Stellungnahme - 2020/AN/1450-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Derzeit besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Arbeitsstätten mit Externen Defibrillatoren auszustatten. Unabhängig von gesetzlichen Vorgaben war bereits 2012 für drei ausgewählte Standorte der Stadtverwaltung geplant, AED’s (Automatisierte Externe Defibrillatoren) zu beschaffen.

 

Vorgesehene Standorte:

 Rathauskomplex

 St.-Georg-Straße 109

 Hallenschwimmbad “Neptun“

 

Diese Geräte sollten der Erfahrungssammlung und dem zukünftigen weiteren Ausbau dienen. Im Zuge einer langen und intensiven internen Diskussion über Investitionssumme, Beschaffungsaufwand und Zweckmäßigkeit wurde festgestellt, dass das Brandschutz- und Rettungsamt, mit seinen dezentralen Standorten, innerhalb weniger Minuten eine professionelle Hilfe im Bedarfsfall sicherstellen kann. Somit wurde eine gesonderte Beschaffung von AED’s hinfällig. Im Bedarfsfall verfügt die Stadtverwaltung über 320 ausgebildete und geschulte Ersthelfer, die notwendige Sofortmaßnahmen im Rahmen der Ersten Hilfe einleiten können.

 

Am 25.01.2018 legte die damalige Betriebsärztin in einer Stellungnahme dar, warum eine AED-Bereitstellung nicht sinnvoll wäre. Sie gibt zwei wesentliche Gründe an:

 

1. Rechtliche Aspekte:

Der Einsatz von Frühdefibrillatoren durch Laien unterliegt mehreren Gesetzen. Die Wesentlichen sind das Medizinproduktegesetz (MPG) und die MedizinProdukteBetreiberVerordnung (MPBetreibV). Der Anwender (= Arbeitnehmer) im Betrieb darf den AED nicht ohne vorherige Einweisung gemäß §10 Abs.2·MPBetreibV durch den Hersteller oder einer vom Betreiber beauftragten Person benutzen. Des Weiteren müssen alle Anwender 1x jährlich erneut unterwiesen werden. Der Betreiber muss einen Arbeitnehmer als beauftragte Person bestellen. Die Einweisung der beauftragten Person gemäß §10 Abs. 1 Ziff. 2 MPBetreibV erfolgt durch den Hersteller oder einer dazu befugten Person.

 

2. AED-Einsatz im Notfall:

Es besteht nur ein kurzes Zeitfenster (wenige Minuten) für die eigentliche Aufgabe des AED - nämlich der Schockauslösung und der dadurch bedingten Durchbrechung bestimmter pathologischer Herzrhythmusstörungen. Bei sehr vielen Notfalleinsätzen liegen diese Herzrhythmusstörungen nicht vor bzw. können·nicht registriert werden, da das o. g. Zeitfenster zu kurz ist.

 

Zusätzlich wären an Verwaltungsstandorten die Wege für das Holen des dortigen AED viel zu weit. Ersthelfer sind durch das Warten auf den AED abgelenkt, und es erfolgt oft ein verzögerter Beginn mit den wesentlichen Notfallmaßnahmen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht kann die Anschaffung von einem AED oder mehreren AEDs nicht empfohlen werden.

 

Während einer Erörterung des Gesamtpersonalrates am 04.05.2018 zur Meinungsbildung erfolgte im Brandschutz- und Rettungsamt eine Unterrichtung hinsichtlich Zweckmäßigkeit der Beschaffung von AED. Im Ergebnis dieser Unterrichtung stellte der GPR fest, dass die Beschaffung von Defibrillatoren durch die Dienststelle nicht zweckmäßig ist. Stattdessen sollten Schulungen der Ersten-Hilfe für alle Beschäftigten (nicht nur für Ersthelfer) im Rahmen des Allgemeinen Qualifizierungsprogramms angeboten werden. Dieses Angebot besteht seitdem und beinhaltet unter anderem Schulungen zur Ersten-Hilfe am Kind.

 

Die Aussage “Keine“ im Antrag Nr. 2020/AN1450 zu finanziellen Auswirkungen muss korrigiert werden. Das „Defibrillatoren-Programm“ der Landesregierung MV als Teil des Strategiefonds 2020 hat mehrere Änderungen erfahren. So werden im Gegensatz zur ursprünglichen 100%-Förderung der Anschaffungskosten von maximal 2.000 Euro für öffentliche Körperschaften nur noch maximal 1.600 Euro übernommen. Weiterhin wurde die Anzahl pro Antragsteller auf maximal 10 AED festgelegt. Diese Änderungen sind in der „Information zur Änderung der Höhe des maximalen Förderungsbetrages und Begrenzung der Anzahl pro Antragsteller zur Beschaffung von Automatisierten Externen Defibrillatoren (AED) in öffentlichen Bereichen“ des Landesförderinstitutes nachzulesen.

 

Weiterhin sind für den Betrieb oder das Bereithalten von Automatisierten Externen Defibrillatoren dauerhaft Betreiberpflichten zu erfüllen:

 

1. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass der/die AED am Betriebsort einsatzfähig sind und sie regelmäßig einer Funktionsprüfung durch den Hersteller oder einer unterwiesenen Person unterzogen werden.
 

2. Der Betreiber hat mindestens eine beauftragte Person zu benennen und durch den Hersteller in die Handhabung einzuweisen.
 

3. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass eine regelmäßige Sichtkontrolle und ein Batteriewechsel bei Warnmeldung erfolgt. Dies beinhaltet das Bereithalten vollständig aufgeladener Batteriesätze und die Reinigung nach jedem Einsatz.
 

4. Der Betreiber hat zu gewährleisten, dass einmal benutzte Elektroden sowie Elektroden mit ausgetrockneter oder beschädigter Gelschicht bzw. abgelaufenem Verfallsdatum durch neue ersetzt werden.
 

5. Der Betreiber hat regelmäßige (jährliche) sicherheitstechnische Kontrollen sicherzustellen.

 


Inbetriebnahme, Einweisung, sicherheitstechnische Kontrollen, das Vorhalten von Verbrauchsmaterialien sind kostenpflichtige und wiederkehrende Bestandteile, die nicht außer Acht gelassen werden dürfen.

 

Eine vandalismussichere Aufbewahrung in Wandschränken ist zu empfehlen, erhöht aber den Anschaffungsbetrag um nicht förderfähige Beträge. Weiterhin ist zu bedenken, dass eine elektronische Fernüberwachung zur automatischen Übertragung der AED-Bereitschaft bei mehr als einem Standort sinnvoll ist aber ebenfalls wiederkehrend finanziert werden muss. Somit ist die Aussage, dass keine finanziellen Auswirkungen entstehen nicht korrekt.

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Claus Ruhe Madsen

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Beschlüsse

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30.09.2020 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - zur Kenntnis gegeben

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21.10.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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