Antrag - 2021/AN/2237

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Zusammenwirken mit der unteren Denkmalschutzbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Bereich des inventarisierten Bodendenkmals „Altstadt Rostock“, Fundplatznummer 900, zum Grabungsschutzgebiet erklärt wird.
  2. Die Bürgerschaft ist über den Fortgang des Verfahrens zu informieren.

 

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Sachverhalt:

 

Im Gegensatz zu anderen Bundesländern ist im Denkmalschutzgesetz MV (DSchG M-V) keine Ermächtigungsgrundlage für Auflagen gegenüber Bauherren zur Sicherstellung und Bergung vermuteter Bodendenkmale verankert, siehe Urteil VG Schwerin v. 27.04.2017, Az.: 2 A 3548/15 SN (https://openjur.de/u/2209667.print).

 

Auch die Erfassung der Rostocker Altstadt als Bodendenkmal sowie Inventarisierung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 DSchG M-V mit der Fundplatznummer 900 durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege führt nicht automatisch zur Anwendung von § 7 DSchG M-V.

 

Vielmehr gilt in MV (noch) vom Grundsatz her: Denkmalrechtliche Maßnahmen setzen voraus, dass ein Denkmal vorliegt. Es genügt nicht, dass eine bestimmte Fläche in dem Verdacht steht, dass sich dort voraussichtlich Bodendenkmale befinden könnten.

 

Lösung:

Für solche Verdachtsfälle sieht das Gesetz zum Schutz der vermuteten Bodendenkmale eine Erklärung des betreffenden Gebietes zum Grabungsschutzgebiet gemäß § 14 DSchG M-V vor. Von dieser Möglichkeit der Unterschutzstellung wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Dies sollte umgehend nachgeholt werden.

 

Die bisherige Rechtslage führte 2017 und 2021 zu Rechtsstreitigkeiten der Stadt Rostock mit Bauherren, die sich in ihren Eigentümerrechten beschränkt sahen bzw. denkmalpflegerischen Auflagen nicht nachkommen wollten (2017: Auflage archäologische Baubegleitung Rungestr. / 2021: Auflage Grundstücksbetreten durch Denkmalbehörde).

 

Im aktuellen Verfahren vor dem OVG Greifswald (Urteil v. 21.04.2021, Az. 3 M 128/21) wurde bekannt, dass auf den Baugrundstücken Buchbinderstr./Rostocker Heide/ Rungestr. der Randallswood Germany GmbH bei Tiefbauarbeiten archäologische Befunde bereits übersehen und offenbar auch zerstört wurden, da der Denkmalschutzbehörde der Zugang verweigert wurde. Er musste erst gerichtlich durchgesetzt werden.

 

Finanzinteressen von Investoren dürfen jedoch KEINEN Vorrang vor dem Denkmalschutz haben.

Rostocks Geschichtszeugnisse sollen nicht einfach weggebuddelt werden!

 

 

§ 14 DSchG M-V – Grabungsschutzgebiete

(1) Die untere Denkmalschutzbehörde kann im Benehmen mit der zuständigen Gemeinde bestimmte Grundstücke, die voraussichtlich Bodendenkmale enthalten, durch Eintragung in die Denkmalliste zu Grabungsschutzgebieten erklären.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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gez. Dr. Sybille Bachmann

Fraktionsvorsitzende

 

 

 

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Beschlüsse

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11.05.2021 - Kulturausschuss - zur Kenntnis gegeben

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19.05.2021 - Bürgerschaft - Abstimmung entfallen