Stellungnahme - 2020/AN/0972-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Stadtverwaltung weiß um die große Bedeutung der Außengastronomie für das gesellschaftliche Leben in unserer Stadt.

 

Die Pandemie bedingte erhebliche Einschränkung des Gaststättengewerbes und die schwierige wirtschaftliche Lage durch erhebliche Einnahmeausfälle verfolgen wir mit Sorge.

 

Um der Gastronomie entgegen zu kommen, ist bereits seit Anfang Mai eine vereinfachte Antragstellung (Bündelantrag) zur Vergrößerung der gastronomischen Flächen im öffentlichen Raum ermöglicht worden.

 

Der § 11 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ermöglicht Festsetzungen reduzierter Gebühren bzw. den Verzicht auf die Festsetzung insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten oder wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

 

Bisher stand kein grundsätzlicher Verzicht bei der Gebührenfestsetzung im Raum. Es wurde immer im konkreten Einzelfall entschieden.

 

Ob ein grundsätzlicher Verzicht rechtlich möglich ist, muss intensiv auch mit der Landesgesetzgebung geprüft werden. Möglich wäre aber bei genehmigten Flächenerweiterungen keine zusätzlichen Sondernutzungsgebühren zu erheben. Die anfallende Gebühr beliefe sich lediglich auf die Vorjahressumme, so dass den Gastronomen kein Nachteil durch die Einhaltung der Hygienevorschriften entsteht.

Im Durchschnitt der letzten Jahre wurden etwas über 300.000 € aus allen Sondernutzungsgebühren für den städtischen Haushalt eingenommen.

 

Änderungsantrag 2020/AN/ 0972-02 (ÄA)

Die Außengastronomie endet witterungs- und wirtschaftlichkeitsbedingt regelmäßig zum 31.10. jedes Jahres. Eine Verlängerung bis 31.12. kann aber erfolgen.

 

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Beschlüsse

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17.06.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

Online-Version dieser Seite: https://ksd.rostock.de/bivo020?VOLFDNR=1018344&TOLFDNR=7133761&VOLFDNR=1018344&selfaction=print