Stellungnahme - 2019/DA/0457-01 (SN)

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt:

Das OVG Hamburg (Beschluss vom 19.06.2009 – 2 Bs 82/09; VG Hamburg, Urt. V. 31.03.2009, Az. 4 K 2027/08) hat in einem Beschluss in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass „das Abstellen von Mietfahrrädern auf öffentlichen Wegeflächen, auf denen das Abstellen von Fahrrädern straßenverkehrsrechtlich zulässig ist – wie das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Mietwagen – Teil des Gemeingebrauchs sein (dürfte).“ Dies dürfte analog auch für Elektroroller gelten.

 

Ferner hat das OVG aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zitiert: „Solange ein öffentlicher Weg zum Zwecke des Verkehrs genutzt wird, ist es für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ohne Bedeutung, ob dieser aus privaten oder geschäftlichen Gründen genutzt wird“ (BVerwG, Urt. V. 03.06.1982, NJW 1982, 2332).

 

Dies gilt ausdrücklich nur für stationslose Systeme, wie auch bei Elektrorollern derzeit beabsichtigt. Das Gericht hat das Aufstellen als „Parken von Fahrrädern“ im Sinne von § 12 StVO und damit als einen zulässigen gemeingebräuchlichen Verkehrsvorgang angesehen.

Der Gemeingebrauch ist überschritten, wenn das Abstellen von (einzelnen oder mehreren) Elektrorollern im öffentlichen Verkehrsraum den Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer (z. B. der Anwohner und Fußgänger) gemessen am Widmungszweck unzumutbar beeinträchtigt  und die verkehrliche Nutzung maßgeblich behindert (so auch VG Hamburg, OVG Hamburg). Dabei ist insbesondere die Behinderung von Fußgängern und mobilitätseingeschränkten Personen im Auge zu behalten.

 

Hierfür ist allerdings eine Regelung in der Sondernutzungssatzung entbehrlich, da dieser Zustand nicht erlaubnisfähig ist. Eine Beräumung des regelwidrigen Zustandes ist zwangsläufig die Folge und bereits jetzt möglich.

 

Bei Verwahrlosung im Straßenraum (Elektroroller werden nach Aufforderung nicht beseitigt, ein Ansprechpartner ist nicht angegeben) ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben.

Dasselbe gilt, wenn ein Anbieter Aufforderungen, erkennbare Gefahren für die öffentliche Ordnung zu beseitigen, nicht fristgerecht nachkommt.

 

Es sollte zunächst die Möglichkeit verfolgt werden, mit dem Anbieter im Wege einer Vereinbarung Anforderungen und Pflichten abzuklären und über die angegebenen Ansprechpartner auf dieser Grundlage tätig zu werden.

 

Reduzieren

 

 

Loading...

Beschlüsse

Reduzieren

06.11.2019 - Bürgerschaft - vertagt

Reduzieren

26.11.2019 - Bau- und Planungsausschuss - vertagt

Reduzieren

28.11.2019 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - vertagt

Abstimmung zum Geschäftsordnungsantrag auf Vertagung:

 

Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

8

 

 

 

Dagegen:

0

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

0

 

Abgelehnt

 

 

Erweitern

04.12.2019 - Bürgerschaft - zurückgezogen