Antrag - 2018/AN/4045
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorsitzende der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE. und SPD
Keine sachgrundlos befristeten Stellen für die Stadtverwaltung mehr ausschreiben
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 26.10.2018
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Personalausschuss
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Vorberatung
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13.11.2018
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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20.11.2018
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.11.2018
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Erledigt
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Personalausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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05.12.2018
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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30.01.2019
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Sachverhalt:
Befristete Verträge sind für Bewerberinnen und Bewerber wenig attraktiv. Sie ermöglichen keine langfristige Lebensplanung, erhöhen den persönlichen Druck und die Gefahr höherer Personalfluktuation. Da wiederholte sachgrundlose Befristungen nicht möglich sind, gehen der Stadt zudem auf diese Weise eingearbeitete und erfahrene Fachkräfte nach zwei Jahren wieder verloren.
Darum soll der Grundsatz, keine sachgrundlos befristeten Stellen auszuschreiben und damit auch keine solchen Befristungen im Stellenplan der Hanse- und Universitätsstadt vorzusehen, auch in das Personalmanagementkonzept (PERMAKO) der Stadt aufgenommen werden.
Zuletzt hat die Stadt zum Beispiel am 11.9.2018 eine sachgrundlos auf zwei Jahre befristete Stelle ausgeschrieben (Sachbearbeiter/-in Stadtentwicklungsplanung, Flächennutzungsplanung, Regionalplanung, Kennziffer: 196AE2018).
Der Gesetzgeber ermöglicht im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge drei Formen der Stellenbefristungen:
1. Stellenbefristungen ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG), hier ist eine kalendermäßige Befristung ohne sachlichen Grund bis maximal zwei Jahre möglich;
2. Stellenbefristungen mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) , zum Beispiel als Elternzeit- oder Krankheitsvertretung oder bei zeitlich begrenzten Projektstellen;
3. Stellenbefristung bis zu fünf Jahren für Menschen ab 52 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen (§ 14 Abs. 3 TzBfG).
Auch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock steht im Wettbewerb um Fachkräfte. Bereits jetzt hat die Stadtverwaltung zum Teil Probleme, ausgeschriebene Stellen mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen. Dabei sind Stellenbefristungen nur ein Problem von mehreren Ursachen für die schwierige Bewerbungslage. Dieses Problem ist jedoch kurzfristig lösbar, indem von sachgrundlos befristeten Stellen grundsätzlich abgesehen wird. Sollte es begründete Ausnahmefälle geben – z. B. bei geringfügigen Beschäftigungen nach SGB IV, etwa für Saisonkräfte – kann dies durch Beschluss des Hauptausschusses ermöglicht werden.
gez. Uwe Flachsmeyer gez. Eva-Maria Kröger gez. Dr. Steffen Wandschneider-Kastell
für die Fraktion B90/GRÜNE für die Fraktion DIE LINKE. für die Fraktion der SPD
30.01.2019 - Bürgerschaft - geändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ab sofort keine sachgrundlos befristeten Stellen gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG mehr auszuschreiben. Entsprechende Stellenbesetzungen sollen grundsätzlich unbefristet erfolgen.
Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses.
Durch die Zustimmung zum Änderungsantrag Nr. 2018/AN/4045-08 (ÄA) (s. TOP 8.1.3)
entfällt die Abstimmung zum Antrag.
Beschluss Nr. 2018/AN/4045:
Grundsätze für Personalentscheidungen
Die Bürgerschaft beschließt folgende Grundsätze für Personalentscheidungen:
1. Unbefristet im Stellenplan eingerichtete Stellen sind grundsätzlich unbefristet zu besetzen.
2. Befristet im Stellenplan eingerichtete Stellen oder unterjährig neu gebildete befristete Stellen sind grundsätzlich mit Sachgrund befristet zu besetzen; die Verwaltung soll versuchen, auch in diesen Fällen unbefristet zu besetzen.
3. Sachgrundlose Befristungen sind dem Hauptausschuss mit den regelmäßigen Informationsvorlagen zu Stellenbesetzungsverfahren mitzuteilen (bis zur Entgeltgruppe E12 TvöD); ab Entgeltgruppe 13 TVöD bedürfen sie der Zustimmung des Hauptausschusses.
4. Einmal jährlich wird im Personalausschuss die Stellenbesetzungspraxis für befristete Stellen und Einstellungen gemeinsam ausgewertet.