Stellungnahme - 2021/AN/2203-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Verwaltung möchte an dieser Stelle auf die Stellungnahme zum Antrag 2020/AN/1023 zum gleichen Sachverhalt aus Juni letzten Jahres hinweisen. Die sachliche und rechtliche Lage hat sich seither nicht geändert. Gegen einen dem Antrag folgenden Beschluss bestehen, insb. rechtlich, Bedenken unterschiedlichster Art, die im Folgenden im Detail aufgezeigt werden.

1. Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Grundgesetz

Die HanseMesse und die StadtHalle sind öffentliche Einrichtungen und dienen dem kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Hanse- und Universitätsstadt Rostock gemäß ihrem Widmungszweck. Die Vermietung erfolgt durch die inRostock GmbH als 100%ige Tochter der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

Öffentliche Einrichtungen sind zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 19 Abs. 3 GG verpflichtet. Demnach darf niemand „wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“. Bei der Vermietung der Einrichtungen darf also kein Veranstalter oder Künstler ausgeschlossen werden, weil z. B. die religiösen oder politischen Ansichten nicht geteilt werden, solange diese nicht verfassungswidrig sind. Dies liegt im aktuellen Fall nicht vor.

2. Kontrahierungszwang gemäß Zivilrecht

Darüber hinaus besteht ein zivilrechtlicher Kontrahierungszwang unter kartellrechtlichen sowie parteipolitischen Gesichtspunkten. Im aktuellen Fall ergibt sich der Kontrahierungszwang aus §§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB aufgrund der marktbeherrschenden Stellung in Rostock, da die inRostock GmbH keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (Veranstaltungshallen vergleichbarer Größe und Ausstattung). Demnach darf ein marktbeherrschendes Unternehmen ein anderes Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandeln als gleichartige Unternehmen. Ein weiterer Kontrahierungszwang besteht auch und vor allem gegenüber politischen Parteien. Nach § 5 Parteiengesetz sollen alle Parteien gleichbehandelt werden.

 

 

3. Vertragsgestaltung gemäß bürgerlichem Recht

Außerdem dürften sich aus dem abgeschlossenen Vertragsverhältnis vertragliche Nebenpflichten aus § 313 BGB herleiten lassen, aus denen heraus eine Pflicht für die inRostock GmbH erwächst, dem Vertragspartner einen Ausweichtermin anzubieten. Es handelte sich danach nicht um ein neues Vertragsangebot, sondern um ein Angebot zur Änderung eines bestehenden Vertragsverhältnisses, das die inRostock GmbH aufgrund gesetzlicher Verpflichtung anbieten muss, um den Vertrag durchzuführen, wenn auch nicht zu dem ursprünglich vereinbarten Termin, sondern an einem Ausweichtermin.

Die Veranstaltung war für den 22.08.2021 geplant. Es besteht derzeit keine Gewissheit, dass die Veranstaltung zu dem geplanten Termin stattfinden kann. Mit pandemiebedingten Einschränkungen öffentlicher Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist vielmehr zum jetzigen Zeitpunkt zu rechnen. Die inRostock GmbH darf vermutlich die Halle wegen bis dahin noch bestehenden gesetzlichen Verbots nicht zur Verfügung stellen. Der Vertragspartner wird wegen eben jenes gesetzlichen Verbotes, die Veranstaltung nicht durchführen dürfen.

Dieses Szenario erfüllt den Tatbestand des § 313 Abs. 1 BGB. Die Vertragsparteien waren bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen, dass zu dem avisierten Termin kein Verbot die geplante Veranstaltung untersagt. Nach dieser Bestimmung kann jeder der Vertragspartner die Anpassung des Vertrages verlangen. Nach verständiger Würdigung erstreckt sich das Anpassungsrecht im vorliegenden Fall darauf, den vereinbarten Termin auf einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem kein Verbot mehr die Durchführung der Veranstaltung verhindert.   

4. Imageverlust

Es bestehen Bedenken bezüglich der Auswirkung auf zukünftige, ähnlich gelagerte Fälle. Öffentliche, kritische Meinungsäußerungen von prominenten Personen polarisieren sehr stark. Gerade unter aktuellen Bedingungen ist dies der Presse deutlich zu entnehmen. Somit läuft die inRostock GmbH und demnach die Hanse- und Universitätsstadt Rostock Gefahr, dass Künstler, die sich öffentlich kritisch äußern, in Rostock nicht willkommen sind. Diese Bedenken werden bestärkt durch Wortmeldungen aus der Kulturszene an den Oberbürgermeister, womit man sich ganz klar von der persönlichen Haltung von Xavier Naidoo distanziert jedoch ein Auftrittsverbot für grundsätzlich falsch hält und somit an die Demokratie in unserem Land appelliert und davor warnt, Naidoo mit dem Konzertverbot eine größere Bühne zu bieten als umgekehrt.

5. Fazit

Zunächst wird darauf hingewiesen, sollte dem Beschlusstext so stattgegeben werden, dass der inRostock GmbH per Gesellschafterweisung untersagt wird, jedwede Verträge mit dem entsprechenden Veranstalter/Agentur abzuschließen. Folglich könnten auch andere namenhafte Künstler, die bei der Agentur unter Vertrag stehen, nicht mehr in Rostock unter Vertrag genommen werden. Dies erscheint ebenfalls rechtlich fraglich und würde in jedem Fall dem Unternehmen wirtschaftlichen Schaden zufügen.

Des Weiteren führt der avisierte Beschluss dazu, der inRostock GmbH aufzugeben, insb. der rechtlichen Verpflichtung aus § 313 BGB, nicht nachzukommen. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock würde demnach ihre Gesellschaft dazu zwingen, bestehende rechtliche Verpflichtungen zu ignorieren und gegen bestehendes Recht zu verstoßen.

 

 

Zum jetzigen Zeitpunkt wurde bereits vom Veranstalter angekündigt in solch einem Fall rechtliche Konsequenzen einzuleiten. Diese Konsequenzen würden in letzter Instanz von der Hanse- und Universitätsstadt Rostock getragen werden müssen, da das Unternehmen aus heutiger Sicht, auch unter der derzeit schwierigen Corona-bedingten wirtschaftlichen Lage, zusätzliche finanzielle Risiken nicht selbst tragen kann. Es wird folglich in unbestimmter Höhe den städtischen Haushalt belasten.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Falle eine Klage entstehen finanzielle Auswirkungen in unbestimmter Höhe für den Kernhaushalt.

 

 

 

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Claus Ruhe Madsen

 

 

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Beschlüsse

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19.05.2021 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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16.06.2021 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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