Änderungsantrag - 2021/AN/2303-01 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ersetzt:

 

  1. Die Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister bis zur Sitzung der Bürgerschaft im Januar 2022 eine überarbeitete und an die Novellierung des KiFöG vom September 2019 angepasste Fassung der KiFöG-Satzung vorzulegen. 
  2. Im Rahmen dessen soll der Oberbürgermeister sich dafür einsetzen, dass ein landesweit einheitlicher verbesserter Personalschlüssel vereinbart wird und ansonsten Vereinbarungen mit dem Land zur Sicherung der Finanzierung eines verbesserten Personalschlüssels treffen. Maßgabe hierfür ist die Anwendung der gesetzlich vereinbarten Quote bei der Finanzierung durch das Land M-V in Höhe von 54,5 Prozent auch für einen verbesserten Personalschlüssel. Dabei sollen folgende Änderungen des jetzigen § 6 (2) berücksichtigt und in die Neufassung der Satzung übernommen werden:

„(2) Die Grundlage für die Finanzierung der Plätze bildet bis zum Abschluss eines landesweit verbindlichen Personalschlüsseln, unter Berücksichtigung der Fehlzeiten des Personals und der Betreuungszeiten, ab 01.01.2023 folgender Personalschlüssel:

 

Betreuungsform                      Personalschlüssel 

 

Krippe: 

Ganztagsbetreuung                  1,50 Vollzeitstellen je 6 Kinder

Teilzeitbetreuung                     0,90 Vollzeitstellen je 6 Kinder

Halbtagsbetreuung                  0,60 Vollzeitstellen je 6 Kinder

 

Kindergarten: 

Ganztagsbetreuung                  1,80 Vollzeitstellen je 18 Kinder

Teilzeitbetreuung                     1,08 Vollzeitstellen je 18 Kinder

Halbtagsbetreuung                   0,72 Vollzeitstellen je 18 Kinder

 

Hort: 

Ganztagsbetreuung                  0,90 Vollzeitstellen je 22 Kinder

Halbtagsbetreuung                  0,56 Vollzeitstellen je 22 Kinder“

 

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Sachverhalt:

Die aktuelle Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung (KiFöG-Satzung) bezieht sich auf das zwischenzeitlich außer Kraft getretene Kindertagesförderungsgesetz vom 1. April 2004. Mit der Neuregelung der Finanzierung ist eine Anpassung der Satzung sinnvoll und schafft Rechtsklarheit. Zumal weitergehende Veränderungen im KiFöG sich nicht hinreichend in der Satzung spiegeln. Verschiedene wissenschaftliche Betrachtungen kommen zu divergierenden Annahmen über eine optimale Fachkraft-Kind-Relation. Als untere Grenze wird jedoch einheitlich ein Wert von 1:4 bei Kindern unter 12 Monaten bzw. 1:5 bei Kindern unter 36 Monaten empfohlen. Daher müssen diese Zielwerte auch die Grundlage für die zukünftige Betreuung darstellen. Darunter liegende Relationen stellen keine hinreichende Verbesserung dar. Eine vollständige Übernahme der Kostensteigerung durch die notwendige Verbesserung des Personalschlüssels ist jedoch weder im Sinne der angespannten Haushaltslage denkbar noch im KiFöG angelegt. Zwar stellt der Abschluss der Leistungsvereinbarungen eine Aufgabe im eigenen Wirkungskreis dar, ist jedoch durch die überwiegende  Kofinanzierung des Landes sowie den Abschluss eines Rahmenvertrages auf Landesebene gekennzeichnet. Daher ist es erforderlich, die konnexe Ausfinanzierung der Verbesserung sicherzustellen. 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit dem Antrag mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

 

liegen nicht vor.

 

x 

werden nachfolgend angegeben

 

 Bei einer Übernahme der bisher gesetzlich vereinbarten Quote von 54,5% durch das Land und einer Tarifsteigerung von 2% pro Jahr verbleiben folgende Eigenanteile, die im Haushaltsplan zu berücksichtigen sind: 

 

 

2023: 1,37 Mio Euro

2024: 1,39 Mio Euro

 

 

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  gez. Julia Kristin Pittasch     gez. Christoph Eisfeld

 

 

 

 

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Beschlüsse

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03.06.2021 - Finanzausschuss - abgelehnt

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16.06.2021 - Bürgerschaft - vertagt

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10.08.2021 - Jugendhilfeausschuss - vertagt

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17.08.2021 - Jugendhilfeausschuss - zurückgezogen

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18.08.2021 - Bürgerschaft - zurückgezogen

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