Stellungnahme - 2019/AM/4670-01 (SN)

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  1. Wann endet die Amtszeit von Herrn Methling?
     

Die Amtszeit des Oberbürgermeisters Roland Methling läuft bis zum Amtsantritt               des neu gewählten Oberbürgermeisters (es sei denn bis zum 5. Januar 2020
stünde noch kein Nachfolger fest). Grundlage ist
§ 37 Abs. 2 KV M-V. Danach bleibt der Oberbürgermeister nach

Ablauf seiner Amtszeit (5. Juli 2019) bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt.               Längstens jedoch sechs Monate.

 

 

  1. Kann Herr Methling gleichzeitig Oberbürgermeister und Mitglied der Bürgerschaft sein?

    Ja, aber die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat verlangt, dass beide Funktionen nicht nebeneinander ausgeführt werden. Das Gesetz sieht keinen automatischen Verlust eines der beiden Statusverhältnisse vor.

    Für den Fall, dass Amt und Mandat aufeinandertreffen, gilt § 25 Abs. 4 KV M-V. Der Bürgerschaftspräsident hätte danach den Oberbürgermeister aufzufordern, sich zu erklären. Vom Zeitpunkt der Aufforderung an ruht das Mandat der Bürgerschaft, so lange wie Dienstverhältnis und Mandat nebeneinander bestehen.

 

 

  1. Wann wird das Ergebnis der Kommunalwahl in der Regel durch den Wahlausschuss festgestellt?

    Der Termin für die Feststellung des Wahlergebnisses ist auf den 31. Mai 2019 festgelegt.

 

 

 

 

 

  1. Trifft es zu, dass in die Bürgerschaft gewählte Kandidaten nach § 34 Landeswahlgesetz MV binnen 7 Tagen ab Feststellung des Wahlergebnisses widersprechen müssen, damit sie automatisch Mitglied der Bürgerschaft werden?

    Das trifft nicht zu.

    Die Frage ist wohl versehentlich falsch gestellt. Es dürfte innerhalb der Frage die Verneinung durch das Wort „nicht“ versäumt worden sein. ‚(„nicht automatisch Mitglied der Bürgerschaft“)

    Derjenige der – auf Rostocker Verhältnisse bezogen – in die Bürgerschaft gewählt wurde, wird eine Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses automatisch Mitglied in der Bürgerschaft. Falls er sein Mandat nicht antreten will, kann er diesen Automatismus durchbrechen, indem er innerhalb dieser Woche dem Wahlausschuss schriftlich erklärt, das Mandat nicht antreten zu wollen.

 

 

 

  1. Was passiert, wenn Herr Methling in die Bürgerschaft gewählt wird, aber noch Oberbürgermeister ist?

    Siehe Antwort zu Frage 2.

 

 

 

  1. Muss Herr Methling in dem Fall, dass er in die Bürgerschaft gewählt wird und gleichzeitig noch Oberbürgermeister ist, nach § 23 Ziffer 4 Beamtenstatusgesetz seine Entlassung beantragen?
     

Nein, der OB kann mehrere Optionen ergreifen. Siehe Antwort zu Frage 1 und 2.

 

 

 

  1. Führt die Beantragung der Entlassung nach § 32 LBG MV zum Verlust der gesamten Pensionsansprüche?

    Ja, bei einem Antrag auf Entlassung wäre das die Folge

 

aber:

 

Gemäß § 35 Abs. 4 LBG MV hätte Herr Methling die Möglichkeit, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen. Hier bleiben die Pensionsansprüche erhalten.

 

(4) Kommunale Wahlbeamte treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens siebenjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht haben; andernfalls sind sie entlassen. Sie treten ferner mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie im Anschluss an ihre Amtszeit nicht für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden und


1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 14 Jahren erreicht und das 45. Lebensjahr    vollendet haben oder

2. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 14 Jahren, nach Vollendung des 60. Lebensjahres von sieben Jahren, im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht haben; anderenfalls sind sie entlassen.

 

Nach Vollendung des 63. Lebensjahres sind kommunale Wahlbeamte auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie insgesamt eine mindestens siebenjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht haben; § 36 findet keine Anwendung. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Eintritt in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze bis zum Ende der Amtszeit hinausgeschoben werden soll; auf Antrag eines von den Bürgern unmittelbar gewählten kommunalen Wahlbeamten ist der Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben.

 

 

 

 

 

in Vertretung

 

 

 

 

Dr. Chris Müller-von Wrycz Rekowski
Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung und
1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters

 

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