Antrag - 2020/AN/1757

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine geänderte Fassung der Schülerbeförderungssatzung zur Beschlussfassung vorzulegen, in der im Falle einer Beibehaltung der bisherigen Struktur im § 2 folgende Ergänzung widergespiegelt wird:

 

Eine Anspruchsberechtigung nach § 113 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SchulG M-V ist nicht gegeben in Fällen, in denen die konkrete Behinderung es nicht erforderlich macht, dass eine Schülerbeförderung stattfindet. Hiervon sind grundsätzlich Schülerinnen und Schüler insbesondere mit Behinderungen ausschließlich im Bereich von Sprache und/oder Lernen betroffen.

 

 

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Sachverhalt:

 

Das Schulgesetz M-V regelt in § 113 die Schülerbeförderung. Dabei stellt das Gesetz darauf ab, dass „[…] in den Landkreisen und den kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule im Sinne der Nummern 1 bis 3, wenn Schülerinnen und Schüler […] wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen“.

Aus dem Wortlaut wird man also entnehmen müssen, dass nicht jedes Kind mit Behinderung einen Anspruch hat, sondern nur die Kinder, deren spezifische Behinderung eine Beförderung zwingend erforderlich macht.

Die bisherige Form der Gewährung und Durchführung von Schülerbeförderung von Kindern mit Behinderung insbesondere in Form des Transports durch so genannte vertraglich gebundene Leistungserbringer (Fahrdienst) ist gesellschaftlich, ökologisch und ökonomisch unverantwortlich. Eine der Inklusion verpflichtete Beschulung setzt bereits beim Bewältigen des Schulweges an und vermeidet hier eine Separation der Kinder aus dem gesamtgesellschaftlichen Bereich. Ökologisch ist der Transport von Kindern, denen die Bewältigung des Schulweges auch mit dem ÖPNV zumutbar wäre, eine nicht notwendige Belastung. Hier werden früh Ansprüche geprägt, die sich im späteren Mobilitätsverhalten widerspiegeln werden. Da das Schulgesetz M-V hier eindeutig auf eine Eingrenzung der Anspruchsberechtigten abstellt, sollte auch im Sinne der Haushaltsentlastung auf eine Präzisierung der bisherigen Satzung abgestellt werden. Eine Neufassung der Satzung erleichtert der Verwaltung die Argumentation bei der Ablehnung nicht notwendiger Fahrdienstleistungen.


Eine Satzung, die (wie hier vorgesehen) klarstellt, welche Personengruppe gemeint ist, wäre rechtlich möglich. Diese Klarstellung muss sprachlich (wie im Beschlussvorschlag vorgesehen) als deklaratorische Klausel formuliert sein, die nur insoweit wirksam ist, wie sie das Schulgesetz M-V auch tatsächlich erfordert. Die bisherige Formulierung in der Satzung bleibt hier zu unkonkret und öffnet den Anspruch auf Beförderung unnötig weit.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:   keine

 

 

 

 

gez. Julia Kristin Pittasch (FDP)    gez. Christoph Eisfeld (FDP)

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Beschlüsse

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06.01.2021 - Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport - abgelehnt

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20.01.2021 - Bürgerschaft - abgelehnt

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