Beschlussvorlage - 2018/BV/4287

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:
 

Die Bürgerschaft beschließt die dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung), (Anlage).

 

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Beschlussvorschriften:

§§ 5 Abs. 1, 22 Abs. 2 u. 3 Ziff. 6 Kommunalverfassung M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:

- Nr. 0370/00 – BV - Straßenbaubeitragssatzung

- Nr. 0563/04 – BV - Erste Satzung zur Änderung der Straßenbaubeitragssatzung

- Nr. 2010/BV/1577 - Zweite Satzung zur Änderung der Straßenbaubeitragssatzung

 

 

Sachverhalt:
 

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) und dem Haushaltsrecht verpflichtet, Straßenbaubeiträge zu erheben und hiermit einen Anteil des Aufwands für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu decken. Deshalb hat die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock auf Grundlage von § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der §§ 1, 2, 7 und 8 KAG M-V eine Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) erlassen.

 

Dem Grundstückseigentümer erwächst durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ausgebauten öffentlichen Anlage ein besonderer Vorteil, der durch eine entsprechende Geldleistung auszugleichen ist. Die Straßenbaubeitragssatzung regelt hierfür die Umlegung des beitragsfähigen Aufwands auf die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer.

Mit dem am 11.04.2018 gefassten Beschluss hat sich die Bürgerschaft entschlossen, die Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Rostock zu ändern. Ziel der Überarbeitung soll eine Flexibilisierung der Festlegung der Beiträge sowie die Ausnutzung von Spielräumen sein, um insbesondere Härtefälle und Ungerechtigkeiten zu vermeiden.

 

Die geforderte Flexibilisierung der Beitragserhebung unterliegt den gesetzlichen Schranken des KAG M-V in der derzeit geltenden Fassung. Ziel der Verwaltung muss es sein, eine rechtssichere Satzung vorzulegen. Im Vorfeld wurde daher Herr Prof. Dr. Olaf Reidt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Berlin, beauftragt, zu prüfen, ob, auf welche Weise und in welchem Umfang eine Senkung der Beitragslast für die Beitragspflichtigen im Hinblick auf Straßenbaubeiträge nach Maßgabe des KAG M-V, das die Rechtsgrundlage für die Straßenbaubeitragssatzung bildet, rechtlich zulässig ist.

 

Die hierzu ergangene rechtliche Stellungnahme vom 17.10.2018 ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Im Ergebnis seiner rechtlichen Begutachtung gelangt Herr Prof. Reidt zu der Feststellung, dass Handlungsspielräume im Sinne einer Flexibilisierung der Beitragserhebung für den Ortsgesetzgeber und im Rahmen der Ermessensausübung beim Satzungsvollzug bestehen.

 

Wie sich dieser rechtlichen Stellungnahme entnehmen lässt, legt der Gutachter dar, welche rechtlichen Möglichkeiten für eine Änderung der Straßenbaubeitragssatzung in den Grenzen des KAG M-V bestehen und differenziert im Rahmen seiner Betrachtung nach solchen, die einerseits zu einer Beitragsentlastung zugunsten der Beitragspflichtigen führen (vgl. Ziffer 2. a) und b) der o. g. Stellungnahme) und andererseits demgegenüber lediglich eine Beitragsumverteilung (vgl. Ziffer 2. c) o. g. Stellungnahme) zur Folge haben.    Angesichts der Tatsache, dass eine bloße Umverteilung der Beiträge nicht zu einer Entlastung der Beitragspflichtigen führt und somit vorliegend nicht den Interessen im Sinne einer Flexibilisierung der Straßenbaubeitragssatzung gerecht wird, sind die hierzu aufgezeigten Möglichkeiten auch nicht Gegenstand der dritten Satzung zur Änderung der Straßenbaubeitragssatzung (im weiteren Änderungssatzung genannt).

Vielmehr bezweckt die vorliegende Änderungssatzung, die Anwohner im Rahmen des rechtlich zulässigen Maßes unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen zu entlasten.

  1. Handlungsspielräume durch Satzungsänderungen
  1. Reduzierung der Anteilssätze - § 2 der Änderungssatzung

 

Den Empfehlungen des Gutachters folgend werden hierfür die Anteilssätze in § 4 Abs. 1 der Straßenbaubeitragssatzung zugunsten der Beitragspflichtigen unter Beachtung des im Beitragsrecht zu wahrenden Vorteilsprinzips gesenkt.

 

Im Hinblick auf die mit § 2 der Änderungssatzung festgesetzten Höhen der Anteilssätze wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die einzelnen Anliegeranteile vorteilsgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen und sich in das System der für die anderen Straßenarten und Teileinrichtungen gewählten Anteilssätze einfügen müssen.

 

Für kombinierte Geh- und Radwege an Hauptverkehrsstraßen schlägt der Gutachter einen Anteilssatz vor, der über 20 % und unter 25 % liegt. Entgegen dieser Empfehlung wird mit der Änderungssatzung ein Anteilssatz von 20 % festgelegt, der mit dem Anteilssatz für Radwege dieser Straßenkategorie korrespondiert. Dies entspricht der Straßenbaubeitragssatzung in der derzeit geltenden Fassung, die für diese beiden Teileinrichtungen einer Hauptverkehrsstraße identische Anteilssätze vorsieht, was bislang durch ein Gericht auch nicht beanstandet wurde. Hinzu kommt, dass sich der so festgelegte Anteilssatz in das zuvor dargelegte System einfügt.

 

Überdies sind auch die für das Straßenbegleitgrün geltenden Anteilssätze für alle drei Straßenkategorien zu reduzieren, und zwar analog den mit der Änderungssatzung festgelegten Anteilssätzen für die Beleuchtung, für eine Anliegerstraße auf 55 %, für eine Innerortsstraße auf 35 % und für eine Hauptverkehrsstraße auf 20 %. Zur Begründung wird gleichfalls auf die Straßenbaubeitragssatzung in der derzeit geltenden Fassung verwiesen, die sowohl für die Beleuchtung als auch für das Straßenbegleitgrün der vorstehenden Straßenkategorien identische Anteilssätze vorsieht.

 

  1. Entlastung bei Mehrfacherschließung - § 5 der Änderungssatzung

Zur Entlastung der Beitragspflichtigen wird mit § 5 der Änderungssatzung die seinerzeit mit Beschluss der Bürgerschaft vom 01.12.2010, Beschlussvorlage Nr. 2010/BV/1577, abgeschaffte Eckgrundstückvergünstigung wieder eingeführt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung werden Grundstücke, die mehrfach erschlossen werden und deshalb mehrfach zu Straßenbaubeiträgen herangezogen werden können, hierbei entlastet.

 

  1. Fälligkeit - § 7 der Änderungssatzung

Mit dem Ziel, den Beitragspflichtigen die Möglichkeit zu geben, sich auf die Beitragszahlung einrichten zu können, wurde mit § 7 der Änderungssatzung die Fälligkeit des Beitrages von einem Monat auf das zulässige Maß von sechs Monaten verlängert.

 

  1. Stundung für Kleingärten - § 8 der Änderungssatzung

Unter Verweis auf § 8 Abs. 6 KAG M-V wird in § 8 der Änderungssatzung die Möglichkeit eröffnet, den Beitrag zinslos zu stunden, solange das Grundstück als Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt wird und der Beitragspflichtige nachweist, dass die darauf befindlichen Gebäude nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

 

Wie sich die mit der Änderungssatzung erfolgte Beitragsentlastung der Beitragspflichtigen hinsichtlich der Beitragshöhen auswirkt, verdeutlicht die als Anlage 2 beigefügte Vergleichsrechnung für die Satzungen in der derzeitigen Fassung und der Fassung der vorliegenden Änderungssatzung.

 

  1. Satzungsanpassungen an aktuelle Rechtsprechung

Die Flexibilisierung der derzeit geltenden Straßenbaubeitragssatzung wird sogleich zum Anlass genommen, die in § 2 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 4 und Abs. 9 Buchstabe a sowie § 7 Abs. 3  der derzeit geltenden Straßenbaubeitragssatzung enthaltenen Regelungen an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen.


  1. § 1 der Änderungssatzung

 

§ 2 Abs. 1 der derzeit geltenden Straßenbaubeitragssatzung sieht neben dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes auch den dinglich Berechtigten als Beitragspflichtigen an. Die so in der Satzung enthaltene Regelung korrespondiert nicht mit § 7 Abs. 2 KAG M-V. Diese gesetzliche Regelung zählt den zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigten nicht zum Kreis der Beitragspflichtigen. Aus diesem Grund ist der dinglich Berechtigte nach der Rechtsprechung auch nicht beitragspflichtig. Dem folgend bedarf es mit § 1 des vorliegenden Satzungsentwurfes einer diesbezüglichen Änderung des § 2 Abs. 1, wonach der dinglich Nutzungsberechtigte eines Grundstückes nicht beitragspflichtig ist. Das betrifft nicht den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, der nach § 2 Abs. 3 beitragspflichtig ist.

 

  1. § 3 der Änderungssatzung

 

Die Regelung in § 3 der Änderungssatzung sieht eine Änderung des § 6 Abs. 4 der Straßenbaubeitragssatzung vor, der derzeit für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich eine pauschalierte Tiefenbegrenzungsregelung zum Gegenstand hat. Da die pauschale Übernahme der 50 m-Tiefenbegrenzung von der neueren Rechtsprechung nicht mehr für zulässig erachtet wird, ist mit der Änderungssatzung eine Einzelfallfestlegung vorgesehen.

 

  1. § 4 der Änderungssatzung

 

Einer weiteren Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung bedarf es im Hinblick auf § 6 Abs. 9 Buchstabe a der Straßenbaubeitragssatzung. Diese Regelung sieht einen Artzuschlag für Grundstücke vor, die überwiegend gewerblich genutzt werden. Dies trägt dem im Beitragsrecht geltenden Vorteilsprinzip Rechnung, da gewerbliche Grundstücke aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil haben als eine Wohnnutzung. Da jedoch nach der aktuellen Rechtsprechung von dem Anwendungsbereich dieser Regelung auch überwiegend gewerblich oder gewerbeähnlich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB) - entgegen dem derzeitigen Wortlaut - umfasst sein müssen, ist mit der beabsichtigten Änderungssatzung in § 4 diesem Erfordernis gleichfalls Rechnung zu tragen.

 

  1. § 6 der Änderungssatzung

 

Des Weiteren ist die in § 7 Abs. 3 enthaltene Verweisung auf § 4 Abs. 1 an die in dieser Regelung enthaltene Aufzählung/Nummerierung anzupassen.

 

Im Hinblick auf die einzelnen Satzungsänderungen wird auf die als Anlage 3 beigefügte Synopse verwiesen, die eine Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der geänderten Satzungsregelungen zum Gegenstand hat.

 

  1. Sondersatzung

 

Für den Ortsgesetzgeber besteht die Möglichkeit des Erlasses einer Sondersatzung, die jedoch unter Hinweis auf den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit sowie auf die gemeindliche Beitragserhebungspflicht und auf das Verbot des Abgabenverzichtes auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt ist. Diesbezüglich wird verwiesen auf die Ausführungen des Herrn Prof. Reidt unter Ziffer 4. seiner rechtlichen Stellungnahme vom 17.10.2018 (Anlage 1). Die dort benannte rechtliche Stellungnahme vom 18.03.2014, auf die der Gutachter Bezug nimmt und die sich mit den engen Voraussetzungen einer Sondersatzung auseinandersetzt, lag der Bürgerschaft mit der Beschlussvorlage Nr. 2014/IV/0045 in ihrer Sitzung am 01.07.2014 vor.

 

  1. Ermessensausübung beim Satzungsvollzug

 

Die bestehende Rechtslage gemäß § 12 KAG M-V in Verbindung mit §§ 163, 222 und 227 Abgabenordnung ermöglicht es, in besonderen Härtefällen Billigkeitsregelungen, wie Stundung und Erlass, treffen zu können. Im Hinblick darauf wird auf Ziffer 3. der rechtlichen Stellungnahme verwiesen.

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Finanzielle Auswirkungen:

TH:         66       - Amt für Verkehrsanlagen

Produkt: 54101 -  Gemeindestraßen

Maßnahme:6654101999999999: Straßenbaubeiträge aus Investitionen

 

Gegenüberstellung der Einzahlungen im Haushaltsplan 2018/2019 nach der derzeitigen Satzung und der Satzung nach Flexibilisierung

 

Die Einzahlungen wurden auf Grundlage der derzeitigen Straßenbaubeitragssatzung ermittelt:

 

Haus-halts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Auf-wendungen

Ein-zahlungen

Aus-zahlungen

2019

68259000/23259000 Beiträge und sonstige Entgelte von sonstigen privaten Bereichen

 

 

 

1.400.000

 

 

 

2020

68259000/23259000 Beiträge und sonstige Entgelte von sonstigen privaten Bereichen

 

 

 

2.100.000

 

 

 

2021

68259000/23259000 Beiträge und sonstige Entgelte von sonstigen privaten Bereichen

 

 

 

1.300.000

 

 


Die Einzahlungen wurden auf Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung nach Flexibilisierung ermittelt:

 

Haus-halts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Auf-wendungen

Ein-zahlungen

Aus-zahlungen

2019

68259000/23259000 Beiträge und sonstige Entgelte von sonstigen privaten Bereichen

 

 

 

1.109.220

 

 

 

2020

68259000/23259000 Beiträge und sonstige Entgelte von sonstigen privaten Bereichen

 

 

 

1.663.830

 

 

 

2021

68259000/23259000 Beiträge und sonstige Entgelte von sonstigen privaten Bereichen

 

 

 

1.029.990

 

 

Ausgehend von den prognostizierten Haushaltsansätzen ist ein Beitragsausfall in Höhe von 996.960 EUR zu erwarten.

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

17.01.2019 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

30.01.2019 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen