Stellungnahme - 2021/AN/2219-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Ausweisung von Grabungsschutzgebieten in Rostock nach § 14 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern ist unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen des Denkmalschutzgesetzes kaum geeignet, Bodendenkmalschutz besser zu praktizieren.

Eine Erklärung zum Grabungsschutzgebiet nach § 14 DSchG M-V bietet keinen aus-reichenden Schutz für Bodendenkmale. Mit der Eintragung des Grabungsschutzgebietes bzw. eines einzelnen Grundstückes innerhalb des ausgewiesenen Gebietes in die Denk-malliste erhält dieses keinen Denkmalstatus, wie das beispielsweise bei Denkmal-bereichen nach § 2 Abs. 3 DSchG M-V der Fall ist. Die in einem Grabungsschutzgebiet tat-sächlich vorhandenen Bodendenkmale sind bereits kraft Gesetzes (§ 2 DSchG M-V) geschützt. Ein darüber hinaus gehender Schutz „vermuteter“ Denkmale erfolgt nicht, da beispiels-weise der Genehmigungstatbestand nach § 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 aufgrund fehlender Denkmaleigenschaft des Grabungsschutzgebietes nicht greift.

Die Regelung des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern weicht hier von den Regelungen anderer Bundesländer ab. So enthält beispielsweise das Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.2004 eine Regelung in § 19 Abs. 2 „In archäologischen Schutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmale aus ur- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können, der Erlaubnis der Oberen Denkmalschutzbehörde.“ Eine vergleichbare Regelung fehlt in unserem Landes-gesetz.

Darüber hinaus bestehen Bedenken, ob die gesamte historische Altstadt zum Grabungs-schutzgebiet erklärt werden kann. In § 14 werden „…bestimmte Grundstücke, die voraus-sichtlich Bodendenkmale enthalten …“ genannt. Dieses dürfte einer Ausweisung der ge-samten historischen Altstadt als Grabungsschutzgebiet widersprechen.

In Mecklenburg-Vorpommern sind momentan keine Grabungsschutzgebiete ausgewiesen. Lediglich in Stralsund ist diesbezüglich eine entsprechende Allgemeinverfügung in Vorbereitung.


Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes M-V 3 M 128/21 OVG vom 21.04.2021 hat die Rechte der Denkmalschutzbehörden gestärkt.

In der nunmehr geänderten erstinstanzlichen Entscheidung des VG Schwerin vom 10.02.2021 wurde davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bau-grundstück um kein Bodendenkmal nach § 5 Abs. 2 DSchG M-V handelt. Dieses wurde unter Festhalten an der früheren Rechtsprechung der Kammer im Urteil vom

27.04.2017 – 2 A 3548/15 SN damit begründet, dass es für die Annahme einer Grundstücksfläche als Bodendenkmal nicht genügt, dass das Vorhandensein eines Bodendenkmals nur vermutet oder auch nur für überwiegend wahrscheinlich gehalten wird. „…kann nach hiesigem Landesrecht nicht gefolgert werden, dass die Denkmaleigenschaft schon ohne sichere Kenntnis von dem tatsächlichen Vorliegen tatsächlicher Gegenstände von Denkmalwert anzunehmen ist.“

In Abänderung der Entscheidung führt das OVG nun aus, dass „aus den Ausführungen … zur Historie des Baugrundstücks, den früher dort vorhandenen Bauwerken sowie den Funden auf den Nachbargrundstücken, zuzüglich der Erkenntnisse aus der Baustellen-begehung am 05.02.2021“ von vornherein eine hinreichende Grundlage vorlag, vom Vor-liegen eines Bodendenkmals auszugehen. Das Gericht führt weiter aus, dass das Vor-liegen eines Bodendenkmals nicht zwingend eine durch Grabung vermittelte Anschauung voraussetzt.

Das OVG stellt mit der Entscheidung klar, dass die Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 9 DSchG M-V nicht bereits das Vorliegen eines Denkmals i. S. d. § 2 Abs. 1, Abs. 5 DSchG M-V voraussetzen. Es wurde insofern festgestellt, dass die Denkmalbehörden Grundstücke betreten können, um Feststellungen zu treffen, ob ein Denkmal vorliegt.

 

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Claus Ruhe Madsen

 

 

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Beschlüsse

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19.05.2021 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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