Stellungnahme - 2020/AN/1750-02 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Nachfolgend möchten wir Hinweise zum Antrag und zur Richtlinie geben.

 

zum Antrag:

 

Laut Beschlussvorschlag soll ein Hilfsfonds in Höhe von 245 TEUR eingerichtet werden, der bisher nicht Bestandteil des Ergänzungsbeschlusses zum Haushalt 2021 ist. Wird die Aufnahme in die aktuell vorliegende Beschlussvorlage des Ergänzungsbeschlusses zum Haushalt 2021 (2020/BV/1591) befürwortet, so ist dies im Beschlusstext des Antrages zu ergänzen. Von einem Änderungsantrag zum Haushalt kann dann abgesehen werden. Weiterhin muss aus dem Beschlussvorschlag hervorgehen, welche Projekte in welchen Teilhaushalten mit welchen Summen genau gefördert werden sollen.

 

Freie Deckungsmittel zur Finanzierung des Hilfsfonds entstehen durch die zu treffende Entscheidung zur „Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Sportstätten und Bädern“ (2020/BV/1724). Die Vorlage inkl. der ÄA, wird ebenfalls in der Sitzung der Bürgerschaft am 02.12.2020 zur Beschlussfassung vorgelegt. Sie wird jedoch erst nach der Beratung des vorliegenden Antrages behandelt. Eine weitere genannte Deckungsquelle die sich aus dem Antrag 2020/AN/1625 ergeben hätte, wurde zurückgezogen und steht nicht mehr zur Verfügung. Aus diesem Grund kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Einsatz möglicher freier Mittel nicht genau beziffert werden. Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass es durch Beschlussfassung eines Hilfsfonds in Höhe von 245 TEUR zu einer Haushaltsverschlechterung kommen kann.

 

Seitens der Verwaltung darf darauf hingewiesen werden, dass im Haushaltsplan bereits erhebliche Unterstützungsleistungen berücksichtigt wurden:

 

So wurde bspw. das Maßnahmepaket zugunsten der regionalen Wirtschaft durch die Bürgerschaft beschlossen (2020/BV/1139).

 

Weiterhin wurden mit dem vorliegenden Ergänzungsbeschluss 2021 eine Vielzahl von Aufwendungen und Auszahlungen aufgrund der Corona Pandemie für die Verbände und Vereine eingestellt. So wurden bspw. im Kulturbereich (TH 45) zusätzliche Mittel in Höhe von 150,0 TEUR bereitgestellt. Die Landeshaushaltsverordnung erlaubt nur die Projekt- oder institionelle Förderung, d.h. die Gewährung von Zuwendungen ist nur zulässig, wenn die Hanse- und Universitätsstadt Rostock an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein erhebliches Interesse hat und dieses Interesse ohne Zuwendung nicht oder nicht in notwendigem Maße befriedigt werden kann.

 

Darüber hinaus haben die Leistungsträger für die sozialen Dienste, die ihren Bestand nicht mit vorrangigen verfügbaren Mitteln absichern können, die Möglichkeit, einen Antrag auf einen Zuschuss nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) zu stellen.

 

zur Richtlinie

 

Die dem Antrag beigefügte Förderrichtlinie enthält unpraktikable Regelungen:

 

 In der Präambel ist eine "Aufrechterhaltung und Stabilisierung der Leistungsfähigkeit" erwähnt. Die "Stabilisierung der Leistungsfähigkeit" ist kein wirksames Kriterium für einen Härtefall.

 Die in § 1 Abs. 3 geforderte Nachweispflicht des Antragstellers, dass keine Fördermittel des Bundes oder des Landes ausgereicht oder in Aussicht gestellt wurden, ist für Antragsteller und Bewilligungsbehörde eine kaum zu bewältigende Herausforderung. Hier hätte der Antragsteller eine Vielzahl von Negativbescheiden zu erbringen und die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hätte in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Antragsteller tatsächlich bei allen Förderprogrammen, die in Erwägung gezogen werden könnten, einen Antrag gestellt hat.

 Über die in § 3 Pkt 1 (c, e)– Art und Umfang der Förderung dargestellten Förderungsform Stundung und Ratenzahlung werden bereits durch die GA 2/14 Geschäftsanweisung über das Verfahren bei Stundung, Niederschlagung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckungsaufschub geregelt.

 Die in § 4 dargestellten Voraussetzungen für eine Förderung werden bereits als gängige Verwaltungspraxis mit der GA 2/2 - Geschäftsanweisung für die Gewährung von Zuwendungen an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen - geregelt.

 Ein erheblicher Arbeitsaufwand wird in der Umsetzung der Festlegungen in § 5 – Bedingungen für die Förderung gesehen.

 Die Wertgrenzen ab die der Hauptausschuss entscheidet sind in § 6 Hauptsatzung geregelt. Eine Auszahlung des Hilfsfonds unterliegt den dort derzeit festgelegten Wertgrenzen zur Entscheidung des Hauptausschusses und gehört zum Geschäft der laufenden Verwaltung.

 Regelungen zu rückzahlbaren Zuschüssen werden nicht getroffen

 

Fazit:

 

Aus Sicht der Verwaltung wurden im vorliegenden Entwurf des Ergänzungsbeschlusses zum Haushalt 2021 alle coronabedingten Mehraufwendungen, auch in Form von möglichen Unterstützungsleistungen, berücksichtigt. Nach erneuter Rücksprache mit den jeweiligen Fachämtern der Stadtverwaltung wird der Bedarf einen zusätzlichen Hilfsfonds zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht erforderlich angesehen. Zudem liegen auch keine Anträge vor, die die Bereitstellung weiterer finanzieller Mittel erforderlich machen.

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Dr. Chris Müller-von Wrycz Rekowski

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Beschlüsse

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02.12.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

Online-Version dieser Seite: https://ksd.rostock.de/bivo020?VOLFDNR=1019810&TOLFDNR=7145208&VOLFDNR=1019810&selfaction=print