Informationsvorlage - 2021/IV/2112
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss Nr. 2018/AN/4078 vom 14.11.2018 zur Grundstückverwertung: Grundsatz Erbbaurecht vor Veräußerung – Nichtanwendung für das Sanierungsgebiet
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 16.04.2021
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Kämmereiamt
- Beteiligt:
- Zentrale Steuerung; Rechts- und Vergabeamt; Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Dr. Chris Müller-von Wrycz Rekowski
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Liegenschafts- und Vergabeausschuss
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Kenntnisnahme
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Apr 29, 2021
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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May 4, 2021
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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May 6, 2021
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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May 19, 2021
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Sachverhalt:
Die Bürgerschaft wird darüber informiert, dass die Anwendung des Bürgerschaftsbeschlusses Nr. 2018/AN/4078 vom 14.11.2018 zur Grundstücksverwertung: Grundsatz Erbbaurecht vor Veräußerung für das Sanierungsgebiet rechtlich nicht zulässig ist.
Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 2018/AN/4078 sieht vor, dass Grundstücke im Eigentum der Hanse- und Universitätsstadt Rostock im Falle ihrer Verwertung, soweit rechtlich zulässig, ab 2020 nicht mehr veräußert, sondern in Erbbaurecht vergeben werden.
Für das Sanierungsgebiet ergeben sich durch die Städtebauförderrichtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StBauFR M-V) Besonderheiten.
Im System des Förderrechts ist die Veräußerungspflicht von im Sanierungsgebiet gelegenen privat nutzbaren Grundstücken fest verankert.
StBauFR M-V, Punkt D, 5.1 Veräußerungspflicht
„Die Gemeinde ist verpflichtet, alle ihrem städtebaulichen Sondervermögen zugeordneten Grundstücke (vergleiche J 3, 11. bis 13. Spiegelstrich) zu veräußern, soweit sie nicht für öffentliche Zwecke benötigt werden.“
Diese Regelung gilt für alle Fördermittelnehmer. Die StBauFR eröffnet nicht die Möglichkeit, die Bestellung eines Erbbaurechts der Veräußerung vorzuziehen.
Vielmehr wird unter Punkt D 8 der StBauFR geregelt, dass für gemeindeeigene Grundstücke, auf denen ein Erbbaurecht lastet, eine Einbringungs- und Veräußerungspflicht besteht.
StBauFR M-V, Punkt D, 8 Erbbaurechte
„Für Erbbaurechte sind die vorstehenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.“
Da die StBauFR als Richtlinie Rechtsverbindlichkeit besitzt, ist sie entsprechend umzusetzen. Das Sanierungsgebiet betreffend ist die Anwendung des Bürgerschaftsbeschlusses Nr. 2018/AN/4078 rechtlich nicht zulässig.
