Beschlussvorlage - 2020/BV/1392
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Gestaltung und Pflege der Vorgärten in der Kröpeliner-Tor-Vorstadt (Vorgartensatzung Kröpeliner-Tor-Vorstadt)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 18.09.2020
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft
- Beteiligt:
- Hauptamt; Zentrale Steuerung; Rechts- und Vergabeamt; Ortsamt Mitte; Senatsbereich 2 Finanzen, Digitalisierung und Ordnung; Senator für Infrastruktur, Umwelt und Bau; Bauamt; Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt; Tiefbauamt; Amt für Stadtgrün, Naturschutz u. Landschaftspflege; Amt für Mobilität; Amt für Umwelt- und Klimaschutz
- Fed. Senator/in:
- OB, Claus Ruhe Madsen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11)
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Empfehlung
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Sep 30, 2020
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Oct 28, 2020
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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Empfehlung
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Oct 6, 2020
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Empfehlung
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Oct 15, 2020
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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Oct 21, 2020
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Nov 11, 2020
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Sachverhalt:
Die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Gestaltung und Pflege der Vorgärten in der Kröpeliner-Tor-Vorstadt (Vorgartensatzung Kröpeliner-Tor-Vorstadt) wurde bereits am 05.09.2018 von der Rostocker Bürgerschaft beschlossen. Nach dem Beschluss wurden durch das zuständige Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung M-V einige rechtliche Hinweise zur Satzung mitgeteilt, die mit diesem Beschluss berücksichtigt werden.
Folgende Änderungen waren notwendig:
- Im § 2 Abs. 2 wurde die Definition des Begriffs „feste Einfriedungen“ ergänzt.
- Im § 4 Abs. 3 wurde die Formulierung im Sinne der Ermächtigungsgrundlage
(§ 86 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V) geändert:
Vorher: (3) Aus der Bauzeit der Vorgärten überkommene originale Bestandteile von Einfriedungen sind zu erhalten und bei Beschädigung oder Zerstörung fachgerecht wiederherzustellen (siehe Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3).
Neu: (3) Die Einfriedungen in den Einfriedungszonen I – III gemäß § 4 Abs. 7 - 9 sind im Falle einer notwendigen Neuerrichtung so zu gestalten und herzustellen, dass sie dem Duktus der überkommenden originalen Bestandteile der Einfriedungen aus der Bauzeit der Vorgärten entsprechen. (siehe Anlage 2.1, 2.2 und 2.3)
- Im § 4 Abs. 10 wurde der zweite Satz gelöscht:
Vorher: (10) Hecken, die der Einfriedung dienen, dürfen nur aus Laubgehölzen gepflanzt werden. Sie sind so zu pflegen bzw. zu schneiden, dass ihr Hineinragen in den öffentlichen Verkehrsraum unterbleibt.
Neu: (10) Hecken, die der Einfriedung dienen, dürfen nur aus Laubgehölzen gepflanzt werden.
- Im § 5 Abs. 2 wurde die Formulierung im Sinne der Ermächtigungsgrundlage (§ 86 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V) geändert:
Vorher: (2) Stellplätze für Fahrräder können angelegt werden, wenn die insgesamt befestigte Fläche des Vorgartens - einschließlich aller zulässig errichteten Zufahrten und Zugänge und weiterer befestigter Flächen - 50 % der Vorgartenfläche nicht überschreitet. Eine weitere Überschreitung ist möglich, insofern der Bedarf an Fahrradabstellplätzen nicht anders realisiert werden kann und auf eine Befestigung verzichtet wird. Die Stellplätze für Fahrräder dürfen nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erschlossen werden, sondern ausschließlich von einem Zugang oder einer Zufahrt. Die Fahrradständer bzw. Fahrradanlehnbügel dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. Fahrradüberdachungen, Fahrradgaragen und/oder jegliche andere bauliche Anlagen dürfen in Vorgärten nicht errichtet werden.
Neu: (2) Befestigte Flächen für das Abstellen von Fahrrädern, sind in den maximal zulässigen Anteil von 50 % an befestigten Flächen des Vorgartens einzubeziehen. Eine Überschreitung ist möglich, sofern der Bedarf an Fahrradabstellplätzen nicht anders realisiert werden kann und auf eine Befestigung verzichtet wird. Die Stellplätze für Fahrräder dürfen nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erschlossen werden, sondern ausschließlich von einem Zugang oder einer Zufahrt. Die Fahrradständer bzw. Fahrradanlehnbügel dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten.
- Im § 9 Abs. 1 wurden jeweils die Sätze 3 bis 5, in Abs. 2 der zweite Satz und im § 10 wurde der dritte Satz gelöscht, da diese Regularien den Ermächtigungsrahmen (§ 86 LBauO M-V) überschritten:
Vorher:
§ 9 Verkaufsstätten, Schank- und Speisegaststätten
(1) Vorgartenflächen vor Schaufenstern genehmigter Verkaufsstätten, Schank- und Speisegaststätten können zur besseren Einsichtnahme bis maximal 1,00 m Tiefe ab Gebäudekante erschlossen und befestigt werden. Die Erschließung muss vom Zugang aus erfolgen. Diese Befestigung der Vorgartenfläche kann auf schriftlichen Antrag als Abweichung genehmigt werden. Die Genehmigung einer Abweichung für genehmigte Verkaufsstätten, Schank- und Speisewirtschaften erfolgt für eine Dauer von maximal drei Jahren. Verlängerungen können beantragt werden. Bei Aufgabe des Geschäftsbetriebs durch die Antragstellerin oder den Antragsteller erlischt die erteilte Genehmigung.
(2) Vorgartenbereiche vor Schank- und Speisegaststätten sind über mindestens 1/3 der Breite einzufrieden. Das Aufstellen von Tischen, Stühlen und für die Nutzung erforderlicher sonstiger Ausstattungsgegenstände, Werbeanlagen und Warenautomaten sowie eine dieser Nutzung entsprechende Befestigung der Vorgartenfläche kann auf schriftlichen Antrag als Abweichung genehmigt werden. Die Genehmigung einer Abweichung für Cafés, Gaststätten oder Restaurants erfolgt für eine Dauer von maximal drei Jahren. Verlängerungen können beantragt werden. Bei Aufgabe des Geschäftsbetriebs durch die Antragstellerin oder den Antragsteller erlischt die erteilte Genehmigung.
§ 10 Abweichungen
Abweichungen von den Regelungen dieser Satzung können gemäß § 67 LBauO M-V im Einzelfall genehmigt werden. Abweichungen sind schriftlich zu beantragen und begründen. Abweichungen können befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs genehmigt werden.
Neu:
§ 9 Verkaufsstätten, Schank- und Speisegaststätten
(1) Vorgartenflächen vor Schaufenstern genehmigter Verkaufsstätten, Schank- und Speisegaststätten können zur besseren Einsichtnahme bis maximal 1,00 m Tiefe ab Gebäudekante erschlossen und befestigt werden. Die Erschließung muss vom Zugang aus erfolgen.
(2) Vorgartenbereiche vor Schank- und Speisegaststätten sind über mindestens 1/3 der Breite einzufrieden.
§ 10 Abweichungen
Abweichungen von den Regelungen dieser Satzung können gemäß § 67 LBauO M-V im Einzelfall genehmigt werden. Abweichungen sind schriftlich zu beantragen und zu begründen.
- § 12 wurde entsprechend angepasst
Die genannten Änderungen dienen der Rechtssicherheit der Satzung. Die Änderungen sind eher formal/redaktionell und verändern den Inhalt der Satzung nicht bzw. kaum.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
(Die Vorgartensatzung für die KTV wurde bereits am 05.09.2018 von der Bürgerschaft, samt finanziellen Auswirkungen, beschlossen. Diese Vorlage dient ausschließlich der formellen/inhaltlichen Änderung der Satzung, was keine weiteren finanziellen Auswirkungen zur Folge hat.)
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Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushaltssatzung.
Weitere mit der Beschlussvorlage mittelbar in Zusammenhang stehende Kosten:
x |
liegen nicht vor.
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werden nachfolgend angegeben
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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8,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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3,7 MB
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