Stellungnahme - 2021/AN/1861-03 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Häufig besteht politisch der Wunsch, im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen Waren oder Erzeugnisse aus regionaler Produktion zu beziehen oder die Bau- oder Dienst­leistungen durch ortansässige Unternehmen durchführen zu lassen. So nachvollziehbar dieser Wunsch sein mag, verstößt er doch zumindest grundsätzlich gegen das Diskriminierungsverbot in § 97 Abs. 2 GWB bzw. gegen europäisches Recht sowie gegen die Vergabe- und Vertragsordnungen. § 31 Abs. 1 VgV regelt ausdrücklich das Diskrimi­nierungsverbot.

Europarechtlich stellt eine pauschale Bevorzugung regionaler Unternehmen einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar. Dieses verpflichtet die öffentliche Beschaffungs­stelle zur Nichtdiskriminierung aufgrund der Nationalität und zur Gleichbehandlung aller Unternehmen, die am Vergabeverfahren teilnehmen. Die Vergabestelle darf weder Angebote ausländischer Unternehmen anders behandeln als die Angebote deutscher Unternehmen noch den Wettbewerb regional oder lokal beschränken. Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung gehört zu den Grundprinzipien des nationalen und europäischen Vergaberechts.  Das Diskriminierungsverbot bezieht sich auf alle Phasen des Vergabe­verfahrens. Eine Diskriminierung ist nicht nur gegeben, wenn regionale Produkte (oder Bau- oder Dienstleistungen) beschafft werden sollen. Eine – mittelbare – Diskriminierung kann auch dann vorliegen, wenn beispielsweise in der Ausschreibung vorgegeben wird, dass Unternehmen mit kurzen Transportwegen bevorzugt werden sollen.

Etwas anderes könnte im Einzelfall höchstens dann gelten, wenn sich etwa aufgrund eines aus ökologischen Gründen zulässigen Zuschlagskriteriums indirekt Vorteile für regionale Produkte ergeben. In diesem Fall wäre jedoch vor Durchführung der Ausschreibung rechtlich zu prüfen, ob die mit der Auswahl des ökologischen Zuschlagskriteriums verbundene, zumindest mittelbare Diskriminierung nicht regionaler Produkte ausnahms­weise gerechtfertigt ist.

 

Hinsichtlich der Regionalität verweist der Eigenbetrieb Kommunale Objektbewirtschaftung und –entwicklung (KOE) darauf, dass in der Vergabepraxis bereits viele regionale Bieter Aufträge bekommen und damit an der örtlichen Wertschöpfung teilhaben. Im Jahr 2020 hat der KOE 700 Vergabeverfahren im Baubereich mit einem Gesamtvolumen von 52,3 Mio. Euro durchgeführt. Davon erhielten Rostocker Bieter Aufträge in Höhe von 16,4 Mio. Euro (31,4 %) und Bieter aus Mecklenburg-Vorpommern 8,6 Mio. Euro (16,4 %).


 

Hinsichtlich der nachhaltigen Beschaffung sind bereits in der Unterschwellen­vergabeordnung und der Vergabeordnung Regelungen getroffen. So ist es nach § 24 UVgO, § 7a VOB/A und § 34 VgV die Möglichkeit gegeben, Gütezeichen bei der Leistungs­beschreibung vorzugeben. Diese Entscheidung liegt vor einem Vergabeverfahren und stellt ein sogenanntes Mindestkriterium in der Leistungsbeschreibung dar. Beispiele dafür sind in der Stadt die Vorgabe des Blauen Engels bei Büromaterialbeschaffung, Papier­beschaffung, ökologische Reinigungsmittel bei Reinigungsleistungen, Zertifizierungen bei Möbeln, Vorgabe von Recycling Kunststoffen bei Pollern, Steganlagen, Brücken­unterkonstruktionen, Freiraumtreppen und Bänken u.a.

 

Weiterhin besteht nach § 43 UVgo, § 16d VOB/A und § 58  VgV die Möglichkeit, bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots neben dem Preis und den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien zu berücksichtigen. In der Praxis wird dies eher wenig umgesetzt, da bereits in der Leistungsbeschreibung Mindestanforderungen festgelegt werden. Wertungskriterien sind, wenn sie nicht richtig  gehandhabt werden, oft angreifbar. Sie auszugestalten ist eher schwierig.

 

Der KOE regt für den Hochbau an, einen Leitfaden für klimaneutrales Bauen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock durch die Fachämter zu erarbeiten, der den Einsatz von nachhaltigen Baustoffen und Bauweisen regelt.

 

Den Ämtern wird mit einer neuen Geschäftsanweisung zur Vergabe von Aufträgen im Liefer- und Dienstleistungsbereich vorgegeben, umweltbezogene und soziale Kriterien zu prüfen und ggf. in die Vergabeunterlagen einzuarbeiten.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:  keine

 

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Claus Ruhe Madsen

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Beschlüsse

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03.03.2021 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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