Beschlussvorlage - 2018/BV/4083

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beschließt die Satzung über Ehrungen verdienstvoller Persönlichkeiten durch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Anlage 1).

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Beschlussvorschriften: § 22 (3) Nr. 6 Kommunalverfassung M-V

bereits gefasste Beschlüsse:Nr. 2018/AN/3414 der Bürgerschaft vom 31.01.2018

 

Sachverhalt:

Die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat mit Beschluss 2018/AN/3414 vom 31. Januar 2018 beschlossen, die Satzung über Ehrungen verdienstvoller Persönlichkeiten durch die Hansestadt Rostock um die Würdigung verdienstvoller Mitglieder der kommunalen Gremien zu ergänzen.

 

Die Satzung vom 23. September 2003, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 20 vom 8. Oktober 2003, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über Ehrungen verdienstvoller Persönlichkeiten durch die Hansestadt Rostock vom 4.  Dezember 2015, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 22. Dezember 2015, wird wie folgt geändert:

 

  1. In der gesamten Satzung wird die Bezeichnung „Hansestadt Rostock“ in „Hanse- und Universitätsstadt Rostock“ geändert.

 

  1. „§ 1 Grundsätze“ wird in Absatz 1 durch die Ergänzung eines Punktes 7:

 

„7. die Würdigung der Verdienste von Mitgliedern kommunaler Gremien“

 

ergänzt.

  1. Der Satzung hinzugefügt wird ein §8:

 

„§ 8 Würdigung verdienstvoller Mitglieder der kommunalen Gremien

 

(1)   Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock würdigt die ehrenamtliche kommunalpolitische Arbeit von langjährig tätigen und verdienstvollen

  1. Mitgliedern der Bürgerschaft, insbesondere derer, die im Fraktionsvorstand oder als Vorsitzende von Ausschüssen tätig waren
  2. sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern in den Ausschüssen
  3. Ortsbeiratsmitgliedern, insbesondere die Vorsitzenden und diejenigen, die in besonderem Maße die Arbeit und Außenwirkung der Beiräte prägten

 

Langjährige Tätigkeit umfasst in der Regel einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren. Verdienstvolles Wirken ist insbesondere das verantwortungsbewusste Handeln zum Wohle der Stadt.

 

(2)     Die Würdigung erfolgt öffentlich nach Ablauf der Kommunalwahlperiode.

 

(3)     Sofern die nach Absatz 1 zu Würdigenden innerhalb einer Wahlperiode aus der Bürgerschaft, einem Ausschuss oder einem Ortsbeirat ausscheiden, erfolgt die Würdigung im Rahmen der nächstfolgenden Bürgerschaftssitzung.

 

(4)     Die Fraktionen schlagen die zu würdigenden Mitglieder der Bürgerschaft und sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner vor. Die Entscheidung trifft das Präsidium der Bürgerschaft.

 

(5)     Die Ortsbeiräte schlagen in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Ortsämtern die zu würdigenden Ortsbeiratsmitglieder vor. Die Entscheidung trifft das Präsidium der Bürgerschaft.

 

(6)     Die Einladung zu der Bürgerschaftssitzung, in deren Rahmen die Würdigung erfolgen soll, sowie die Würdigung obliegen der Präsidentin/dem Präsidenten der Bürgerschaft.
 

(7)     Über die Würdigung wird eine Urkunde ausgestellt.“

 

4. Seite 3, § 4 (2): Streichung von „beginnend im Jahr 2005“

Seite 4, § 5 (3): Streichung von „beginnend im Jahr 2004“

Seite 4, § 5 (5b):  Ersetzung von „Jugendamtes“ durch „Amtes für Jugend, Soziales und Asyl“

Seite 4, § 5:Streichung des Buchstabens d),

daraus folgend neue Nummerierung:
Buchstabe „e)“ wird zum Buchstaben „d)“ und
Buchstabe „f)“ wird zum Buchstaben „e)“

Seite 5, § 6 (6):Streichung von „beginnend im Jahr 2004“

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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