Beschlussvorlage - 2020/BV/0850

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die „Pflegesozialplanung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock“ (Anlage). Die Bedarfe an Plätzen und Personal werden mit Blick auf die Jahre 2030 und 2040 in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.

 

Leistungsart

2030
(Mehrbedarf im Vgl. zu 2018)

2040
(Mehrbedarf im Vgl. zu 2018)

Ambulante Pflege

110 zusätzliche Mitarbeiter

270 zusätzliche Mitarbeiter

Tagespflege

23 zusätzliche Plätze

87 zusätzliche Plätze

Kurzzeitpflege

95 zusätzliche Plätze

115 zusätzliche Plätze

Vollstationäre Pflege

159 zusätzliche Plätze

519 zusätzliche Plätze

 

Die in der Planung dargestellten Handlungsempfehlungen zur Entwicklung der Versorgungsstruktur sind bei der weiteren Ausgestaltung der Pflegelandschaft als Handlungsrahmen zu berücksichtigen.

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Beschlussvorschriften:                            § 22 Abs. 2 KV M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:                            -

 

Sachverhalt:

 

Die HRO hat das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH (ISG) mit der Erstellung einer „Pflegesozialplanung für die HRO“ beauftragt.


Auf Basis des § 5 Abs. 2 des Landespflegegesetzes M-V ist eine Analyse bedarfsgerechter Unterstützungsangebote in ambulanten, teil- und vollstationären sowie darüber hinausgehenden Versorgungs-bereichen der HRO vorzunehmen.

 

Die vorliegende Planung erweitert das standardisierte und für die HRO verpflichtende Berichtsformat des Landes M-V („Kompass Pflegesozialplanung“) um weitere Indikatoren und bietet somit ein geeignetes Arbeitsinstrument für die Entwicklung des Pflegemarktes.

Das ISG stellt in der Planung fest, dass infolge gesellschaftlicher und demografischer Entwicklungen die Nachfrage nach adäquaten Versorgungsangeboten steigen wird. Die aktuelle Bevölkerungsprognose der HRO zeigt einen weiteren Anstieg der lebensälteren Rostocker BürgerInnen bis zum Jahr 2035 auf. Die Gruppe der über 80-jährigen und damit potenziell Pflegebedürftigen wird zukünftig ca. 25% der Rostocker Stadtgesellschaft ausmachen.


Verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsstruktur ist gem. § 9 SGB XI (Aufgaben der Länder) das Land M-V. Die Pflegekassen verantworten gem. § 12 SGB XI (Aufgaben der Pflegekassen) die Sicherstellung der Versorgung ihrer Versicherten. Der HRO obliegt im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge gleichwohl eine Verantwortung für die pflegerische Versorgung nach dem SGB XI. Direkt und in alleiniger Zuständigkeit ist das Segment der Altenhilfe gem. § 71 SGB XII kommunal gestaltbar.

 

Das pflegerische Versorgungssystem gilt bereits jetzt als angespannt. Wesentlich bedingt ist dies darin, dass nicht ausreichend Pflegepersonal zur Verfügung steht. Beispielsweise können daher vorhandene Kapazitäten in der stationären Pflege zum Teil nicht ausgeschöpft werden. Die Nachfrage nach entsprechenden Angeboten wird weiterhin steigen – entsprechend ist gegenzusteuern.

 

Unter Berücksichtigung dessen, dass die Hauptverantwortung der Versorgungsstruktur nach dem Landespflegegesetz M-V und dem SGB XI dem Land M-V  zugewiesen ist sowie in Anbetracht des erheblichen Personalmangels der Branche sind die Kapazitäten nicht per se allein durch ein kommunales Vorgehen herzustellen.

 

Es bedarf ergänzender und kleinteiliger Maßnahmen in Kooperation des Landes M-V, der Pflegekassen, der Anbieter pflegender, pflegeergänzender und/oder präventiver Leistungen sowie der Stadtverwaltung. Mögliche Maßnahmen sind:

 

- Ausbau von (selbstverwalteten) ambulant betreuten Wohngemeinschaften,

- Bereitstellung kommunaler Flächen für die (teil)stationäre Pflege sowie betreute

  Wohnformen,

- Ausbau generationsübergreifender Wohnformen (z.B. Wohnen für Hilfe etc.),

- Ausbau der aufsuchenden und präventiven kommunalen Altenhilfe,

- Entwicklung modellhafter Versorgungsverträge,

- Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. Landespflegegesetz M-V,

   Einrichtungenqualitätsgesetz M-V).

 

Der im Januar 2020 installierte „Regionale Pflegeausschuss gem. § 8 SGB XI“ der HRO dient dabei als Expertengremium für die weitere Prozessbegleitung.

Der Gesamtprozess wird durch das Amt für Jugend, Soziales und Asyl federführend moderiert und koordiniert.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die „Pflegesozialplanung der HRO“ an sich hat keine finanziellen Auswirkungen für die HRO, da diese durch das Land M-V finanziert wird.  Im Rahmen der Umsetzung ergeben sich aus den Handlungsfeldern konkrete Einzelmaßnahmen mit finanziellen Auswirkungen. Diese werden in der Zuständigkeit oben genannter Kostenträger liegen.

 

Einzelmaßnahmen, welche auf den kommunalen Haushalt wirken, werden über den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration in die Bürgerschaft der HRO zur Beschlussfassung gereicht.

 

in Vertretung



 

 

Dr. Chris Müller-von Wrycz Rekowski
Erster Stellvertreter des Oberbürgermeisters und
Senator für Finanzen, Digitalisierung und Ordnung

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

29.07.2020 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - ungeändert beschlossen

Erweitern

12.08.2020 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen