Stellungnahme - 2020/AN/0807-02 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Das Antragsrecht steht nicht zur Disposition der Gemeindevertretung. Wem in der Gemeindevertretung Antragsrechte in welchem Umfang zustehen, ist in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) geregelt.

 

Neben dem allgemeinen Antragsrecht der Gemeindevertreter (§ 23 Abs. 4 S. 2 KV M-V) sind spezielle Antragsrechte für besondere Anträge geregelt. Diese sind auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder einer Fraktion:

 

-         Einberufung einer Gemeinderatssitzung (§ 29 Abs. 2 S. 2 KV M-V)

-         Verpflichtung des Bürgermeisters zur Stellungnahme (§ 29 Abs. 7 S. 2 KV M-V)

-         Auskunftserteilung durch den Bürgermeister (§ 34 Abs. 2 KV M-V)

 

Ein weiteres spezielles Antragsrecht räumt § 42 Abs. 2 S. 2 KV M-V Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen ein.

 

Sachkundigen Einwohnern, die in Ausschüsse berufen sind, stehen nach § 36 Abs. 5 S. 4 KV M-V für die Arbeit in Ausschüssen die gleichen Rechte zu, wie den Gemeindevertretern, somit dort auch Antragsrechte. Diese Antragsrechte beschränken sich jedoch auf die Arbeit im Ausschuss. Ein Antragsrecht in der Gemeindevertretung erwächst nicht aus seiner Funktion als Ausschussmitglied. Dies muss erst recht für sachkundige Einwohner gelten, die nicht in klassischen Ausschüssen, sondern in solchen Gremien arbeiten, die vom Antrag umfasst sind.

 

Dem Antrag sollte daher nicht gefolgt werden.

 

 

 

Claus Ruhe Madsen

 

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Beschlüsse

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04.03.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben