Beschlussvorlage - 2020/BV/1348

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock sorgt für den Erhalt des Buhnensystems Rostocker Heide zwischen Markgrafenheide und Graal Müritz, soweit dahinter städtische Flächen angrenzen.

 

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Beschlussvorschriften:

§ 22 (3) Ziff. 2 Kommunalverfassung MV

bereits gefasste Beschlüsse:

Nr. 2020/DV/1320 des Hauptausschusses vom 26.08.2020
 

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Sachverhalt:

In der letzten Hauptausschusssitzung am 26.08.2020 hat der Hauptausschuss darüber entschieden, das dem Küstenschutz dienende Buhnensystem, das sich an die Rostocker Heide anschließt, zu erneuern. Die Sanierung erfolgt innerhalb eines interkommunalen Zusammenschlusses zwischen Graal-Müritz, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

 

Es baut auf einer Vereinbarung auf, die bereits 2015 abgeschlossen wurde. Im Zuge der Vorbereitung der Vorlage für den Hauptausschuss hat das Rechts- und Vergabeamt darauf hingewiesen, dass der seinerzeit getroffenen Vereinbarung und damit auch der daraus folgenden Vergabe eine Entscheidung immanent ist, die nach der Kommunalverfassung zwingend durch die Bürgerschaft zu entscheiden ist.

 

Die Entscheidung über die Kooperation beinhaltet notwendigerweise die Entscheidung darüber, dass die HRO auf einem Teil des eigenen Stadtgebietes Küstenschutz betreibt. Gesetzlich ist Küstenschutz nur dort vorgesehen, wo Bebauung angrenzt. Für diese Aufgabe sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt zuständig. Grenzen jedoch landwirtschaftliche oder wie in der Rostocker Heide Wald an die Küste, besteht keine gesetzliche Pflicht, Küstenschutz zu betreiben. Aus diesem Grund könnte die dort von der Stadt übernommene Beauftragung der Sanierung des Buhnensystems als Übernahme einer neuen Aufgabe, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, i. S. d. § 22 (3) Ziff. 2 Kommunalverfassung MV sein.

 

Darüber hat nach dieser Bestimmung einzig und allein die Gemeindevertretung zu entscheiden.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Entscheidung bindet nicht über die jetzt anstehende Maßnahme hinaus. Sie legitimiert lediglich die geplante Sanierung. Mit ihr sind daher lediglich die Verpflichtungen verbunden, die sich aus der Vorlage Nr. 2020/DV/1320 ergeben (Eigenmittel i. H. v. ca. 77.000,- EUR).

 

 

 

 

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Claus Ruhe Madsen

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Beschlüsse

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09.09.2020 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen