Beschlussvorlage - 2020/BV/0864

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die anliegende Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Schwerin.

 

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Beschlussvorschriften:

 

§§ 20 – 23, 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

 

 

Sachverhalt:

 

Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat die Hanse- und Universitätsstadt Rostock in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Schwerin aufzustellen.

 

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Erfüllung folgender Voraussetzungen gemäß

§§ 20 – 23 VwGO erforderlich:

 

1.                 Personen, die Deutsche sind;

 

2.                 Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet haben;

 

  1.               Personen, die ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben;

 

  1. Personen, die nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind;

 

 

 

5.                 Personen, gegen die keine Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der

Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

 

6.                 Personen, die das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes

besitzen;

 

7.                 Personen, die nicht in Vermögensverfall geraten sind;

 

8.                 Personen, die nicht Mitglied des Bundestages, des Europäischen Parlamentes, der

gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer

Landesregierung sind;

 

9.                 Personen, die nicht Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst

(öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Industrie- und Handelskammern, Sparkassen, Allgemeine Ortskrankenkassen) sind, soweit sie nicht ehrenamtlich

tätig sind;

 

10.                Personen, die nicht Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind;

 

11.               Personen, die nicht Rechtsanwälte, Notare sind und Personen, die nicht fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen;

 

12.               Personen, die nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben;

 

13.               keine Personen, die wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des  Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) vom 20. Dezember 1991(BGBl. I. S. 2272), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des StUG gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind.

 

Die anliegende Vorschlagsliste wurde zusammengestellt aufgrund von Eigenbewerbungen nach mehrfachen Veröffentlichungen im Städtischen Anzeiger und der Lokalpresse.

 

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.

 

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Finanzielle Auswirkungen:              Keine

 

 

 

Claus Ruhe Madsen

 

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29.04.2020 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen