Stellungnahme - 2019/BV/0355-03 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Der Änderungsantrag zielt darauf, die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach §13b Baugesetzbuch (BauGB) - Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleu-nigte Verfahren - zu unterbinden. Der Antrag enthält keine Begründung und setzt sich auch nicht mit den finanziellen Auswirkungen auseinander.

 

Der Gesetzgeber hat mit der BauGB-Novelle im Mai 2017 die Möglichkeit eröffnet, Bebau-ungspläne im Außenbereich im beschleunigten Verfahren entsprechend dem § 13a BauGB  aufzustellen, um die B-Planverfahren für die Schaffung von Wohnbauland zu verkürzen und zu vereinfachen. Der Verfahrensablauf ist der Gleiche, wie bei Bebau-ungsplänen der Innenentwick¬lung nach § 13a BauGB bzw. B-Plänen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.

 

Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Bebauungspläne des Außenbereichs ist an 3 Bedingungen geknüpft:

 

Der Bebauungsplan darf max. 10.000 m² Grundfläche umfassen,

lediglich die Zulässigkeit von Wohnnutzung begründen und

die Fläche muss sich an den bereits bebauten Ortsrand anschließen.

 

Für die Berechnung der Grundfläche ist die Fläche maßgeblich, die tatsächlich überbaut und versiegelt werden kann. Je nach im B-Plan festgelegter Grundflächenzahl kann die insgesamt überplante Fläche daher deutlich größer sein als die genannten 10.000 m².

 

Bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens besteht seitens der Gemeinde keine Verpflichtung zu einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Erörterung.

 


Die Gemeinde muss keine förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchführen, sondern kann auf andere Art und Weise die Gelegenheit zur Stel-lungnahme in angemessener Frist gewähren. In der Praxis hat es sich jedoch bisher als sehr zweckmäßig erwiesen, die Bebauungspläne in der Öffentlichkeit frühzeitig, sowie mit den Trägern öffentlicher Belange sorgfältig und ohne Verkürzung von Fristen zu kommunizieren, um sämtliche Belange zu kennen und den Abwägungsprozess gewis-senhaft und rechtssicher zu begleiten. Insofern würde die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ohnehin nicht vom „herkömmlichen“ Verfahren abrücken wollen. 

 

Ein Bebauungsplan kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, bevor die an sich notwendige Anpassung des Flächennutzungsplans vorgenommen wurde. Der Flä-chennutzungsplan (FNP) kann im Weg der Berichtigung nachträglich angepasst werden. Diese Berichtigung bedarf keiner Öffentlichkeitsbeteiligung und keiner Genehmigung durch die Kommunalaufsicht. Da der noch aufzustellende Bebauungsplan aus dem wirk-samen FNP gem. §8 (2) BauGB entwickelt ist kommt diese Verfahrensabkürzung ohnehin nicht zum Tragen.

 

Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts entfällt zwar. Der Bebauungsplan darf jedoch nicht die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben begründen. Es darf keine Hinweise auf die Beeinträchtigung von Schutzzweck und Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten geben. Das beschleunigte Verfahren hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen zum Gebietsschutz und zum Artenschutz in der Bauleitplanung. Die Artenschutzprüfung durch die Gemeinde ist daher weiterhin notwendig und zu dokumentieren. Auch der Schutz geschützter Landschaftsbestandteile nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG muss beachtet werden. Im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses wurden daher im Rahmen eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages und einer Biotoptypenkartierung die naturschutzrechtlichen Belange ermittelt und kritisch überprüft, um zu klären, ob die Voraussetzungen zur Anwendung des §13b BauGB gegeben sind. Im Ergebnis dieser Untersuchungen und im Einvernehmen mit den Umweltbehörden wurde für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gem. § 13 entschieden.

Für Eingriffe im Sinne der Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) ist im beschleunigten Verfahren kein Ausgleich erforderlich. Dennoch wird im Rahmen der Bauleitplanung ein grünordnerischer Fachbeitrag erarbeitet, der Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz be-nennen wird, um einen gewissen Standard bei der Umsetzung zu sichern, welcher quantitätsmäßig aber unter den gesetzlichen Vorgaben bleiben kann.

 

Gegenüber einem herkömmlichen Verfahren verkürzt und verbilligt sich das beschleunigte Verfahren wesentlich durch den Wegfall der Umweltprüfung und des Umweltberichts sowie aufgrund der möglichen Reduzierung von Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen.

 

Sicherlich kann eine Bürgerschaft grundsätzlich Entscheidungen treffen, die „über“ den Vorgaben des Gesetzgebers bleiben. Dennoch hätte dies doch eher einer ordentlich vorbereiteten Grundsatzentscheidung zur Wahl der Verfahren in Bebauungsplänen bedürft und keiner „Einzelfallentscheidung pro Bebauungsplan“, da die Vorgabe des Verfahrens doch wesentliche finanzielle und zeitliche Auswirkungen auf einen insbesondere privaten Verursacher eines Bebauungsplanes hat. Und das, obwohl er die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung eines bestimmten Satzungsverfahrens nach BauGB erfüllt und in der Wahrnehmung dessen dann behindert wird.

 

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Beschlüsse

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04.12.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben