Stellungnahme - 2020/AN/1757-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine geänderte Fassung der Schülerbeförderungssatzung zur Beschlussfassung vorzulegen, in der im Falle einer Beibehaltung der bisherigen Struktur im § 2 folgende Ergänzung widergespiegelt wird:

 

Eine Anspruchsberechtigung nach § 113 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SchulG M-V ist nicht gegeben in Fällen, in denen die konkrete Behinderung es nicht erforderlich macht, dass eine Schülerbeförderung stattfindet. Hiervon sind grundsätzlich Schülerinnen und Schüler insbesondere mit Behinderungen ausschließlich im Bereich von Sprache und/oder Lernen betroffen.

 

Der Antrag dürfte nicht mit § 113 Schulgesetz MV und Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar sein.

 

§ 113 Abs. 4 Schulgesetz MV regelt, dass abweichend von den Abs. 1 und 2 in den Landkreisen und kreisfreien Städten eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht für Schüler, wenn diese wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen, besteht. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben das Recht, die Schülerbeförderung durch Erlass von Satzung und durch Verwaltungspraxis auszugestalten. Sie ist eine gemeindeübergreifende Angelegenheit, welche die kreisfreien Städte in eigener Verantwortung regeln können. Die Entscheidung darüber, ob die kreisfreien Städte eine Schülerbeförderung selbst durchführen bzw. organisieren, oder die notwendigen Aufwendungen übernehmen, liegt im Ermessen der Landkreise bzw. kreisfreien Städte. Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Notwendigkeit in Abs. 2 nur auf die Höhe der verursachten Kosten (Aufwandserstattung). Die Schülerbeförderungspflicht selbst steht nach Abs. 2 nicht unter der Einschränkung der „Notwendigkeit“. Der vorliegende Antrag zielt darauf ab, den Kreis der Anspruchsberechtigten einzuschränken und eine Unterscheidung zwischen körperlich Behinderten und solchen, die Behinderungen ausschließlich im Bereich von Sprache und/oder Lernen haben, vorzunehmen. Dieses Ansinnen dürfte nicht von der Regelungsbefugnis der kommunalen Selbstverwaltung umfasst sein. Vielmehr dürfte dies mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sein.

 

Im Übrigen regelt § 4 Abs. 2 Schülerbeförderungssatzung, dass der Träger der Schülerbeförderung die zweckmäßigste Beförderungsart unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die Schülerinnen und Schüler bestimmt. Im Regelfall sind die Verkehrsmittel nach der Reihenfolge des Abs. 1 zu nutzen, d. h. vorrangig sind öffentliche Verkehrsmittel des Linienverkehrs zu nutzen

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Teilhaushalt:

 

Produkt:      Bezeichnung:

 

ggf. Investitionsmaßnahme Nr.:   Bezeichnung:

 

Haushalts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Auf-

wendungen

Ein-zahlungen

Aus-zahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.

 

Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:

 

 

liegen nicht vor.

 

 

werden nachfolgend angegeben

 

 

 

 

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Steffen Bockhahn

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Beschlüsse

Erweitern

06.01.2021 - Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport - zur Kenntnis gegeben

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20.01.2021 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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