Stellungnahme - 2018/AN/4271-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Regierungsfraktionen im Landtag Mecklenburg-Vorpommern haben angekündigt, die gesetzliche Regelung zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen ändern zu wollen und zukünftig den Verzicht auf eine Erhebung zu ermöglichen. Eine Änderung der gesetzlichen Regelung ist noch nicht erfolgt.

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist nach § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz M-V verpflichtet, Straßenbaubeiträge zu erheben. Die gesetzliche Regelung schließt grundsätzlich Zusagen und sonstige Regelungen über einen Verzicht auf die Beitragserhebung aus. Diese wären wegen eines Verstoßes insbesondere gegen den Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz rechtswidrig.

Neben  der abgabenrechtlichen Regelung verpflichtet auch das Gemeindehaushaltsrecht die Gemeinden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen auszuschöpfen (§ 44 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V). Die gesetzlich normierten Einnahmebeschaffungsgrundsätze stellen zwingendes Haushaltsrecht dar. Für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ergibt sich hieraus eine zwingende Pflicht zur Beitragserhebung.


Mit der Informationsvorlage Nr. 2014/IV/0045 hat die Verwaltung eine rechtliche Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt Prof. Reidt vom 18.03.2014 vorgelegt. Ergänzend zu Vorstehendem verweisen wir auf die dortigen Ausführungen unter Ziff. II 1. a, Seite 3-5 zur Beitragserhebungspflicht der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.

Aus laufenden und für 2019 vorgesehenen Erhebungsverfahren sind Einnahmen in Höhe von ca. 4.375.000 EUR zu erwarten.

 

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Beschlüsse

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15.01.2019 - Bau- und Planungsausschuss - vertagt

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17.01.2019 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

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22.01.2019 - Hauptausschuss - zur Kenntnis gegeben

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24.01.2019 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

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30.01.2019 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben