Antrag - 2019/AN/0634

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Beratungsfolge

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- zurückgezogen am 04.06.2020, Antrag Nr. 2020/AN/1014 liegt vor

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Regelung zur Ausgestaltung der Finanzierung in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII aus 2017 unverzüglich zu überarbeiten und die Neuregelung dem Jugendhilfeausschuss zum Beschluss vorzulegen.

 

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Sachverhalt:

 

Mit Beschluss vom 03.12.2019 hat das OVG Greifswald die Stadt Schwerin verpflichtet neue Bescheide für die Kindertagespflege auszustellen. Geklärt wurde ebenfalls die Zuständig-keit des Jugendhilfeausschusses. Die Entscheidung des OVG Greifswald ist auch für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock anzuwenden.

Bei der Ausgestaltung der Finanzierung sind die folgenden Hinweise des OVG zu berück-sichtigen um weitere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden:

 

Förderleistung

Der Jugendhilfeausschuss hat einen konkreten Betrag zur Anerkennung der Förderleistung für die Kindertagespflege festzulegen und die einzelnen Kriterien zu begründen. Es gelte entsprechend KiföG MV das Mindestlohngebot. Für Abweichungen ist eine nachvollzieh-bare (und damit rechtlich überprüfbare) Begründung vorzunehmen.

 

Sachkosten

Angemessene Kosten sind auf Basis tatsächlicher Kosten, wie z.B. Miete, anzuerkennen.

Eine Pauschalierung ist möglich. Die jeweiligen Festsetzungen sind nachvollziehbar zu begründen.

 

Im Übrigen wies das OVG Greifswald darauf hin, dass es sich bei der Finanzierung der Kindertagespflege um eine pflichtige Aufgabe handelt. Die Festsetzungen haben aus-schließlich auf Basis von Fach- & Sachgerechtigkeit zu erfolgen und nicht mit Blick auf das Haushaltsrecht der Politik. Daher ist für die Entscheidung auch nicht die Bürgerschaft zuständig, sondern der Jugendhilfeausschuss.

 

 

Dr. Sybille Bachmann

Fraktionsvorsitzende

 

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Beschlüsse

Erweitern

14.01.2020 - Hauptausschuss - abgelehnt

Erweitern

04.02.2020 - Jugendhilfeausschuss - abgelehnt