Antrag - 2021/AN/2136
Grunddaten
- Betreff:
-
Chris Günther (für den Rechnungsprüfungsausschuss)
Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 08.04.2021
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Rechnungsprüfungsamt
- Beteiligt:
- Fachbereich Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Empfehlung
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May 6, 2021
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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May 19, 2021
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Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschafft beschließt:
1. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 der Hansestadt Rostock mit einer Bilanzsumme von 2.099.448.162,42 EUR und einem Jahresüberschuss in Höhe von 20.527.731,03 EUR wird mit den Einschränkungen gemäß des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfungsamtes vom 8. Februar 2021 festgestellt.
2. Dem Oberbürgermeister wird gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 KV M V für das Haushaltsjahr 2019 Entlastung erteilt.
Sachverhalt:
Nr. 1
Gemäß § 60 KV M‑V Abs. 5 Satz 1 KV M‑V hat die Bürgerschaft über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zu beschließen.
Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 gemäß § 3a KPG M-V geprüft, das Ergebnis in seinem Prüfungsbericht und seinem abschließenden Prüfungsvermerk zusammengefasst und einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Die Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes ergab die folgenden Einschränkungen:
- Der sachgerechte Ausweis der Anlagen im Bau gemäß § 47 Abs. 4 GemHVO-Doppik sowie die Vollständigkeit in Teilbereichen des Infrastrukturvermögens aufgrund der noch ausstehenden Erfassungen und Bewertungen kann nicht mit hinreichend sicherer Aussage bestätigt werden.
- Der sachgerechte Ausweis sowie die Vollständigkeit der erhaltenen zweckgebundenen Zuwendungen und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten, die als Sonderposten zum Anlagevermögen auszuweisen sind, konnten aufgrund der unter 1. genannten Einschränkungen nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden.
- Der Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 entsprechend der Gliederungsvorschriften des § 47 Abs. 4 GemHVO-Doppik kann nicht umfassend bestätigt werden.
Eine Prüfung der mit den städtebaulichen Sondervermögen verknüpften Konten und der darauf entfallenden Beträge erfolgte nicht, da die städtebaulichen Sondervermögen nach Einschätzung der Rechtsaufsicht für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hanse- und Universitätsstadt Rostock von nachrangiger Bedeutung sind. Aus diesem Grund wurde es mit Schreiben vom 5. Juni 2018 als zulässig erachtet, dass die Buchwerte des Vorjahres unverändert fortgeschrieben werden.
Nach unserer Beurteilung, aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse, entsprechen der Jahresabschluss und die den Jahresabschluss erläuternden Anlagen mit Ausnahme der genannten Einschränkungen den Vorschriften des § 60 KV M-V, der §§ 24 bis 48 und §§ 50 bis 53a GemHVO-Doppik sowie den sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.
Die Prüfung des Jahresabschlusses hat zu keinen Beanstandungen geführt, die so wesentlich sind, dass sie der Feststellung durch die Gemeindevertretung entgegenstehen könnten.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 24. März 2021 beschlossen, der Gemeindevertretung die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 i. d. F. vom 29. Januar 2021 zu empfehlen.
Die Bilanzsumme beträgt |
2.099.448 TEUR. |
Das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen beträgt |
21.818 TEUR. |
Das Jahresergebnis beträgt nach Veränderung der Rücklagen |
20.528 TEUR. |
Die Finanzrechnung weist einen Finanzmittelüberschuss aus von |
32.899 TEUR. |
Der Haushaltsausgleich ist gegeben. |
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Nr. 2
Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 KV M‑V hat die Bürgerschaft mit der Feststellung des Jahresabschlusses in einem gesonderten Beschluss auch darüber zu entscheiden, ob dem Bürgermeister Entlastung erteilt wird.
Die Prüfung des Jahresabschlusses hat zu keinen Beanstandungen geführt, die so wesentlich wären, dass sie der Entlastung des Bürgermeisters durch die Bürgerschaft entgegenstehen könnten. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 24. März 2021 beschlossen, der Bürgerschaft die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2019 zu empfehlen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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10,9 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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3
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(wie Dokument)
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958,6 kB
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4
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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May 6, 2021 - Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschafft beschließt:
1. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 der Hansestadt Rostock mit einer Bilanzsumme von 2.099.448.162,42 EUR und einem Jahresüberschuss in Höhe von 20.527.731,03 EUR wird mit den Einschränkungen gemäß des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfungsamtes vom 8. Februar 2021 festgestellt.
2. Dem Oberbürgermeister wird gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 KV M V für das Haushaltsjahr 2019 Entlastung erteilt.
Abstimmung: Abstimmungsergebnis:
Dafür: |
11 |
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Dagegen: |
0 |
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Angenommen |
X |
Enthaltungen: |
0 |
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Abgelehnt |
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May 19, 2021 - Bürgerschaft - geändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschafft beschließt:
1. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 der Hansestadt Rostock mit einer Bilanzsumme von 2.099.448.162,42 EUR und einem Jahresüberschuss in Höhe von 20.527.731,03 EUR wird mit den Einschränkungen gemäß des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfungsamtes vom 8. Februar 2021 festgestellt.
2. Dem Oberbürgermeister wird gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 KV M V für das Haushaltsjahr 2019 Entlastung erteilt.
Beschluss Nr. 2021/AN/2136:
Die Bürgerschafft beschließt:
1. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 der Hansestadt Rostock mit einer Bilanzsumme von 2.099.448.162,42 EUR und einem Jahresüberschuss in Höhe von 20.527.731,03 EUR wird mit den Einschränkungen gemäß des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfungsamtes vom 8. Februar 2021 festgestellt.
2. Dem Oberbürgermeister wird gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 KV M V für das Haushaltsjahr 2019 Entlastung erteilt.
3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt der Bürgerschaft bis zum Oktober 2021 einen Zeitplan zur Beseitigung der den Einschränkungen des Prüfvermerks gemäß Punkt 1 zugrunde liegenden Tatsachen vorzulegen.
Abstimmungsergebnis:
Angenommen |
X |
Abgelehnt |
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