Stellungnahme - 2020/AN/1036-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock teilt die Sichtweise des Landes sowie des Städte- und Gemeindetages M-V, dass kommunale Finanzhilfen angesichts der umfassenden und milliardenschweren Hilfsprogramme auf EU-, Bundes- und Landesebene (insbesondere auch in Mecklenburg-Vorpommern) zur Unterstützung privater Unternehmen anlässlich der Corona-Pandemie finanziell nicht angezeigt sind.  Die vorzugswürdige Maßnahme zur Unterstützung der regionalen und lokalen Wirtschaftsstrukturen besteht aktuell darin, weiterhin geplante Aufträge zu vergeben und Maßnahmen wie bspw. Baumaßnahmen weiter durchzuführen.

 

Die Coronavirus-Pandemie stellt auch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock vor erhebliche finanzielle Herausforderungen. Die Liquiditätsversorgung kommunaler Unternehmen und Einrichtungen ist dabei vorrangig sicherzustellen. Eine Änderung des beschlossenen Haushaltsplanes wurde vorgelegt, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften der Hanse- und Universitätsstadt Rostock entsprechend der aktuellen Entwicklungen in der Haushaltsplanung des Jahres 2020 in Höhe von 10,3 Mio. EUR zu berücksichtigen.

 

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat sich wie alle anderen Kommunen  auf zukünftig zurückgehende Steuererträge/Steuereinzahlungen einzustellen. Im Jahr 2020 rechnet die Hanse- und Universitätsstadt Rostock derzeit mit -37,5 Mio. EUR Steuermindereinnahmen.

 

Nach der derzeitigen Haushaltslage ist nunmehr der Ausgleich des Finanzhaushaltes zum Jahresende gefährdet. Unklar ist es derzeit, ob und in welcher Höhe ein Hilfsprogramm für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock selbst aus Bundes- und Landesmitteln gewährt wird.

 


Aus den genannten Gründen bleiben derzeit im Rahmen einer ordnungsgemäßen Haushalts- und Wirtschaftsführung keine Spielräume für freiwillige kommunale Finanzhilfen.

 

Daher wird empfohlen, den Antrag abzulehnen.

 

Zur Abmilderung der Folgen der Coronavirus-Pandemie sind Stundungen und Erlass von Forderungen ohne weitere Regelungen jederzeit aufgrund von Einzelfallprüfungen möglich. Pauschalregelungen sind grundsätzlich unzulässig.

 

Nach § 31 (2) KV M-V müssen Anträge, durch die der Gemeinde Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, bestimmen, wie die zu Ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind, der Teilhaushalt ist zu benennen.

 

Die im Haushaltsplan 2020 enthaltenen Zuschüsse (Zuweisungen an Körperschaften, Vereine, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und dergleichen von insgesamt 22,8 Mio. EUR- siehe Band I) sind auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien auszureichen, können jedoch bei coronabedingten Abweichungen von der ursprünglichen Planung umverteilt werden.

 

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Beschlüsse

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17.06.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben