Stellungnahme - 2019/AN/0235-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Mit dem Antrag 2019/AN/0235 wird beabsichtigt, den Oberbürgermeister zu beauftragen, im Haushaltsplanentwurf 2020/2021 nur solche Gewinnausschüttung städtischer Unternehmen einzuplanen, die nicht auf der Veräußerung von Vermögenswerten dieser Unternehmen beruhen.

 

Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Nach § 75 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind die Unternehmen und Einrichtungen mit kommunaler Beteiligung so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Dies ist im Sinne einer maßvollen Eigenkapitalverzinsung auch kaufmännisch geboten.

 

Dabei verfolgt die Verwaltung uneingeschränkt das Ziel, das Vermögen der HRO und ihrer Beteiligungen dauerhaft zu sichern und zu stärken, auch wenn dies vor dem Hintergrund laufender Haushaltsverpflichtungen oftmals besondere Anstrengungen erfordert.

 

Im Gesellschaftszweck des Gesellschaftsvertrages des jeweiligen städtischen Unternehmens sind die wesentlichen Kernaufgaben eines Unternehmens geregelt. Die Legitimationsfreigabegrenzen sind über die Organdefinitionen im Gesellschaftsvertrag verankert.

 

Dieser Antrag bedeutet einen unnötigen Eingriff in die wirtschaftliche Betätigung der Unternehmen, bei denen der Erwerb bzw. die Veräußerung von Vermögensgegenständen/Grundstücken (Umlaufvermögen) eine gesellschaftsrechts-konforme, unternehmerische Betätigung darstellt.


Ebenso hat dieser Antrag zur Folge, dass das Unternehmen wesentlich bei der Umsetzung des durch den Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmenszwecks beeinträchtigt wird.

 

Analog dazu gehören derartige Maßnahmen zur rollierenden Wirtschaftsplanung der Unternehmen. Die Aufstellung des Wirtschaftsplanes erfolgt durch die Unternehmen auf Basis ihrer wirtschaftlichen Entwicklung sowie ihrer wirtschaftlichen Initiativen. Wirtschaftspläne sehen regelmäßig auch Veräußerungserlöse von nicht oder nicht mehr benötigten Vermögensgegenständen vor, die zwangsläufig zum Gewinn des Unternehmens beitragen.

 

Eine Festlegung, diese Gewinnanteile zwingend im jeweiligen Unternehmen zu belassen, ist vor dem Hintergrund der vielfältigen Aufgaben der HRO nicht zielführend.

 

Die Gremien der Gesellschaften (Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung) entscheiden jährlich gemeinsam mit den Geschäftsführungen über die jeweilige Ergebnisverwendung. Eingriffe seitens des Gesellschafters, die auf eine Veräußerung von Vermögensgegenständen zwecks höherer Gewinnausschüttung abzielen, finden nicht statt.

 

Aus vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung diesen Antrag abzulehnen.

 

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Beschlüsse

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28.08.2019 - Bürgerschaft - vertagt

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25.09.2019 - Bürgerschaft - überwiesen

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06.11.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben