Beschlussvorlage - 2021/BV/1963

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

1. Die Bürgerschaft beschließt die Aufhebung des Bürgerschaftsbeschlusses 2018/BV/3523 vom 27.06.2018.

 

2. Die Bürgerschaft empfiehlt den Stiftungsorganen die Auflösung der Stiftung zur Förderung von Kultur und Theater der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

 

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Beschlussvorschriften:  

§ 22 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V
 

bereits gefasste Beschlüsse:  

- Nr. 2013/BV/5194 vom 05.03.2014

- Nr. 2018/BV/3523 vom 27.06.2018
 

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Sachverhalt:

 

zu Beschlusspunkt 1

Basierend auf der im Jahr 2017/2018 vorliegenden Funktionsstudie wurden die Baukosten für das Theatergebäude auf ca. 102,8 Mio. EUR prognostiziert. Es wurden hierin alle notwendigen Bauplanungs- und Baukosten einschließlich der erforderlichen Theatertechnik und des Flächenbedarfes für ein Mehrspartentheater am Bussebart berücksichtigt.

 

Auf Basis des zum damaligen Zeitpunkt bekannten Entwicklungsstandes bestand die Möglichkeit, weitere Förder- bzw. Finanzierungsmöglichkeiten auf Landes- sowie Bundesebene zu prüfen und mit den entsprechenden Entscheidungsträgern zu verhandeln.

 

Mit Beschluss der Bürgerschaft 2017/AN/3327 vom 31.01.2018 war die Verwaltung gehalten, auf der Grundlage der bisherigen Vereinbarungen und vor dem Hintergrund der aktuellen Kalkulationen mit dem Land und anderen möglichen Partnern, unter Einbeziehung der Theaterförderstiftung, über einen angemessenen Zuschuss zu verhandeln.


In Umsetzung dieses Beschlusses wurde in Ergänzung zur Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2018/2019 der Bürgerschaft die Beschlussvorlage 2018/BV/3523 zur Entscheidung vorgelegt, welche ungeändert ihre Zustimmung der Bürgerschaft erhielt.

 

Diese beinhaltete nachfolgende Beschlüsse:

 

  1. die zweckgebundene Zuwendung zur Erhöhung des Verbrauchsvermögens der Stiftung zur Förderung von Kultur und Theater der Hanse- und Universitätsstadt Rostock von insgesamt 17,0 Mio. EUR für den Zeitraum bis 2021. Die Teilbeträge der zweckgebundenen Zuwendung werden in Abhängigkeit der jeweiligen Jahresergebnisse und anderweitiger Verwendungen bestimmt und der Bürgerschaft zur Entscheidung vorgelegt.
  2. die nicht zweckgebundene Zuwendung an das Verbrauchsvermögen der Stiftung zur Förderung von Kultur und Theater in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock in Höhe von jährlich 10.000,00 EUR bis zum Jahr 2023.

 

Zur Umsetzung dieses Beschlusses ist es nicht gekommen, da im Rahmen weiterer Gespräche mit dem Land und dem Eigenbetrieb Kommunale Objektbewirtschaftung und   –entwicklung nach Finanzierungsalternativen gesucht wurde. Im Ergebnis hat sich die Verwaltung entschieden, das „Know-how“ und die Flexibilität des Eigenbetriebes zu nutzen, um den Theaterneubau voranzutreiben. Die Investitionsmaßnahme „Theaterneubau“ ist Bestandteil des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes Kommunale Objektbewirtschaftung und –entwicklung.

 

Aus vorgenannten Gründen ist der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 2018/BV/3523 vom 27.06.2018 aufzuheben.

 

zu Beschlusspunkt 2

Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts „Stiftung zur Förderung von Kultur und Theater der Hanse- und Universitätsstadt Rostock“ wurde im Jahr 2014 gegründet.

 

Nach § 2 der Stiftungssatzung (siehe Anlage) ist der Zweck der Stiftung

 

  1. die Förderung von Kunst, Kultur und Theater in der Hansestadt Rostock. Die Förderung von Kunst, Kultur und Theater umfasst:

 

  1. Förderung von bedeutenden Kunst- und Kulturvorhaben,
  2. Förderung des Volkstheaters Rostock, insbesondere der Durchführung von Musik-, Tanz- und Sprechtheater
  3. Unterstützung von Kulturinstitutionen und privaten Kulturschaffenden,
  4. Förderung von Kulturprojekten und kulturellen Veranstaltungen wie Ausstellungen, Auf-führungen, Lesungen, Kleinkunst etc. 
  5. Förderung von Rostocker Traditionen in Kunst und Kultur,
  6. Unterstützung des Künstlernachwuchses.

 

  1. Der Förderzweck wird insbesondere erreicht durch:

 

  1. Finanzielle Unterstützung von bedeutenden Kunst- und Kulturvorhaben,
  2. die Zuweisung eines jährlich angemessenen Anteils an Stiftungsmitteln an das Volkstheater Rostock (derzeit: Volkstheater Rostock GmbH oder deren Rechtsnachfolger),


  1. angemessene Beteiligung an den Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Theater- und Kulturgebäudes. Dies setzt voraus, dass das Theater- und Kulturgebäude für mindestens 10 Jahre ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur genutzt wird.
  2. In diesem Zusammenhang kann die Stiftung auch Mittel für die Verwirklichung dieses steuerbegünstigten Zwecks einer anderen Körperschaft oder Juristischen Person des öffentlichen Rechts beschaffen (§ 58 Nr. 1 AO).
  3. Vergabe von Stipendien an private Kulturschaffende und an den Künstlernachwuchs,
  4. Finanzielle Unterstützung von Kulturinstitutionen, Kulturprojekten und Kulturveranstaltungen,
  5. Vergabe von Preisen im Rahmen von kulturellen Wettbewerben. Die Preisvergabekriterien müssen öffentlich nachvollziehbar sein.

 

Des Weiteren regelt § 8 der Satzung in den Absätzen 1 und 3 Nachfolgendes:

 

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder für die weiteren Amtsperioden sind durch das Kuratorium wie folgt durch Beschluss zu berufen:

 

  1. zum Vorstandsvorsitzenden der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock,
  2. zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden eine von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock zu bestimmende, für Kultur zuständige Person,
  3. ein Vertreter der Ostseesparkasse Rostock auf Vorschlag der Ostseesparkasse Rostock.
  4. zwei weitere Mitglieder auf Vorschlag der Bürgerschaft.

 

Der § 9 der Stiftungssatzung umfasst die Aufgaben des Vorstandes, welche die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleisten sollen.

 

Zur finanziellen Ausstattung der Stiftung wurde mit Unterzeichnung des “Stiftungsgeschäfts über die Errichtung der Stiftung zur Förderung von Kultur und Theater in der Hansestadt Rostock“ festgelegt, dass die Stiftung mit einem Barkapital von 500.000,00 EUR ausgestattet wird, welches von beiden Stiftern (Hanse- und Universitätsstadt Rostock, OstseeSparkasse) zu gleichen Teilen wie folgt eingebracht wird:

 

  1. Grundstockvermögen in Höhe von 250.000,00 EUR
  2. Verbrauchsvermögen in Höhe von 250.000,00 EUR, zweckgebunden ausschließlich für den Bau eines Theater- und Kulturgebäudes
  3. vom Zinsertrag des Grundstockvermögens werden mindestens 50 % für die Förderung der freien Kultur eingesetzt.

 

In den Jahren 2015 bis 2017 zeigte die Stiftung keinerlei Aktivitäten.

 

Um den Bekanntheitsgrad der Stiftung zu erhöhen, wurde im Jahr 2018 durch die Stiftung mit Unterstützung der Volkstheater Rostock GmbH im Großen Haus eine Galaveranstaltung organisiert. Die Einnahmen aus der Galaveranstaltung kommen, nach Abzug der Aufwendungen der Volkstheater Rostock GmbH, der Stiftung zugute.

 

Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden auf Empfehlung des Kuratoriums und Zustimmung des Vorstandes 4 Preisträger für den OSPA-Kulturpreis nominiert und mit einem Preisgeld für ihr kulturelles Agieren geehrt.

 

Somit konnten ca. 13 TEUR dem Stiftungskonto gutgeschrieben werden.

 

Im September 2019 wurde ebenfalls eine Kulturveranstaltung durch das Volkstheater im Namen der Theaterstiftung organisiert, in deren Verlauf ebenfalls Kulturschaffende der Hanse- und Universitätsstadt Rostock mit einem Preisgeld geehrt wurden. Im Gegensatz zur Veranstaltung im Jahr 2018 wurden hier keine Einnahmen erzielt, sodass die Preisgelder (4.000 EUR) und anfallenden Aufwendungen von den aus dem Jahr 2018 erzielten zusätzlichen Erträge refinanziert werden mussten.

 

In den Jahren 2020 und 2021 konnten pandemiebedingt keine Kulturveranstaltungen durch das Volkstheater im Namen der Theaterstiftung organisiert werden.

 

Jedoch haben diese Veranstaltungen nicht dazu beigetragen, dass für den Stiftungszweck Spenden akquiriert werden konnten.

 

Aufgrund des Niedrigzinsniveaus konnten keine Erträge auf Basis des Grundstockvermögens erwirtschaftet werden, um satzungsgemäß mindestens 50 % für die Förderung der freien Kultur einzusetzen.

 

Die Gründung der Stiftung im Jahr 2014 erfolgte ebenfalls unter der Voraussetzung, dass u.a. durch Spendeneinwerbung finanzielle Mittel zur Finanzierung des Theaterneubaus akquiriert werden. Dieses Ziel wurde aus den unterschiedlichsten Gründen nicht erreicht.

Zwischenzeitlich ist die Finanzierung des Theaterneubaus im Konzern Hanse- und Universitätsstadt Rostock verordnet und entsprechend im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Kommunale Objektbewirtschaftung und -entwicklung entsprechend eingeordnet.

 

Die Stiftungssatzung regelt im § 16 Abs. 3, dass die Organe der Stiftung die Auflösung beschließen können, wenn der Stiftungszweck auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden kann. Dieser Tatbestand ist eingetreten, sodass von einem Fortbestand der Stiftung abgesehen werden muss.

 

Sofern die Bürgerschaft ihre Empfehlung zur Auflösung der Stiftung zur Förderung von Kultur und Theater erteilt hat, werden die notwendigen Schritte seitens des Vorstandes und des Kuratoriums eingeleitet. Hierzu gehören:

 

  • Beschlussfassung der Stiftungsorgane zur Auflösung
  • Einholung der Genehmigung zur Auflösung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Anzeige der Genehmigung zur Auflösung bei der zuständigen Finanzbehörde.

 

Zwischen beiden Stifterinnen, der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und der OSPA wurde Einigkeit darüber erzielt, dass an einem Fortbestand der Stiftung nicht festgehalten werden kann.

 

Das zuständige Gremium der OSPA hat bereits seine Zustimmung zur Auflösung der Stiftung erteilt.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Nach Genehmigung der Auflösung durch die Stiftungsbehörde und nach Abzug aller eventuellen Verbindlichkeiten erfolgt eine Rückzahlung des noch verbleibenden hälftigen Stiftungsvermögens an die Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

 

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Claus Ruhe Madsen

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Beschlüsse

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17.02.2022 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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02.03.2022 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen