Antrag - 2021/AN/1983
Grunddaten
- Betreff:
-
Daniel Peters (für die CDU/UFR-Fraktion)
Außengastronomie
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 08.02.2021
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- CDU/UFR-Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Empfehlung
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Feb 18, 2021
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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Mar 3, 2021
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
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Empfehlung
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Feb 24, 2021
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Empfehlung
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Feb 25, 2021
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Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, entsprechend § 11 Punkt 3 der Sondernutzungs-satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, auf die Festsetzung der Gebühren für Sondernutzungen für Außengastronomie und Warenauslagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock gemäß der Sondernutzungssatzung für den Zeitraum vom 01. April 2020 bis 31. Dezember 2020 zu verzichten.
Etwaige ergangene Bescheide sind aufzuheben. Bereits geleistete Gebühren sollen verrechnet werden können.
Die Bürgerschaft ist in ihrer April-Sitzung 2021 über die Umsetzung zu informieren.
Sachverhalt:
Bereits mit Antrag Nr. 2020/AN/0972-04 (ÄA) hatte die Bürgerschaft beschlossen, den Oberbürgermeister prüfen zu lassen, ob auf die Gebührenerhebung für Außengastronomie und Warenauslagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock gemäß Sondernutzungssatzung für den Zeitraum vom 01. April 2020 bis 31.12.2020 verzichtet werden kann. Ein Prüfergebnis ist bis dato nicht bekanntgegeben worden.
Derzeit ergehen gegen Gastronomen jedoch Bescheide den genannten Zeitraum betreffend. Die anhaltende Pandemiesituation trifft insbesondere die Gastronomie und den Einzelhandel, die durch den erneuten Lockdown und die Schließungsverfügungen in eine erhebliche wirtschaftliche Krise geraten sind, die nur bedingt durch die Hilfen des Bundes und des Landes kompensiert werden können.
Entsprechend § 11 Punkt 3 kann auf die Festsetzung der Gebühren verzichtet werden, wenn dies unter anderem im öffentlichen Interesse liegt, dies ist hier gegeben.
Um Gastronomen und Händler in der derzeit schwierigen wirtschaftlichen Situation zu entlasten, soll für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31.Dezember 2020 auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie und Warenauslagen verzichtet werden.