Änderungsantrag - 2020/AN/0972-03 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ersetzt:

 

Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Rostock (Sondernutzungssatzung) wird wie folgt geändert und ergänzt:

 

§ 5 Absatz 1 wird wie folgt neugefasst: Für die Gewährung einer Sondernutzungserlaubnis ist ein Antrag erforderlich. Dieser soll spätestens 10 Arbeitstage, bei Anträgen entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 2 spätestens 25 Arbeitstage und frühestens 6 Monate vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Hanse- und Universitätsstadt Rostock schriftlich gestellt werden. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2020 wird die Frist für Anträge entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 2 auf 10 Arbeitstage verkürzt.

 

§ 8 wird um Absatz 3 wie folgt ergänzt:

 

(3) Für die erlaubnispflichtige Sondernutzungen entsprechend Tarifnummer 1, 3 und 7 der Anlage werden vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 Gebühren nach Maßgabe der gesonderten Tarife der Anlage 2 zu dieser Satzung erhoben. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung. Für den Zeitraum der durch die Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern verfügten Schließung der gastronomischen Betriebe erfolgt seitens der Hansestadt ein Erlass der Gebühren zur Sondernutzung.

 


Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

 

Für nachfolgende Sondernutzung findet abweichend von Anlage 1 vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 folgender Gebührenmaßstab Anwendung:

 

 

Tarif Nr.

 

Art der Sondernutzung

 

Gebühren- maßstab

 

Zone 1

 

 

Zone 2

 

1

 

Freisitz (Tische und Stühle)

 

qm/monatlich

 

0,01

 

 

0,01

3

Ausstellung von Waren und Werbeträger vor dem Ladenlokal

qm/monatlich

0,01

0,01

7

Straßenhandel, im Umherfahren

Fahrzeug pro Jahr

1,00

Euro/Jahr

 

 

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Sachverhalt:

 

Die Schließung gastronomischer Einrichtungen im Rahmen der Landesverordnung zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pamdemie hat zu erheblichen Einnahmeausfällen bei den Gastronomen der Stadt geführt. Auch eine mit Einschränkungen vorgesehene Wiederinbetriebnahme wird vor allem bei Gastronomie in Innenräumen und hier insbesondere bei möglicherweise steigenden Infektionszahlen nicht ausreichen, um existenzsichernde Einnahmen zu generieren. Da nach heutigem Stand des Wissens die Infektionswahrscheinlichkeit im Freiluftraum deutlich geringer ist, nimmt die Bedeutung der Freiluftgastronomie erheblich zu. Hier kann die Hanse- und Universitätsstadt schnell wirksame Maßnahmen zur Unterstützung der Gastronomie und damit zur Sicherung eines breiten Angebots unternehmen. Einer unbürokratischen Lösung bei Genehmigungen, wie sie teilweise bisher gelebte Praxis war und ist, steht die Neufassung zwar nicht entgegen, wurde jedoch in der Sitzung des Finanzausschusses als nicht umsetzbar dargestellt.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

nicht sicher bezifferbar, da den Einnahmeverlusten mögliche Steuereinnahmen aus der Belebung der Gastronomie entgegenstehen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

11.06.2020 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - abgelehnt

Erweitern

17.06.2020 - Bürgerschaft - abgelehnt