Antrag - 2020/AN/1099
Grunddaten
- Betreff:
-
Julia Kristin Pittasch (FDP), Christoph Eisfeld (FDP), Chris Günther (für die CDU/UFR Fraktion) und Thoralf Sens (für die Fraktion der SPD): Formwechsel der Rostocker Straßenbahn AG
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 09.07.2020
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- FDP
- Beteiligt:
- Büro der Präsidentin der Bürgerschaft; Fachbereich Sitzungsdienst
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
Jul 30, 2020
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
Entscheidung
|
|
|
Aug 12, 2020
| |||
|
Sep 9, 2020
| |||
|
Oct 21, 2020
|
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, als Gesellschafter alle notwendigen Schritte mit der Rostocker Versorgungs- und Verkehrs-Holding GmbH (RVV) abzustimmen und zu prüfen, wie ein Formwechsel der Rostocker Straßenbahn AG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsjahr 2020 vorgenommen werden kann. Dabei sind die zeitlichen Abläufe ebenso zu berücksichtigen wie die juristischen und finanziellen sowie steuerlichen Auswirkungen. Daneben sollen die notwendigen Gremienbeteiligungen (Betriebsrat u. a.) dargestellt werden. Der Oberbürgermeister wird weiterhin beauftragt, das Einverständnis zum Verzicht auf einen Umwandlungsbericht sowie eine Vermögensaufstellung notariell beurkunden zu lassen. Die Bürgerschaft ist in ihrer Sitzung im Oktober über die Möglichkeit einer Vollziehung des Formwechsels zu informieren. Hierbei ist insbesondere auf den Werthaltigkeitsnachweis, den finanziellen Aufwand des Formwechsels sowie die steuerlichen Auswirkungen im steuerlichen Querverbund der RVV abzustellen.
Sachverhalt:
Die Rostocker Straßenbahn AG firmiert obgleich sie mit der Rostocker Versorgungs- und Verkehrs-Holding GmbH (RVV) und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock nur zwei Anteilseigner hat, als Aktiengesellschaft. Hieraus ergeben sich für die Anteilseigner jedoch keinerlei Vorteile. Vielmehr unterliegt die RSAG dem Aktiengesetz und ist damit in Teilen einer Kontrolle durch die Bürgerschaft entzogen. Mit dem Formwechsel zur GmbH wird den Anforderungen der Kommunalverfassung, in der kommunale Aktiengesellschaften nicht vorgesehen sind, Rechnung getragen sowie eine bessere Kontrolle dieses wichtigen kommunalen Aufgabenträgers sichergestellt. Mit der Drucksache 5/4173 stellt der Landesgesetzgeber klar, dass Aktiengesellschaften keine geeignete Form der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen sind, da die erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Gemeinden in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit übernehmen. Des Weiteren wird durch den Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass die Einwirkungsmöglichkeiten der Hauptversammlung (und auch der Gemeindevertretung mit ihren Weisungsrechten, die gegenüber dem Aufsichtsrat nur sehr eingeschränkt wirken) auf den Vorstand im Aktienrecht wesentlich schwächer ausgestaltet sind als die einer Gesellschafterversammlung gegenüber der Geschäftsführung bei einer GmbH, und auch nicht das Recht besteht, wie im GmbH-Recht jeden Einzelfall an sich zu ziehen. Deshalb kann bei einer Aktiengesellschaft nicht mehr von einem ausreichenden Einfluss der Gemeinde auf ihr Unternehmen gesprochen werden.
Jul 30, 2020 - Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, als Gesellschafter alle notwendigen Schritte mit der Rostocker Versorgungs- und Verkehrs-Holding GmbH (RVV) abzustimmen und zu prüfen, wie ein Formwechsel der Rostocker Straßenbahn AG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsjahr 2020 vorgenommen werden kann. Dabei sind die zeitlichen Abläufe ebenso zu berücksichtigen wie die juristischen und finanziellen sowie steuerlichen Auswirkungen. Daneben sollen die notwendigen Gremienbeteiligungen (Betriebsrat u. a.) dargestellt werden. Der Oberbürgermeister wird weiterhin beauftragt, das Einverständnis zum Verzicht auf einen Umwandlungsbericht sowie eine Vermögensaufstellung notariell beurkunden zu lassen. Die Bürgerschaft ist in ihrer Sitzung im Oktober über die Möglichkeit einer Vollziehung des Formwechsels zu informieren. Hierbei ist insbesondere auf den Werthaltigkeitsnachweis, den finanziellen Aufwand des Formwechsels sowie die steuerlichen Auswirkungen im steuerlichen Querverbund der RVV abzustellen.
Abstimmung: Abstimmungsergebnis:
Dafür: |
5 |
|
|
|
Dagegen: |
4 |
|
Angenommen |
X |
Enthaltungen: |
2 |
|
Abgelehnt |
|