Stellungnahme - 2020/BV/0712-28 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Es wird empfohlen den oben genannten Änderungsantrag als separate Grundsatzentscheidung zum Beschluss (hier 2018/AN/4078) in einer der kommenden Bürgerschaftssitzungen zu beraten und zu beschließen. Eine Zugehörigkeit zur Beschlussvorlage 2020/BV/0712 ist nicht gegeben. Die Haushaltssatzung ist die Rechtsgrundlage für den Vollzug des Haushaltsplans und dient nicht der Änderung eines zuvor gefassten Beschlusses. Im Falle einer weiteren Änderung der Regelungen zu dem Thema „Erbbaurecht vor Veräußerung“ müsste die Beschlussvorlage zur Haushaltssatzung 2020/BV/0712 geändert werden.

 

Grundsätzlich bestehen in Absprache mit dem Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt keine Bedenken, die Regelungen zum Erbbaurecht dahingehend zu erweitern.

 

 

 

 

 

Dr. Chris Müller-von Wrycz Rekowski

 

 

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Beschlüsse

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29.04.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben