Antrag - 2019/AN/0235

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt dafür zu sorgen, dass städtische Unternehmen keine Vermögenswerte veräußern mit dem Ziel der Ausschüttung der Verkaufserlöse an den städtischen Haushalt.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Haushaltsplanentwurf 2020/2021 nur solche Gewinnausschüttungen städtischer Unternehmen einzuplanen, die nicht auf der Veräußerung von Vermögenswerten dieser Unternehmen beruhen.

 

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Sachverhalt:

In den vergangenen Jahren wurde die Entschuldung Rostocks ohne die Veräußerung wesentlicher Vermögenswerte der Stadt und ihrer Beteilgungsunternehmen bewerkstelligt. Das soll auch so bleiben. Mit jeder Veräußerung steigt die Gefahr des Verlusts von Steuerungsmöglichkeiten. Besonders deutlich wurde dies am Beispiel derjenigen Städte und Gemeinden, die ihren Schuldenabbau über die Veräußerung kommunalen Wohnungsbestandes betrieben haben.

 

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Beschlüsse

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28.08.2019 - Bürgerschaft - vertagt

 

 

- bis zur Sitzung der Bürgerschaft am 25.09.2019 vertagt, damit für alle die Möglichkeit besteht, sich noch mit dem kurzfristig eingereichten Änderungsantrag Nr. 2019/AN/0235-02 (ÄA)
zu befassen
(siehe TOP 3, Änderungen der Tagesordnung, Geschäftsordnungsanträge)

 

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25.09.2019 - Bürgerschaft - vertagt

 

- wegen weiterem Beratungsbedarf vertagt
(siehe TOP 2, Änderungen der Tagesordnung, Geschäftsordnungsanträge)

 

 

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06.11.2019 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass städtische Unternehmen keine Vermögenswerte veräern mit dem Ziel der Ausschüttung der Verkaufserlöse an den städtischen Haushalt.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Haushaltsplanentwurf 2020/2021 nur solche Gewinnausschüttungen städtischer Unternehmen einzuplanen, die nicht auf der Veräerung von Vermögenswerten dieser Unternehmen beruhen.

 

 

Durch die Zustimmung zum Änderungsantrag Nr. 2019/AN/0235-03 A) (s. TOP 8.3.2)
entfällt die Abstimmung zum Antrag.

 

 

Beschluss Nr. 2019/AN/0235:

 

Die Rostocker Bürgerschaft bekennt sich zu dem Grundsatz, kommunales Eigentum auch für nftige Generationen zu erhalten und zu stärken. Daher wird der Oberbürgermeister beauftragt,

 

1. dafür zu sorgen, dass städtische Unternehmen keine Vermögenswerte veräern mit dem Ziel der außerplanmäßigen Ausschüttung der Verkaufserlöse an den städtischen Haushalt,

 

2. im Haushaltsplanentwurf 2020/2021 nach Möglichkeit nur solche Gewinnausschüttungen städtischer Unternehmen einzuplanen, die nicht auf der Veräerung von Vermögens­werten dieser Unternehmen beruhen,

 

3. auf die städtischen Unternehmen und Beteiligungen einzuwirken, Alternativen zum Verkauf von Vermögenswerten wie Vermietung, Verpachtung sowie Vergabe von Erbbaurechten stärker zu nutzen. Dazu sind entsprechende Vereinbarungen mit den städtischen Unternehmen zu treffen,

 

4. der Bürgerschaft Gesellschaftsverträge vorzulegen, die ein Zustimmungserfordernis durch den Aufsichtsrat für den Verkauf von Grundstücken und Immobilien ab einer angemessenen Wertgrenze aufnehmen, zum Beispiel ab einer Summe von 100.000 EUR für Grundstücksverkäufe und 250.000 EUR für Immobilienverkäufe.

 

Die Vereinbarungen und Änderungsvorschläge für die Gesellschaftsverträge sind der Bürgerschaft bis Mai 2020 zum Beschluss vorzulegen.

 

Ausschüttungen städtischer Unternehmen sollen grundsätzlich maßvoll erfolgen, insbesondere sind die Eigenkapitalquote und zukünftige Investitionsvorhaben zu berücksichtigen und eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sicher zu stellen.