Beschlussvorlage - 2020/BV/0779

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:
 

1.               Der Wahl des Herrn Christian Müller zum Stellvertreter des Ortswehrführers der               Freiwilligen Feuerwehr Rostock Stadtmitte wird gemäß § 12 Abs. 1 i. V. mit § 27
              Abs. 2 BrSchG M-V in der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Dezember 2015               zugestimmt.

 

2.               Der Ernennung des Herrn Christian Müller zum Ehrenbeamten wird gemäß § 12
              Abs. 1 BrSchG in der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Dezember 2015 i. V.               mit § 5 Abs. 3  LBG M-V und § 5 Abs. 1 BeamtStG sowie § 19 Abs. 3 KV M-V und § 6               Abs. 6 Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock für die Dauer seiner               Wahlzeit, längstens bis zum 26.01.2026, zum nächstmöglichen Zeitpunkt               zugestimmt.

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Beschlussvorschriften:

§ 12 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V

§ 19 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V i. V. m. § 6 Abs. 6 Hauptsatzung der HRO

 

bereits gefasste Beschlüsse:              

keine

 

Sachverhalt:
 

Auf der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Stadtmitte am 25.01.2020 wurde Herr Christian Müller gemäß § 12 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG – vom 21. Dezember 2015 für eine Wahlzeit zum Stellvertreter des Ortswehrführers gewählt.

 


Als Wahlzeit ist die Zeit zu sehen, für die ein Wehrführer bzw. sein Stellvertreter durch die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gewählt wird. Die Wahlzeit beginnt demnach mit dem auf den Wahltag folgenden Tag und endet nach Ablauf der Frist von sechs Jahren.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG M-V bedarf die Wahl des Orts- und des Gemeindewehrführers und ihrer Stellvertreter der Zustimmung der Gemeindevertretung.

 

Zunächst ist zu prüfen, ob durch Herrn Christian Müller alle Voraussetzungen erfüllt sind, um zum Stellvertreter des Ortswehrführers gewählt zu werden. Gemäß § 12 Abs. 2 BrSchG M-V ist wählbar, wer

 

a) mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört hat.

 

Herr Christian Müller gehört mehr als vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr an.

 

b) die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt.

 

Herr Christian Müller ist persönlich und fachlich geeignet, um als Stellvertreter des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Stadt-Mitte tätig zu werden.

 

c) die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet.

 

Gemäß FwLaufbDgrAusbVO M-V sind die Lehrgänge Gruppenführer, Zugführer und Leiter einer Feuerwehr nachzuweisen bzw. ist die Bereitschaft zu erklären, diese innerhalb von zwei Jahren erfolgreich abzuschließen.

 

Herr Christian Müller hat die Lehrgänge Gruppenführer und Zugführer erfolgreich absolviert.

 

Seine Bereitschaft zum Besuch des Lehrganges Leiter einer Feuerwehr liegt vor.

 

d) das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Herr Christian Müller hat das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet.

 

Da somit die Voraussetzungen zur Wählbarkeit gemäß § 12 Abs. 2 BrSchG M-V für
Herrn Christian Müller vorliegen, wird die Beschlussvorlage zur Einholung der Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Wahl gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG M-V dem Hauptausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Nach § 12 Abs. 1 BrSchG M-V i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 5 Abs. 1 BeamtStG sind die Stellvertreter der Ortswehrführer zu Ehrenbeamten zu ernennen. Aus diesem Grunde kann die Ernennung des Herrn Christian Müller zum Ehrenbeamten gemäß § 6 Abs. 6 Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Teilhaushalt:              Amt 10 (Hauptamt)

Produkt:              12601              Bezeichnung: Brandschutz

Investitionsmaßnahme Nr.:              -              Bezeichnung:

 

Haushaltsjahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Aufwen-dungen in €

Einzah-lungen in €

Auszah-lungen in €

2020

(Beginn der Zah-lung mit der Ernennung zum Ehrenbeamten – März 2020)

12601.50190000

Aufwendungen für

ehrenamtlich Tätige

-

850,00

-

850,00

2021

12601.50190000

-

1.020,00

-

1.020,00

2022

12601.50190000

-

1.020,00

-

1.020,00

2023

12601.50190000

-

1.020,00

-

1.020,00

2024

12601.50190000

-

1.020,00

-

1.020,00

2025

12601.50190000

-

1.020,00

-

1.020,00

2026

(Ende der Zah-lung mit Ablauf der Wahl zum 26.01.2026)

12601.50190000

-

85,00

-

85,00

 

 

 

 

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Beschlüsse

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09.06.2020 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen