Antrag - 2020/AN/1013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt mit den Kindertagespflegepersonen, die Widerspruch gegen Abrechnungen eingelegt haben, unverzüglich den Abschluss von Vergleichen abzustreben.

 

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Sachverhalt:

 

In Rostock haben zahlreiche Kindertagespflegepersonen Einspruch gegen Abrechnungen der Stadt eingelegt. Alle Einsprüche wurden bis zu einer Entscheidung des OVG Greifswald ruhend gestellt.

Am 03.12.2019 hat das OVG Greifswald ein richtungsweisendes Urteil für ganz MV gefällt, das die Position der Kindertagespfleger*innen bestätigt. Seit 04.05.2020 liegt die schriftliche Begründung vor.

 

Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten sowie zur Eindämmung von Kosten für die

Hanse- und Universitätsstadt Rostock sollten mit den Kindertagespflegepersonen

Vergleiche für die Vergangenheit geschlossen werden.

 

Die Stadt Rostock ist rechtlich verpflichtet neue Bescheide auszustellen, die eine verbesserte Finanzierung beinhalten. Die rückwirkende Geltendmachung von Ansprüchen (ab 2014) wurde durch das OVG Greifswald für zulässig erklärt. Die Jugendämter waren, entgegen der bisherigen Auffassung des Sozialsenators, des Weiteren für den Ausgleich nicht gezahlter Elternbeiträge zuständig (bis 31.12.2019, danach Elternbeitragsfreiheit), so dass auch diese Gelder an die Kindertagespflegepersonen zu zahlen sind.

 

Das Urteil des OVG Greifswald ist uneingeschränkt auf die Rostocker Kindertagespflege anzuwenden, deren Klage lediglich aus Zeitgründen am 03.12.2019 nicht mit verhandelt wurde. Von daher sollten Vergleiche zügig abgeschlossen werden.

 

Das Urteil des OVG Greifswald enthält zusammengefasst die folgenden Punkte:

 

 

 

Sachverhalt

OVG Entscheidung & Hinweise

Zuständigkeit für die Festlegung

Jugendhilfeausschuss (nicht Bürgerschaft)

Sachaufwand

Erstattung angemessener Kosten

  • Berücksichtigung tatsächlicher Aufwand bei Verpflegung, Strom, Wasser, Heizung, Sanitär- u. Hygienematerial, Ausstattung, Spielmaterial, Freizeitgestaltung, Weiterbildung, Verwaltung, Miete
  • Möglichkeit der Unterscheidung zwischen Fallgruppen, z.B. Anmietung oder Nutzung eigener Räume
  • im Falle der Pauschalierung der Kosten Orientierung am Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums v. 11.11.2016; bei Abweichung muss eine nachvollziehbare Erhebung durch den Jugendhilfeausschuss erfolgen
  • Möglichkeit der Orientierung an den Sachkosten der Kitas unter Berücksichtigung von Besonderheiten (größere Nutzergruppen u. altersunterschiedliche Gruppen in Kitas, aber höhere Kosten je Kind bei Grundausstattung in Kindertagespflege) 

Förderleistung

Leistungsgerechte Ausgestaltung des Beitrags zur Anerkennung der Förderleistung / Klarstellung: Begriff Anerkennungsbeitrag hat Entgeltcharakter, ist eine Leistung zur Vergütung der Kindertagespflege

  • Berücksichtigung von zeitlichem Umfang, Anzahl der Kinder, Förderbedarf der Kinder, erforderliche Qualifizierung
  • Pauschalierung möglich in Halbtags-, Teilzeit- oder Ganztagsförderung
  • Orientierung am Tariflohn staatlich ausgebildeter Erzieher*innen bzw. Kindertagespfleger*innen ebenso möglich wie Abstandsgebot zum Tarif, da eine Zulassung als Kindertagespfleger*in keine Ausbildung voraussetzt
  • Abweichung vom Tarif ist nur sachgerecht möglich, bei Entgeltgruppe & Erfahrungsstufe; Unterschied zur Kita ist Gruppengröße, aber auch Alleinverantwortung
  • Besonderheit MV: Landesgesetzgeber gibt Landesmittel nur an Träger, die sich am Tarif orientieren & Mindestlohn zahlen --> landesrechtlich wird eine Mindestvergütung der Tagespflegepersonen im Sinne eines Stundensatzes bestimmt, hinter der die Festlegung des Anerkennungsbeitrags nicht zurückbleiben darf

Elternbeitrag

(relevant bis 31.12.2019, danach Eltern-beitragsfreiheit)

Träger der Jugendhilfe ist zur Leistung verpflichtet, nicht die Eltern

  • bleiben Elternbeiträge aus, muss die Kommune diese an die Kindertagespflegepersonen zahlen
  • Risiko der fehlenden Leistungsfähigkeit der Eltern darf vom Jugendamt nicht auf die Tagespflegepersonen abgewälzt werden

Geltendmachung

Zulässigkeit der rückwirkenden Geltendmachung von Ansprüchen

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:  Kosten entsprechend Vergleich

 

Anlage: Urteil OVG Greifswald vom 03.12.2019

 

 

 

Dr. Sybille Bachmann

Fraktionsvorsitzende

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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26.05.2020 - Jugendhilfeausschuss - vertagt

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt mit den Kindertagespflegepersonen, die Widerspruch gegen Abrechnungen eingelegt haben, unverzüglich den Abschluss von Vergleichen abzustreben.

 

 

 

Vertagt!

 

 

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09.06.2020 - Hauptausschuss - abgelehnt

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23.06.2020 - Jugendhilfeausschuss - abgelehnt

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12.08.2020 - Bürgerschaft - abgelehnt