Beschlussvorlage - 2019/BV/0333

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Erschließungsbeitragssatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Anlage).

 

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Beschlussvorschriften:

§§ 5 Abs. 1 und 22 Abs. 2 und 3 Ziff. 6 Kommunalverfassung M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:

-Nr. 976/37/1996 – BV – Erschließungsbeitragssatzung der Hansestadt Rostock

-Nr. 1695/62/1998 – BV – Erste Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Hansestadt Rostock

-Nr. 2010/BV/1578 – Satzung zur Aufhebung der Ersten Satzung zur Änderung der               Erschließungsbeitragssatzung der Hansestadt Rostock

-Nr. 2019/BV/4452 – Erschließungsbeitragssatzung der Hanse- und Universitätsstadt               Rostock

 

 

Sachverhalt:

 

Die Erschließungsbeitragssatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist aufgrund eines durch die aktuelle Rechtsprechung angenommenen Bekanntmachungsfehlers bei der Veröffentlichung von städtischem Satzungswerk und den daraus resultierenden nachteiligen Folgen für die Stadt selbst und die betroffenen Bürger neu zu beschließen.

 

Eine umstrittene Rechtsprechung der 4. Kammer des VG Schwerin hat gravierende Auswirkungen auf das gesamte Ortsrecht der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.


Die Kammer hat in 27 Parallelverfahren gegen Straßenbaubeiträge gleichlautende Entscheidungen getroffen. Die einschlägigen Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Verwaltung hat gegen sämtliche Entscheidungen Berufung eingelegt. Die umstrittenen Mängel, die nach Auffassung des Gerichts die Nichtigkeit der im dortigen Verfahren maßgeblichen Straßenbaubeitragssatzung nach sich ziehen soll, liegen bei dem gesamten Satzungswerk der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vor.

 

Die Nichtigkeit hat das Gericht angenommen, weil der Stadtanzeiger, in dem die Satzungen veröffentlicht wurden, „keine hinreichende Angabe der Bezugsmöglichkeiten“ enthielte und somit nicht das gesetzliche Bekanntmachungserfordernis des § 5 Abs. 1 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) erfülle. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass es gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KV-DVO erforderlich sei, dass das amtliche Bekanntmachungsblatt die Bezugsmöglichkeiten, einzeln und im Abonnement, und die Angabe einer konkreten Bezugsadresse angeben muss. Dass im Impressum die Hanse- und Universitätsstadt Rostock sowie die Pressestelle mit postalischer Anschrift und Telefon- und Faxnummer angegeben sind und dort der Stadtanzeiger, so wie von der KV-DVO vorgeschrieben, einzeln und im Abonnement bezogen werden kann, hat das Gericht als unzureichend zurück gewiesen.

 

Da von dieser Rechtsprechung der 4. Kammer des VG Schwerin auch die Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock betroffen ist, wurde zunächst diese zum Zwecke der Heilung durch die Bürgerschaft am 25.09.2019 noch einmal beschlossen. Die Hauptsatzung ist für den Erlass von Ortsrechts deshalb von zentraler Bedeutung, weil zwingend dort nach der KV-DVO festzulegen ist, in welcher Form Satzungen öffentlich bekannt gemacht werden.

 

Die Bekanntmachung zu wiederholen, genügt nicht, da zwischen dem Satzungsbeschluss und der Bekanntmachung nur ein kurzer Zeitraum liegen darf. Die Gerichte akzeptieren einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten.

 

Aus diesem Grunde ist daher die zuletzt beschlossene Erschließungsbeitragssatzung der Hanse- und Universitätsstadt auf der Grundlage der erneut beschlossenen Hauptsatzung gleichfalls erneut zu beschließen.

 

Zur Beschlussfassung ist die Erschließungsbeitragssatzung in der Fassung gestellt, wie sie zuletzt am 19.06.2019 im Städtischen Anzeiger veröffentlicht wurde.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

 

 

 

 

Claus Ruhe Madsen

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Anlagen

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Beschlüsse

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06.11.2019 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen