Informationsvorlage - 2020/IV/0781
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung Bundesteilhabegesetz (BTHG)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 11.02.2020
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Amt für Jugend, Soziales und Asyl
- Beteiligt:
- Senator für Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule und Sport
- Fed. Senator/in:
- S 3, Steffen Bockhahn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration
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Kenntnisnahme
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Feb 19, 2020
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Sachverhalt:
Umstellungsprozess bis zum Jahresende
Durch die BTHG-bedingten Gesetzesänderungen war das Amt für Jugend, Soziales und Asylgezwungen, eine Vielzahl von Mehrarbeit für die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes bis zum Jahreswechsel 2019/2020 zu bewältigen. Anhand der folgenden Tabelle werden die wesentlichen Aufgaben dargestellt, die zusätzlich zu den bestehenden Aufgaben der Abteilung umgesetzt werden mussten:
Aufgabe | Beschreibung |
Änderung aller Anschreiben/Bescheide | Aufgrund der Gesetzesänderungen werden alle Leistungsarten mit neuen Rechtsgrundlagen versehen. Auch die Art der Leistung (Tagespauschale oder Fachleistungsstunde) ändert sich, sodass über 100 Schreiben anzupassen sind |
Vollumfängliche Neustrukturierung von PROSOZ | Aufgrund der Neuzuordnung der Leistungen ins SGB IX ist es unumgänglich, das Programm Open Prosoz mit einem eigenen EGH-Pfad auszustatten. |
Umwandlung des Leistungsumfangs | Aufgrund der Neuzuordnung der Leistungen ins SGB IX (aus Hilfeempfängergruppen und Tagespauschalen werden Fachleistungsstunden, Trennung zwischen Fachleistung und existenzsichernden Leistungen etc.) muss jeder Bedarf in den neuen Leistungsumfang umgewandelt werden. Zudem muss zwischen befähigender und ersetzender Leistungsgewährung unterschieden werden |
Falleingabe | Jeder Einzelfall muss mit dem neuen Bedarf im neuen EGH-Pfad in Prosoz eingepflegt werden. Zudem muss ein Änderungsbescheid erstellt und an den Leistungsberechtigten versandt werden. Die Änderungen müssen in der Akte hinterlegt werden |
Probelauf | Um sicherzustellen, dass jeder Leistungsberechtigte auch über den Jahreswechsel hinaus seine Leistungen erhält, ist aufgrund der Neuzuordnung aller technischen Einstellungen ein Probelauf umzusetzen |
Beratung der Leistungsberechtigten (LB) | Alle Leistungsberechtigten müssen über die Gesetzesänderungen informiert werden. Standardisierte Schreiben, sowohl an die gesetzlichen Betreuer als auch in leichter Sprache an die Leistungsberechtigten, müssen erstellt und versandt werden. |
Herauslösen der existenzsichernden Leistungen aus der Eingliederungshilfe | Aufgrund der BTHG-bedingten Änderungen werden die Leistungen der Eingliederungshilfe zukünftig im SGB IX geregelt, was mit einer vollumfänglichen Trennung der Eingliederungshilfeleistungen und der existenzsichernden Leistungen einhergeht. |
Beendigung der Rentenüberleitungen | Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen sind alle Rentenüberleitungen einzustellen. |
Aussicht für das Jahr 2020
Der zuvor beschriebene Veränderungsprozess wurde durch das Amt für Jugend, Soziales und Asyl vollumfänglich umgesetzt. Für das Jahr 2020 werden folgende Themenschwerpunkte das Amt für Jugend, Soziales und Asyl in der Eingliederungshilfe beschäftigen:
Aufgabe | Beschreibung |
Beratungspflichten | Die Verunsicherungen der Menschen mit einer Behinderung bestehen weiterhin. Insbesondere in den ersten Arbeitswochen im Jahr 2020 spiegeln die MitarbeiterInnen einen erheblichen Anstieg an Beratungssuchenden Bürgern |
Personenzentrierte Bedarfsfeststellung ITP M-V | Für alle Leistungsberechtigten werden die Bedarfe personenzentriert erstellt. Insbesondere für Minderjährige Leistungsberechtigte stellt dieser Systemwechsel eine Herausforderung dar. Die in den vergangenen Jahren erarbeiteten Standards im Rahmen der Bedarfsfeststellung sind nun in der Praxis anzuwenden |
Abgrenzung Eingliederungshilfe- und Pflegeleistungen | Anhand der Gesetzesänderungen werden in Zukunft vor allem die Zielrichtung des Bedarfes in jedem Einzelfall zu ermitteln sein. Für die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe wird es nicht mehr möglich sein, in Abgrenzungsfragen eine pauschale Entscheidung treffen zu können. Zusätzlich verankert das BTHG die Möglichkeit, die Leistungen der Pflege durch den EGH-Träger auszuzahlen. Eine Leistung ,,wie aus einer Hand" erfolgt somit in dieser Konstellation tatsächlich mit der Folge, dass der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe in Vorleistung für die Pflegekassen geht und die ausgezahlten Leistungen erstattet bekommt. |
Wirkungsmessung | Durch das Bundesteilhabegesetz wurde gesetzlich normiert, dass der Träger der Eingliederungshilfe einen Gesamtplan zur Bedarfsfeststellung erstellt und dieser zur Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses dient. Zukünftig prüft bei Zweifeln an der Vertragserfüllung der örtliche Träger der Eingliederungshilfe neben Wirtschaftlichkeit und Qualität auch die Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen, mit der möglichen Konsequenz der Rückforderung der Vergütung für jeden einzelnen Leistungserbringer.
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Verhandlung aller Leistungsvereinbarungen | Durch das Bundesteilhabegesetz müssen alle bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern neu verhandelt werden. Alle derzeit übergeleiteten Vereinbarungen enden zum 31.12.2020, sodass eine Neuverhandlung für die Sicherstellung der Leistungsgewährung unumgänglich wird. |
Konnexitätsverhandlungen | Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Konnexitätsgespräche sind weitere Zuarbeiten notwendig. |
Maßnahmen zur Umsetzung des BTHG
Das Amt für Jugend, Soziales und Asyl hat verschiedene Maßnahmen getroffen, um den hier beschriebenen Veränderungsprozess positiv zu beeinflussen. Zum einen wurde der Versuch unternommen, weitere Personalstellen zu schaffen:
Beantragte Stelle | Aufgabe | Ergebnis |
1 VZÄ EGH MJ | Vollumfängliche Sachbearbeitung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung | Aufgrund der aktuellen Haushaltssituation wurde die Stelle abgelehnt. |
1 VZÄ Pflegefachkraft | Umsetzung der Schnittstelle der EGH und Pflege mit der damit verbundenen Bedarfsfeststellung im pflegerischen Bereich | Der Stellenbesetzung wurde zugestimmt und eine Besetzung erfolgt im Jahr 2020 |
1 VZÄ Fachberater EGH MJ | Verhandeln aller Verträge, Umsetzung von Trägergesprächen, Weiterentwicklung der Themen „inklusive Kita“ , Unterstützung der Sachgebietsleiterin in allen fachlich/inhaltlichen Fragestellung | Aufgrund der aktuellen Haushaltssituation kann die hier beschriebene Stelle nicht geschaffen werden. |
Des Weiteren wurden Anträge auf mögliche Zielvereinbarungen mit dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gestellt, um die fachlichen Themen projektbezogen weiterzuentwickeln und die einzelnen Arbeitsprozesse zu optimieren:
Beantrage Zielvereinbarung | Zweck | Ergebnis |
Technische Ausstattung der MitarbeiterInnen | Personenzentrierte Bedarfsfeststellung in der Häuslichkeit durch die Möglichkeit des mobilen Arbeitens | Zielvereinbarung wurde genehmigt, sodass alle MitarbeiterInnen mit einer technischen Möglichkeit zur mobilen Arbeit ausgestattet wurden |
Fachkraft „Budget für Arbeit“ | Finanzierung einer Vollzeitstelle zur Implementierung des Budget für Arbeit in HRO | Zielvereinbarung wurde genehmigt, sodass eine Vollzeitkraft für ein Jahr eingestellt wurde
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Stichprobenkontrollverfahren | Qualitätssteigerung durch die prozesshafte Kontrolle einzelner Fälle | Zielvereinbarung wurde genehmigt, sodass ein Stichprobenkontrollverfahren im Jahr 2020 eingeführt wird |
Fachkraft „inklusive Kita“ | Modellhafte Entwicklung von Standards für die Umsetzung einer „inklusiven Kita“ | Ablehnung |
Fachkraft „Wirkungsmessung“ | Modellhafte Entwicklung von Indikatoren zur Wirkungsmessung und Anwendung | Es wurde noch keine Entscheidung durch das Hauptamt getroffen. |
Ausblick
Aufgrund der noch nicht besetzten Stellen, verbunden mit dem zuvor beschriebenen Änderungsprozess, haben sich die Überlastungen der MitarbeiterInnen weiter ausgebaut. Zur Umsetzung des BTHG empfiehlt der Bundesgesetzgeber einen Personalschlüssel von
1 : 50. Um das Tagesgeschäft mit den bisherigen Gesetzen und Regelungen bestreiten zu können, wurde sich innerhalb der Verwaltung nach der im Amt für Jugend, Soziales und Asyl durchgeführten organisatorischen Strukturveränderung über einen Schlüssel von maximal 1 : 75 verständigt. Aufgrund der nicht bestätigten Personalstellen wird im Zuständigkeitsbereich der Eingliederungshilfe für Minderjährige der Fallzahlschlüssel von 1 : 75 auch im Jahr 2020 nicht erreicht werden. Durch die fehlende Unterstützung durch eine/einen FachberaterIn werden die zuvor beschriebenen Herausforderung noch schwerer zu bewältigen sein.
Steffen Bockhahn