Stellungnahme - 2018/AN/4271-05 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Zu welchem Zeitpunkt und insbesondere mit welchem Inhalt, etwa zu Stichtagsregelungen,  die Änderung des Kommunalabgabengesetzes  M-V (KAG M-V) erfolgen wird, ist noch nicht bekannt. Insoweit gehe ich derzeit davon aus, dass ein pauschales Aussetzen einem Verzicht gleichkommt und gegen die in der bereits vorliegenden Stellungnahme erwähnten rechtlichen Regelungen verstößt.

Sollten in dem derzeit nicht bestimmbaren Zeitraum des Aussetzens Forderungen verjähren, käme ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 KAG M-V hinzu.

 

Unterstellt, die derzeit öffentlich diskutierte Stichtagsregelung kommt, fiele die Erhebungspflicht für Baumaßnahmen mit einem Baubeginn nach dem 01.01.2018 weg.

Die in der ersten Stellungnahme erwähnten Maßnahmen mit voraussichtlichen Beitragseinnahmen in 2019 in Höhe von 4,245 Mio. EUR  (Korrektur zur ersten Stellungnahme) und weitere Maßnahmen mit einem Baubeginn vor dem Stichtag mit voraussichtlichen Einnahmen von 12,5 Mio. EUR.

 

 

 

 

gez.

Holger Matthäus

 

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Beschlüsse

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22.01.2019 - Hauptausschuss - zur Kenntnis gegeben

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24.01.2019 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

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30.01.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben