Stellungnahme - 2020/AN/0806-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Der Bürgerschaft ist es unbenommen, einen Ausschuss für BUGA-Angelegenheiten zu gründen.

 

Anders als in der Begründung des Antrages dargestellt, könnte ein solcher Ausschuss nicht mit Entscheidungsrechten ausgestattet werden, er könnte nur beratende Funktionen übernehmen. Eine Beschleunigung der Entscheidungsprozesse wäre daher nicht zu erreichen.

 

Sogenannte „beschließende Ausschüsse“ (Ausschüsse, die abschließend entscheiden und nicht nur Voten für Entscheidungen abgeben, die an anderer Stelle getroffen werden) sind gesetzlich vorgegeben. Sie können nicht durch die Gemeindevertretung eigenmächtig geschaffen werden.

 

Beschließend in diesem Sinne sind

 

-          der Hauptausschuss (§ 35 Abs. 2 S. 3,4 KV M-V)

-          die Betriebsausschüsse (§ 7 Abs. 1 EigVO M-V)

-          der Jugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VIII)

-          ein Umlegungsausschuss (§§ 45 ff BauGB)

 

Weitere gesetzliche Ermächtigungen zur Schaffung von „beschließenden Ausschüssen“ sind hier nicht bekannt.

 

Unbedingt ist zu empfehlen, dass ein Lenkungskreis wie in der Bewerbungsphase wieder eingeführt wird. Dieser Lenkungskreis kann Entscheidungen begleiten und ist stets tagaktuell informiert.

 


Die Gründung einer BUGA-Gesellschaft ist zeitnah zu empfehlen, da Entscheidungswege hier wirklich effektiv umgesetzt werden können. Derzeit scheint die Aufweitung der IGA Rostock 2003 GmbH der schnellste Weg zu sein.

 

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Beschlüsse

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04.03.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben