Antrag - 2020/AN/1354

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, jährlich einen Beteiligungsbericht im Sinne des § 73 Abs. 3 KV M-V vorzulegen. Die Auswahl der Gesellschaften, über die umfassend berichtet werden soll, ist auf die wesentlichen Beteiligungen der Kommune beschränkt

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Sachverhalt:

Durch die Einführung der doppischen Haushaltsführung entfiel die Verpflichtung zur Erstellung eines Beteiligungsberichts ab dem Jahre 2012, vgl. insoweit auch § 73 Abs. 4 KV M-V. Im Zuge der Prüfung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 erfolgte im Jahr 2015 eine Bestätigungsprüfung. In dieser gab die Beteiligungsverwaltung an, freiwillig einen Beteiligungsbericht zu erstellen. Der letzte Bericht aus dem Jahr 2012 erfasst alle Beteiligungen der HUR an Unternehmen des privaten Rechts, einschließlich die kommunalen Eigenbetriebe sowie die Beteiligungen an Zweckverbände. Dieser Bericht wurde der Bürgerschaft am 05.03.2014 vorgelegt und ortsüblich erfolgte am 24.04.2014 im Städtischen Anzeiger, so dass jedem die Einsichtnahme möglich war.

Ein Beteiligungsbericht dient der verbesserten Transparenz und dem öffentlichen Interesse.

Zur Steuerung der ausgegliederten Organisationseinheiten werden Informationen über die Art und den Umfang der Aufgabenerfüllung durch die Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen, Eigenbetriebe, Stiftungen des öffentlichen Rechts benötigt. Mit diesem Bericht erfolgt eine umfassende Dokumentation, an welchen Gesellschaften die HUR beteiligt ist und in welchen Teilen die öffentlichen Aufgaben durch Eigenbetriebe erfüllt werden.

In Anlehnung an § 73 Abs. 3 KV M-V soll der Bericht einen systematischen Überblick über die Beteiligungen anhand der wichtigsten Unternehmens- und die wichtigsten Personenkennzahlen (Anzahl Mitarbeiter, Schwerbehinderte, Teilzeitkräfte und Auszubildende) geben. Um einen Vergleich zu ermöglichen werden ausgewählte Daten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für das aktuelle sowie das vorherige Geschäftsjahr dargestellt.

Sofern Regelungen in den Geschäftsführerverträgen einer Veröffentlichung entgegenstehen, sind die Verträge sukzessive anzupassen. Vor jeder Veröffentlichung ist das Einverständnis der Geschäftsführung einzuholen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

x

liegen nicht vor.

 

 

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Beschlüsse

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09.09.2020 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen

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