Änderungsantrag - 2019/DA/0457-03 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ersetzt:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Abschluss freiwilliger Vereinbarungen mit möglichen Anbietern von E-Scooter-Leihsystemen in Rostock voranzutreiben. Die Ergebnisse der Gespräche sind der Bürgerschaft bis 04/2020 als Informationsvorlage vorzulegen.

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Sachverhalt:

 

Im Ausgangsantrag wird gefordert, den Oberbürgermeister zu beauftragen, der Bürgerschaft eine Sondernutzungssatzung für die Bereitstellung, Nutzung und das Abstellen von E-Rollern vorzulegen, lt. ÄA -02 nunmehr eben jene Satzung für die Bereitstellung und das Abstellen von E-Rollern. Eine derartige Satzung ist sowohl unnötig als auch rechtlich problematisch.

 

Seitens des Antragsstellers wurde bereits erkannt, dass eine Sondernutzung für etwas, das nicht Sondernutzung ist (hier Nutzung/Betrieb von E-Scootern) nicht umsetzbar ist. Anders als geschildert sind jedoch auch Sondernutzungssatzungen für die Bereitstellung und das Abstellen von E-Scootern derzeit nicht (1) bzw. nur bei sehr begrenzten Einzelthemen (2) denkbar, was im weiteren Verlauf unter genannten Nr. näher dargestellt wird. Von der Erarbeitung der geforderten Satzung sollte daher auch aufgrund der rechtlichen Angreifbarkeit dringend abgesehen werden.

 

Sofern zusätzliche Regelungen in der derzeitigen Situation, in der es keinen aktiven E-Scooter-Verleiher gibt und die möglichen Anbieter nur vergleichbar geringe Mengen an E-Scootern vorsehen, überhaupt als notwendig erachtet werden, sollte an freiwilligen Vereinbarungen festgehalten werden. Aktuell gibt es weder einen Missstand in Rostock noch ist dieser angesichts der Angaben der Anbieter absehbar. Proaktive, freiwillig geschlossene Vereinbarungen mit den Anbietern können jedoch dazu führen, die neuen Angebote möglichst nutzbringend in lokale Mobilitätskonzepte und in das Stadtbild zu integrieren. Solche vertraglichen Vereinbarungen wären für die Anbieter ebenfalls bindend und könnten Angaben zu bevorzugten Abstellzonen etc. enthalten. Einer Satzung bedarf es dazu nicht.

 


Bereits ohne Sondernutzungs-/Gemeingebrauchssatzung hat der fließende Verkehr Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Das heißt, dass „wildes Parken“ auf dem Gehweg und ähnliches nicht zulässig ist (3). Die Sicherstellung dieser Situation erfolgt nicht durch weitere Regelungen, sondern durch ausreichend Personal. Weiterhin gelten bereits ohne Satzung die Straßenverkehrsvorschriften. Auch insofern fehlt es - sofern zukünftig überhaupt ein Missstand erkannt wird - wenn dann an Personen, die geltendes Recht umsetzen, nicht an weiteren Regelungen. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Vereinbarung mit den Anbietern politisch zielführender.

 

Zu (1) - Abstellen/Bereithalten von E-Scootern keine Sondernutzung:

 

Da die Nutzung der Straße zum Verkehr, einschließlich des ruhenden Verkehrs, Gemeingebrauch ist, ist das Abstellen von Fahrzeugen, einschließlich E-Rollern, im Grundsatz ebenfalls als Gemeingebrauch einzustufen.

Hierzu wird auf die höchstrichterliche Entscheidung verwiesen:

Demnach ist auch das Parken der Kraftfahrzeuge, das § STVO § 12 STVO § 12 Absatz II StVO vom 16. 11. 1970 (BGBl I 1565, 1971, 38) als verkehrsüblichen und gemeinverträglichen Vorgang des ruhenden Verkehrs geregelt hat, hinsichtlich seiner Zulässigkeit ausschließlich nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Es setzt, wie der Senat dargelegt hat, als lediglich vorübergehende Unterbrechung des fließenden Verkehrs voraus, daß das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit ist. Nur wenn und solange diese objektiven Merkmale der Zulässigkeit und Möglichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nicht gegeben sind oder das Kraftfahrzeug zu einem anderen Zweck als dem der späteren Inbetriebnahme aufgestellt ist, kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen, die bei fehlender Erlaubnis straßenrechtlich begründete Eingriffe möglich macht.

 

In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht das von der Klägerin beanstandete Aufstellen der Mietfahrzeuge der Beigeladenen als zulässiges Parken i. S. von § STVO § 12 STVO § 12 Absatz II StVO und damit als gemeingebräuchlichen Verkehrsvorgang angesehen, indem es festgestellt hat, dass die unstreitig zum Verkehr zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeuge nach dem Sinn und Ziel der gewerblichen Vermietertätigkeit der Beigeladenen zu dem Zweck auf der öffentlichen Straße aufgestellt werden, um sie alsbald wieder dem fließenden Straßenverkehr zuzuführen. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Revision greift nicht durch.

(BVerwG, Urteil vom 02.06.1982, 7 C 73/79, NJW 1982, 2332.)

 

Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Straße nach Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale vorwiegend nicht (mehr) zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen, v.a. gewerblichen Zwecken genutzt wird. So hatte das BVerwG für sog. „Bierbikes“, die nicht vorwiegend dem Straßenverkehr, sondern Eventveranstaltungen dienten, entschieden, dass deren Abstellen sowie das Durchführen von Partys darauf kein Gemeingebrauch ist, sondern Sondernutzung. Dabei hat es maßgebend darauf abgestellt, dass nicht die Beförderung von Personen, sondern der Eventcharakter im Vordergrund steht.

(BVerwG, Beschluss vom 28.08.2012, 3 B 8/12, NJW 2012, 1623.)

 

Die Vergleichbarkeit zu „Bierbikes“ ist nach allgemeiner Einschätzung jedoch nicht gegeben. Würde man in Bezug auf E-Scooter argumentieren, dass beim Bereitstellen bzw. Abstellen der Roller auf den Gehwegen der gewerbliche Charakter, d.h. das Bereithalten einer Dienstleistung durch den Betreiber, im Vordergrund steht, wäre dies allein ein Abstellen auf die Person und den Vertriebsweg. Es kann aber keinen Unterschied machen, ob ein Betreiber oder eine Vielzahl von Einzelnutzern die E-Roller auf den Gehwegen abstellt. Im Übrigen ist mit dem oben zitierten Urteil des BVerwG deutlich, dass auch das Abstellen von Mietfahrzeugen im öffentlichen Straßenraum im Grundsatz Gemeingebrauch ist. Nichts anderes kann für das gewerbliche Bereithalten von E-Scootern gelten.

Das bloße Bereithalten und Bereitstellen von E-Rollern ist damit in aller Regel Gemeingebrauch und daher jedermann gestattet. Genau wie bei der Nutzung der E-Scooter wird hier keine Grundlage zur Einstufung als Sondernutzung gesehen. Die Einstufung kann sogar insoweit rechtlich problematisch sein, soweit versucht wird, einen Gemeingebrauch zu einer Sondernutzung zu machen. Dann widerspräche dies dem StrWG M-V und wäre durch Satzung der Stadt Rostock nicht möglich, weil letzteres als förmliches Landesgesetz Vorrang vor einer gemeindlichen Satzung hat.

 

Zu (2) - Sonderfälle beim Abstellen/Bereithalten von E-Scootern:

 

Eine Sondernutzung kann dann gegeben sein, wenn das Abstellen Ausmaße annimmt, die das bloße Bereithalten zum Verkehr überschreiten. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn jemand ein großes Lager von E-Rollern bereithält, das z.B. die Nutzung des Gehwegs für Fußgänger stark behindert. (Vorrang des fließenden vor dem ruhenden Verkehr, § 21 Abs. 2 StrWG M-V.) Dies ist derzeit bei den angekündigten Mengen an E-Scootern und den vorhandenen Absprachen zu maximal 5 E-Scootern sn einem Standort nicht absehbar und insgesamt fernliegend.

 

Hintergrund wäre, dass in diesem Fall nicht das Bereithalten zum Verkehr, sondern das Lagern der E-Roller im Vordergrund stünde. Argument wäre hier, dass auch ein Kiosk eine Sondernutzung wäre und ein E-Roller-Kiosk, bzw. eine Ansammlung, die dem gleichkäme, wohl auch keinen Gemeingebrauch mehr darstellen würde. Dieser Fall ist jedoch in Rostock nicht gegeben. Einer gesonderten Satzung für einen derzeit nicht vorhanden und ebenso nicht absehbaren Fall bedarf es daher nicht.

 

Zu (3) - Ausweisen von Verbotszonen/„wildes Abstellen“:

 

Für die isolierte Forderung in der Begründung des Antrages, „Verbotszonen“ einzurichten, gilt ebenfalls zuvor beschriebenes, d.h. der Gemeingebrauch ist grundsätzlich jedermann gestattet. Für das „wilde Abstellen“ gibt es ferner bereits eine gesetzliche Regelung, die handhabbar gemacht werden kann. Nach § 20 Abs. 3 KrWG unterliegen Kraftfahrzeuge ohne gültige Kennzeichen, die auf öffentlichen Flächen abgestellt sind, bei denen keine Anhaltspunkte für Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und die nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind, der Regelung des §20 Abs. 1 KrWG. Diese sieht vor, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Fahrzeuge als Abfall zu entsorgen haben.

 

Anmerkungen zum Vorgehen anderer Länder/Kommunen:

 

Das durch den Antragsteller vorgebrachte Vorhaben in Düsseldorf (und weiteren Kommunen) ändert nichts an der aufgeführten Beurteilung. Nach rechtlicher Prüfung sind die wesentlichen Regelungen über den Gemeingebrauch in den betreffenden Bundesländen vergleichbar, sodass sich die jeweiligen Kommunen ebenfalls auf juristisch schwierigem Terrain bewegen. Diese Einschätzung wird auch dort geteilt. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock wäre insofern gut beraten, diesen Weg nicht zu gehen, als dass Betreiber natürlich den Rechtsweg beschreiten könnten bzw. in den genannten Fällen auch u.U. gehen werden.

 

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Beschlüsse

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26.11.2019 - Bau- und Planungsausschuss - vertagt

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28.11.2019 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - vertagt

Abstimmung zum Geschäftsordnungsantrag auf Vertagung:

 

Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

8

 

 

 

Dagegen:

0

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

0

 

Abgelehnt

 

 

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04.12.2019 - Bürgerschaft - zurückgezogen