Stellungnahme - 2021/AN/1931-01 (SN)

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt:

 

Die Intention des Antrags ist grundsätzlich zu begrüßen. Bereits im vergangenen Jahr wurde deutlich, dass die Umsetzung pandemiegerechter Hygienekonzepte deutlich geringere Besuchereinnahmen zur Folge hat. Um einen gewissen Umfang an Veranstaltungsangeboten vorzuhalten, war und ist es notwendig, zusätzliche finanzielle Mittel zu Verfügung zu stellen.

 

Mit dem „Erlebniswinter“ werden gegenwärtig in unserem Auftrag von der Großmarkt GmbH verschiedenste Veranstaltungsformate umgesetzt. Die hohe Zahl der Bewerbungen für die Durchführung von Veranstaltungen macht deutlich, dass auf der Anbieterseite enorme Kapazitäten momentan brachliegen, die es mittelfristig zu sichern gilt. 

 

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen, wie z.B. der Straßenkultur oder dem Kulturhafen kann ein Beitrag zur Wiederbelebung der Innenstadt geleistet werden. Mobile Formate, die jetzt im Erlebniswinter erprobt werden, könnten im Sommer in vielen Stadtteilen zum Einsatz kommen.

 

Bei der im Antrag angegebenen Deckungsquelle handelt es sich lediglich um verfügbare Ansätze im Finanzhaushalt für das Haushaltsjahr 2021. Die gebildete Rückstellung für den Rechtsstreit war nach Beendigung des Verfahrens mit Wirkung per 31.12.2020 im Ergebnishaushalt aufzulösen.

 

Von dem als Deckungsquelle bekannten Produktsachkonto 53702.76690000 im TH 73 können aus diesem Grund nur Mittel im Finanzhaushalt zur Verfügung gestellt werden.

 

Eine Deckung im Ergebnishaushalt kann durch eine aktuelle haushaltsrechtliche Sonderbestimmung erfolgen. Für coronabedingte Mehraufwendungen/ -auszahlungen hat der Landtag Mecklenburg Vorpommern am 28.01.2021 das „Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie“ beschlossen. § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes regelt, dass überplanmäßige und außerplanmäßige Auszahlungen oder Aufwendungen, die Aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie zu leisten sind, abweichend von § 50 Abs. 1 KV M-V auch zulässig sind, wenn deren Deckung nicht gewährleistet ist.

 

Laut Orientierungserlass besteht die Sonderregelung, dass  bei einem unausgeglichenen Gesamtergebnishaushaltes im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten der Ausgleich durch Entnahme aus der Kapitalrücklage erfolgen kann.  Ansonsten erfolgt eine Verrechnung mit dem Ergebnisvortrag.

Reduzieren

 

 

 

 

 

Reduzieren

 

Claus Ruhe Madsen

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

03.03.2021 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

Online-Version dieser Seite: https://ksd.rostock.de/bivo020?VOLFDNR=1020226&TOLFDNR=7149046&VOLFDNR=1020226&selfaction=print