Stellungnahme - 2020/BV/1592-03 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Der KOE errichtet, bewirtschaftet und entwickelt als zentraler Immobiliendienstleister der HRO Objekte, die zum einen zur Eigennutzung der HRO bestimmt sind und zum anderen fremden Dritten überlassen werden. Die vereinbarte Ausschüttung in Höhe von 1.643.265,00 € wurde im Jahresabschlussgespräch am 19. August 2020 mit dem KOE abgestimmt und bezieht sich auf den Geschäftsbereich Eigennutzung HRO. Grundlage dieser Entscheidung ist die Rahmenvereinbarung zwischen dem KOE und der Kernverwaltung, in der eine kostendeckende Miete im Geschäftsbereich Eigennutzung HRO vereinbart ist. Ein Überschuss in eben diesem Geschäftsfeld impliziert demnach eine überzahlte Miete für das entsprechende Geschäftsjahr und stellt keine angemessene Vergütung mehr nach § 12 Abs. 5 EigVO M-V dar. Auf Basis der von beiden Vertragspartnern anerkannten Grundlage - der Rahmenvereinbarung – ist die überzahlte Miete zurückzuerstatten und bis dahin als Verbindlichkeit gegenüber dem Kernhaushalt anzusehen.

 

Bereits in den vergangenen Geschäftsjahren wurde auf eine Rückführung der überzahlten Miete an den Kernhaushalt verzichtet. Dieser Verzicht entspricht praktisch einem Investitionszuschuss an den KOE. Für Zuschüsse ist normalerweise buchhalterisch im KOE ein Sonderposten zu bilden. Verbleibt die überzahlte Miete im KOE, gehen diese Mittel jedoch als Eigenmittel des KOE in die Bücher bzw. in die Planung der Maßnahmen.

 

Im Kontext der finanziellen Auswirkungen wird der Anteil der Maßnahme, der mit der überzahlten Miete finanziert wird, zum einen durch die einbehaltene, überzahlte Miete selbst (quasi Investitionszuschuss) und zum anderen über die Abschreibungen in der künftigen Miete (Folgekosten) finanziert. Denn die Investitionskosten einer Maßnahme werden bei dieser Vorgehensweise vollumfänglich in die vom Kernhaushalt zu zahlende Miete kalkuliert und damit in den folgenden Jahren erneut durch den Kernhaushalt (re)finanziert.

 

Der KOE hat jederzeit die Möglichkeit im Rahmen seiner Wirtschaftsplanung bzw. Nachtragswirtschaftsplanung auch Maßnahmen umzusetzen, die nicht pflichtig sind, die eines Zuschusses aus dem Kernhaushalt bedürfen oder für die sich unvorhergesehene Fördermittel ergeben (aktuelles Beispiel ist das Projekt „Rote Erde“).

 

Die Verwaltung befürwortet grundsätzlich die Idee der Förderung der energetischen Sanierung der Neptunschwimmhalle, sofern die buchhalterische Abbildung der entsprechenden Mittel korrekt durchgeführt wird. Dies beinhaltet die Buchung der entsprechenden Summe als (zweckgebundenen) Investitionszuschuss im KOE sowie eine entsprechende Einstellung in den Sonderposten für Investitionszuschüsse. Aufgrund der zeitlichen Restriktionen ist es der Verwaltung nicht möglich selber eine entsprechende Beschlusslage herbeizuführen. Um der korrekten Abbildung dieses Sachverhaltes dennoch Rechnung zu tragen und eine Doppelfinanzierung für den Kernhaushalt zu vermeiden wird folgende Vorgehensweise empfohlen:

Es wird an einer Ausschüttung entsprechend der Vorlage 2020/BV/1592 festgehalten und der ursprüngliche Antrag beschlossen. Gleichzeitig führt die Bürgerschaft einen Beschluss über einen Investitionszuschuss in gleicher Höhe für die energetische Sanierung der Neptunschwimmhalle noch für das Jahr 2020 herbei.

 

 

 

 

 

Claus Ruhe Madsen

 

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Beschlüsse

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02.12.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben