Antrag - 2020/AN/1788

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft zieht folgende Angelegenheit gemäß § 22 Abs. 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern an sich:

 

2020/PV/1707 Geschäftsführerangelegenheit der Rostocker Gesellschaft für Stadterneuerung, Stadtentwicklung und Wohnungsbau mbH.

 

 

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Sachverhalt:

 

Die o. g. Beschlussvorlage wurde am 08.12.2020 vom Hauptausschuss positiv beschieden.

In § 22 Abs. 2 KV MV heißt es:

 

(2) Die Gemeindevertretung ist für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung eine Übertragung auf den Hauptausschuss oder den Bürgermeister stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den der Gemeindevertretung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde sind. Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann die Gemeindevertretung sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.

 

Ein solcher Fall ist hier gegeben.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen: keine

 

 

 

 

Dr. Sybille Bachmann

Fraktionsvorsitzende

 

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Beschlüsse

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20.01.2021 - Bürgerschaft - abgelehnt