Stellungnahme - 2020/AN/1474-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Es wird empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Er zielt auf einen nicht rechtskonformen Beschluss ab.

Der Antrag ist auf ein Bürgerbegehren gerichtet, der eine Resolution zum Gegenstand haben soll. Die Bürger sollen zur Aufhebung sämtlicher Regelungen auffordern, die vom Land Mecklenburg-Vorpommern und städtischen Behörden erlassen wurden, um der Corona-Pandemie entgegen zu wirken. Gegenstand von Bürgerbegehren können nach § 20 Abs. 1 KV M-V lediglich wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises sein. Anstelle der Bürgerschaft entscheidet innerhalb eines Bürgerbegehrens die Bevölkerung.

Die Regelungen, auf deren Aufhebung das avisierte Bürgerbegehren abzielen soll, wurden nicht von der Bürgerschaft erlassen. Sie entstammen nicht dem eigenen Wirkungskreis. Gleiches gilt für das Infektionsschutzgesetz, die gesetzliche Grundlage der Regelungen. Innerhalb des vom Bund gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG erlassenen Infektionsschutzgesetzes sind Gemeindevertretungen keinerlei Befugnisse zugewiesen.

Es ist mithin aus keinerlei Hinsicht denkbar, dass der Bürgerschaft im Zusammenhang mit der Materie, die Gegenstand des Antrages ist, Befugnisse zustünden. Mangels solcher Befugnisse ist kein Bürgerbegehren denkbar, das eine Entscheidung der Bürgerschaft durch die der Bevölkerung ersetzen könnte.     

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In Vertretung

 

 

 

Dr. Chris Müller-von Wrycz Rekowski

 

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Beschlüsse

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21.10.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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