Informationsvorlage - 2019/IV/0628

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Beratungsfolge

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bereits gefasste Beschlüsse: 2016/AN/1771 vom 21.06.2016

 

 

Sachverhalt:

 

  1. Eine zusätzliche Brücke/Tunnel vom Brückenweg zur Dierkower Allee im Bereich der ehemaligen S-Bahn-Station ist nicht notwendig, da auch ohne ein zusätzliches Bauwerk alle Verkehrsarten gut an das Verkehrsnetz angebunden sind.

Kfz-Verkehr

Das Gewerbegebiet (GE) Brückenweg ist über die gut funktionierende Kreuzung an der Hinrichsdorfer Straße direkt an die Autobahn A19 in Richtung Berlin angebunden. Diese Kreuzung hat Reserven, so dass auch potentielle Kfz-Verkehre durch eine Erweiterung des GE leistungsfähig und sicher abfließen können.

Fußgänger- und Radverkehr

Bisher besteht für Fußgänger und Radfahrer im Norden eine sehr gute Anbindung an den Geh- und Radweg der Hinrichsdorfer Straße. Mit der Gebietserweiterung nach Süden wird im Rahmen des B-Plan Verfahrens ein Anschluss an den Geh- und Radweg parallel zur Rövershäger Chaussee berücksichtigt.

ÖPNV

Im Rahmen des B-Plan-Verfahrens ist zur Erschließung des neuen Gebietes mit dem ÖPNV eine Prüfung der Verlängerung der Buslinien vorgesehen.

 

 

  1. Für Bau und Unterhaltung einer Brücke/eines Tunnels sind enorme Kosten und ein erheblicher baulicher Aufwand zu erwarten (allein Baukosten mehrere Mio. €).

Dem gegenüber steht nur ein geringer Nutzen durch unwesentliche Zeit- und Wegeinsparung.

Aufgrund der zu erwartenden sehr niedrigen Anzahl Fußgänger (keine fußläufigen Ziele im GE) ist der Nutzen einer zusätzlichen Brücke/eines Tunnels für Fußgänger gering.

Folgende Maßnahmen sind für den Bau einer Brücke/eines Tunnels erforderlich:

        Regelung Grunderwerb, da benötigte Flächen nicht im Eigentum der Hanse-u. Universitätsstadt Rostock (HRO), falls Erwerb möglich hohe Erwerbskosten

        Klärung Baugrundverhältnisse, Grundwasserspiegel, Entwässerung,..

        Klärung umfangreicher Umweltbelange (u.a. Baumbestand, Artenschutz)

        Herstellung eines Knotenpunktes mit LSA (Ampel) an der Dierkower Allee

        Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen

        Aufwendiges, zeitintensives Planungs- und Genehmigungsverfahren

Brücke

        Querung von mind. 4 Gleisen, Stützweite ca. 32 m – Mittelstütze im Bereich Gleise nicht möglich, lichte Höhe mindestens 6,20 m (elektrifizierte Bahnstecke)

        Brückenwiderlager, umfangreiche Rampenanlagen/Dämme zur Überwindung des erheblichen Höhenunterschiedes

Tunnel

        Unterführung der Gleise, Lichtraumprofil + Konstruktionshöhe ca. 6,00 m (Kfz-Verkehr) bzw. ca. 4,00 m (nur Geh- und Radweg) Höhenunterschied zum Geländeniveau

        weitläufige Rampenanlagen zur Überwindung des deutlichen Höhenunterschiedes

        Sicherheitsmanko bei Dunkelheit

Gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) § 11 (1), § 14 (1) muss die HRO den Neubau einer Brücke bzw. eines Tunnels über die Gleise komplett selbst finanzieren und auch allein unterhalten. Für eine genauere finanzielle Einordnung (Kostenschätzung) müsste eine Vorplanung erstellt werden. Für Erhalt und Sicherung einer Brücke/eines Tunnels sind hohe regelmäßige Folgekosten zu erwarten.

 

 

 

 

 

 

Claus Ruhe Madsen

 

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Beschlüsse

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04.02.2020 - Bau- und Planungsausschuss - zur Kenntnis gegeben

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06.02.2020 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

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26.02.2020 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - zur Kenntnis gegeben

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04.03.2020 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben