Stellungnahme - 2020/AN/1755-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

mit diesem Antrag wird beabsichtigt, in den Zielvereinbarungen für Geschäftsführungen kommunaler Unternehmen und Eigenbetriebe ein Kriterium klimagerechtes Handeln einzuführen und damit finanzielle Anreize für solches Handeln schaffen zu können.

 

Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

Entsprechend dem Pariser Übereinkommen erfordert eine erfolgreiche Umsetzung der nationalen und internationalen  Klimaschutzziele die Mitwirkung der Kommunen und deren kommunalen Unternehmen. Daher ist es Unternehmensziel aller kommunalen Unternehmen der Hanse- und universitären ihre Klimaschutzambitionen zu steigern und das Wissen über mögliche kommunale Klimaschutzmaßnahmen zu verbessern. Die kommunalen Geschäftsführer/innen nehmen ihrer Rolle als wichtige Klimaschutzakteure bereits an, indem sie ihre kommunalen Zuständigkeiten und Handlungsmöglichkeiten für die Reduktion von Treibhausgasemmissionen einsetzen. Dies gilt insbesondere für die Verkehrsinfrastrukturen, die Wärmeversorgung, öffentlichen Gebäude, Wasser und Abwasserleitungen. Hinzu kommen Infrastrukturen, die sich im privaten Besitz befinden, aber ebenso wichtig für den Klimaschutz sind.

 

Neben Klimaschutzambitionen bestehen ein sehr vielfältiges Interesse an kommunalen Infrastrukturen, u.a. der Wunsch nach attraktivem und günstigem Wohnraum, nach Grünflächen, Parkplätzen, Wirtschaftsraum und Anforderungen des Denkmalschutzes. Einige der Interessen ergänzen sich untereinander und mit Klimaschutzzielen, andere stehen in Konkurrenz zueinander. Die Fortentwicklung von Infrastrukturen unter dem Zielbild der Treibhausgasneutralität ist es daher für die Kommunen und ihre Unternehmen sowie für die Eigenbetriebe keine einfache Aufgabe und steht zunehmend unter Druck der Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit.

 

Somit bedeutet „Klimaneutralität 2035“ zumindest mittelfristig Mehrkosten, die bspw. über Energiepreise, Produktpreise und Mieten durch die Verbraucher getragen werden. Hierfür sollten Haushalte mit geringen Einkommen gesonderte Kompensationen erhalten. Auch für notwendigen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind entsprechende Fördermittel für die Unternehmen notwendig. Der Entscheidungsvorbehalt für derlei Maßnahmen liegt jedoch bei Bund und Länder.

 

Ein Beschluss zur Einführung von Kriterien zu klimagerechtem Handeln wird von Seiten der Verwaltung und Klimaschutz grundsätzlich begrüßt.

 

 

Die Verwaltung sieht eine Verortung zur Umsetzung von kommunalen Klimaschutzmaßnahmen im Public Corporate Governance Kodex der Hanse- und Universitätsstadt Rostock. Im Rahmen der Aufstellung und Prüfung der jeweiligen Jahresabschlüsse werden dann die Geschäftsführungen/Eigenbetriebsleitungen gehalten, mit der Abgabe der entsprechenden Erklärungen die Erfüllung dieser Maßnahmen nachzuweisen.

 

Welche Klimaschutzmaßnahmen dann individuell in den Unternehmen zur Erfüllung der Klimaschutzziele „klimagerechtes Handeln“ festgelegt werden, liegt in der Entscheidung der Unternehmen selbst. Daher sollte den Unternehmen keine konkreten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele vorgeschrieben werden, sondern die Geschäftsführungen sollten sich in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat vielmehr dazu verpflichten, selbst festgelegte, ständig steigernde Beiträge zur Erreichung der beschlossenen Klimaschutzziele bis 2035 zu leisten.

 

Als Grundlage für die individuelle Ausgestaltung der einzelnen Klimaschutzmaßnahmen in den Unternehmen können die bestehenden Beschlüsse zum Klimaschutz und die gemäß Beschluss Nr. 2020/BV/1284 (Maßnahmeplan 2020 zum Klimaschutz) von den Unter­nehmen zu erarbeitenden Klimaschutzkonzepte und -berichte herangezogen werden.

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Claus Ruhe Madsen

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Beschlüsse

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20.01.2021 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben