Beschlussvorlage - 2019/BV/0089
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubekanntmachung der Fünften, Sechsten und Siebenten Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung "Stadtzentrum Rostock"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 13.02.2020
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Kämmereiamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Dr. Chris Müller-von Wrycz Rekowski
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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Mar 4, 2020
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Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft beschließt
die Fünfte Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Rostock“ (Anlage 1),
die Sechste Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Rostock“ (Anlage 2) und
die Siebente Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Rostock“ (Anlage 3).
Beschlussvorschriften: § 22 Abs. 3 KV M-V, § 162 BauGB
Sachverhalt:
Die Bürgerschaft hat in ihren Sitzungen folgende Satzungen beschlossen:
- am 06.03.2013 die Fünfte Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Rostock“ (Vorlage 2013/BV/4284),
- am 28.01.2015 die Sechste Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Rostock“ (Vorlage 2014/BV/0269) und
- am 03.04.2019 die Siebente Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Rostock“ (Vorlage 2019/BV/4417).
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Schwerin hat in mehreren Verfahren, die die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Straßenbaubeiträgen zum Inhalt hatten, die Auffassung vertreten, dass die diesen Bescheiden zugrunde liegende Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Rostock wegen eines Bekanntmachungsfehlers nichtig, mithin unwirksam, seien. Das Gericht stützt sich zur Begründung seiner Entscheidung darauf, dass die im Städtischen Anzeiger erfolgte Bekanntmachung der entsprechenden Straßenbaubeitragssatzung nicht das gesetzliche Bekanntmachungserfordernis des § 5 Abs. 1 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) erfülle.
Das Gericht vertritt hierzu die Ansicht, dass es gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KV-DVO erforderlich sei, dass das amtliche Bekanntmachungsblatt die Bezugsmöglichkeiten angeben sowie einzeln und im Abonnement zu beziehen sein müsse. Diesen gesetzlichen Voraussetzungen genüge der Städtische Anzeiger nicht. Im Ergebnis seiner Entscheidungen hat das Gericht daher dem Begehren der Kläger auf Aufhebung der Straßenbaubeitragsbescheide stattgegeben.
Sowohl die 2. Kammer des VG Schwerin, die mehrere Klagen gegen die Festsetzung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB verhandelt hat, als auch die Verwaltung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vertreten hierzu eine gegenteilige Rechtsauffassung und teilen die Annahme einer Unwirksamkeit der bekannt gemachten Satzungen nicht.
Da zwischenzeitlich von Klägern, deren Klagen von der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin abgewiesen wurden, die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht M-V beantragt wurde, sollen aus Gründen der Rechtssicherheit die Satzungen über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Rostock“ erneut bekannt gemacht werden, zu denen aktuell noch Rechtsverfahren anhängig sind bzw. die Erhebung der Ausgleichsbeträge noch bevor steht.
Das Impressum des Städtischen Anzeigers wurde inzwischen um eine ausführliche Darstellung der Bezugsmöglichkeiten ergänzt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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