Beschlussvorlage - 2020/BV/0911

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft genehmigt die vom Hauptausschuss in der Sitzung am 14.04.2020 unter der Vorlagennummer 2020/BV/0784 getroffenen Entscheidungen zu dem Gegenstand „Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB für das Bauvorhaben (Voranfrage): Neubau Wohn- und Geschäftshaus, Rostock, Warnowallee 23a; Az.: 02490-19“.

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Beschlussvorschriften:

§ 35 Abs. 2 S. 5 Kommunalverfassung M-V

§ 36 BauGB

§ 22 Abs. 2 S. 3 KV M-V i. V. m. § 7 Abs. 5 Hauptsatzung 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Nr. 2020/BV/0784 des Hauptausschusses vom 14.04.2020

 

Sachverhalt:

Der Hauptausschuss hat am 14.04.2020 die im Beschlussvorschlag näher bezeichneten Entscheidungen getroffen.

 

Vor der eigentlichen materiellen Entscheidung hat der Hauptausschuss entschieden, die Angelegenheit stellvertretend für die Bürgerschaft an sich zu ziehen und die Entscheidung in der Sache anstelle des Bau- und Planungsausschusses zu treffen.

 


Die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach der Bestimmung des § 36 BauGB ist eine Angelegenheit, über die innerorganisatorisch die Gemeindevertretung zu entscheiden hat. Die Bürgerschaft hat in § 7 Abs. 5 Hauptsatzung von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese Entscheidungsbefugnis zu delegieren. Die Befugnis ist auf den Bau- und Planungsausschuss übertragen. § 22 Abs. 2 S. 3 KV M-V eröffnet der Gemeindevertretung die Möglichkeit, über solche „delegierten“ Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Dies setzt allerdings voraus, dass vor der Entscheidung in der Sache eine gesonderte Entscheidung darüber getroffen wird, die eigentlich delegierte Entscheidung ausnahmsweise selbst zu treffen, sogenannte Ansichziehung. Von diesem Recht der Ansichziehung hat der Hauptausschuss anstelle der Bürgerschaft Gebrauch gemacht.

 

Sitzungen der Ausschüsse finden seit der 12. KW nicht mehr statt. Das notwendige Einvernehmen konnte daher vom Bau- und Planungsausschuss nicht eingeholt werden. Die Ansichziehung war das in dieser Ausnahmesituation geeignete Instrument, um in der Sache die Entscheidung zu treffen.

 

Nach den Bestimmungen der Kommunalverfassung M-V ist für beide Entscheidungen die Gemeindevertretung ursprünglich zuständig. Der Hauptausschuss hat die Entscheidungen als dringlich angesehen und anstelle der Bürgerschaft, die wegen der gebotenen Einschränkungen in Folge der Pandemie bis zum heutigen Tage ihre Sitzungen ausgesetzt hat, entschieden.

 

Nach § 35 Abs. 2 S. 5 KV M-V hat die Bürgerschaft darüber zu befinden, ob die getroffenen Entscheidungen genehmigt werden.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

-

 

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Beschlüsse

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29.04.2020 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen