Stellungnahme - 2020/AN/1642-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen.

Der Antrag zielt darauf ab, eine Rechtslage zu schaffen, die mit der Kommunalverfassung nicht im Einklang steht. Der Antragsteller verkennt die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Die Bürgerschaft vermag nur solche Angelegenheiten auf Ausschüsse zu übertragen, für die sie selbst in irgendeiner Form Entscheidungsbefugnisse reklamieren kann.

Nach der hier so verstandenen Begründung sollen von diesem Ausschuss auch (?) ausschließlich (?) Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz getroffen werden.  Solche Angelegenheiten sind keine Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. Mithin keine Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fielen. 

Hinzu kommt, dass nach der Kommunalverfassung nur der Hauptausschuss mit Entscheidungsrechten ausgestattet werden kann; sonstige, gestützt auf die Kommunalverfassung gebildete Ausschüsse, können nur mit beratendem Mandat versehen werden (arg. § 36 Abs. 1 KV M-V). Die Entscheidungsbefugnisse der Betriebsausschüsse und des Jugendhilfeausschusses beruhen auf spezialgesetzlichen Regelungen. Für einen mit dem Antrag avisierten Ausschuss für Epidemie-Angelegenheiten existieren keine solchen spezialgesetzlichen Regelungen.

Es sollte auch kein beratender Ausschuss gebildet werden. Mithin von einem Auftrag, eine Vorlage, die auf die Bildung eines beratenden Ausschusses gerichtet ist, abgesehen werden.

Die Angelegenheiten, die bislang von der Bürgerschaft oder dem Hauptausschuss im Zusammenhang mit der Pandemie getroffen wurden (überwiegend haushaltsrechtliche oder zur Unterstützung von der Pandemie Betroffenen) rechtfertigen aus Sicht der Verwaltung, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, nicht die Bildung eines solchen Ausschusses. 

 

 

 

 

 

 

Claus Ruhe Madsen

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Beschlüsse

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11.11.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben